Kann ich hier finanzielle Unterstützung bekommen?
Das Bild zeigt das Gebäude eines Jobcenters.

Wenn Sie in Deutschland leben und kein Geld haben, um für sich und Ihre Familie sorgen zu können, kann das Jobcenter die richtige Anlaufstelle für Sie sein. Das Jobcenter unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen Menschen, die noch nie in Deutschland gearbeitet haben, seit über einem Jahr arbeitslos sind oder trotz Arbeit nur wenig Geld verdienen. Beim Jobcenter können Sie finanzielle Unterstützung für sich und Ihre Familie bekommen. Diese Unterstützung heißt „Bürgergeld“. Es ist der Nachfolger vom "Arbeitslosengeld II“, das auch „Hartz IV“ genannt wurde. Die Mitarbeiter*innen der Jobcenter unterstützen Sie auch bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Wenn es bei der Arbeitssuche hilft, können die Jobcenter auch die Kosten für Deutschkurse oder Weiterbildungen für Sie bezahlen.

Was muss ich wissen?
Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist eine Grundsicherung vom Jobcenter. Früher hieß die Grundsicherung “Arbeitslosengeld II”, und war auch unter dem Namen „Hartz IV“ bekannt. Damit sollen Sie genug für Ihren Lebensunterhalt haben. Um Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Ihre Stromkosten, Tickets für Bus & Bahn, etc. für sich und Ihre Familie bezahlen zu können. Seit Januar 2024 wurde das Bürgergeld erhöht. Somit können alleinstehende Erwachsene 563 Euro pro Monat erhalten, Ehepaare 506 Euro pro Person und Kinder 357 bis 471 Euro, je nach ihrem Alter. Weitere Erhöhungen finden Sie auf der Website der Bundesregierung. Für die Empfänger*innen des Bürgergeldes übernimmt das Jobcenter auch Miet- und Heizkosten. Die Heizkosten werden allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe übernommen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wie teuer und groß darf meine Wohnung sein?“.

Kann ich Bürgergeld beantragen?

Sie können Bürgergeld bekommen, wenn Sie nicht genug Geld haben, um für sich und Ihre Familie zu sorgen und

  • noch nie in Deutschland gearbeitet haben,
  • schon über ein Jahr arbeitslos sind und/oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben 
  • trotz Arbeit nur sehr wenig Geld verdienen. 

Achtung: Hier spielt auch das Einkommen Ihrer Familienmitglieder eine Rolle, wenn Sie mit diesen zusammenwohnen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Zählt auch das Einkommen oder Vermögen meiner Familie? Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?“.

Um Bürgergeld zu bekommen, müssen Sie allerdings auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das bedeutet, dass Sie in Deutschland wohnen.
  • Sie sind als Asylberechtigte*r, Flüchtling oder Subsidiärschutzberechtigte*r anerkannt oder haben die deutsche Staatsbürgerschaft. Wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes haben, müssen Sie schon in Deutschland gearbeitet haben.
  • Sie sind über 15 Jahre alt und noch nicht im Rentenalter. Ob Sie bereits im Rentenalter sind, erfahren Sie in unserem Kapitel "Rentner*in Deutschland".
  • Sie sind erwerbsfähig. Das bedeutet, dass Sie generell in der Lage sind, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten. 

Wichtig: Die Jobcenter sind nicht zuständig für folgende Personen:

  • Asylbewerber*innen und Menschen mit Duldung. Diese Personen bekommen Asylbewerberleistungen, die vom Sozialamt ausgezahlt werden. Sie können kein Bürgergeld bekommen. 
  • Studierende. Wie Sie sich als Student*in finanzieren können, erfahren Sie im Kapitel „Studienfinanzierung“.
  • Personen, die zu alt oder krank sind, um arbeiten zu können. Für diese Personen ist das Sozialamt zuständig.
  • Personen, die mit einem Visum als Fachkraft, etc. nach Deutschland gekommen sind. Sie können kein Bürgergeld bekommen.
  • Menschen, die mehr als 12 Monate in Deutschland gearbeitet und die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und jetzt arbeitslos sind. Diese Personengruppe erhält finanzielle Unterstützung (Arbeitslosengeld I) von den Arbeitsagenturen. 
Zählt auch das Einkommen oder Vermögen meiner Familie? Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Wenn Sie arbeiten können, aber zu wenig Geld zum Leben verdienen oder keine Arbeit haben, haben Sie Anspruch auf Bürgergeld. Hier zählt aber nicht nur Ihr eigenes Einkommen oder Vermögen, sondern auch das Einkommen oder Vermögen von bestimmten Familienmitgliedern, wenn Sie mit diesen zusammenwohnen. Das Jobcenter nennt das „Bedarfsgemeinschaft“. 

Der deutsche Staat geht davon aus, dass alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft füreinander sorgen. Das heißt, sie teilen ihr Geld miteinander und kümmern sich umeinander, wenn ein Mitglied wenig Geld hat.

Als Bedarfsgemeinschaft zählen:

  • Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen
  • Kinder unter 25 Jahren. Das aber nur, wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt, nicht verheiratet ist und kein oder nicht genug Geld verdient, um für sich selbst zu sorgen.
  • Partner*innen. Das aber nur, wenn Sie schon mehr als ein Jahr zusammenwohnen oder Sie ein gemeinsames Kind haben und zusammenwohnen oder beide auf das Konto des anderen zugreifen können oder Sie gemeinsam Kinder oder andere Verwandte versorgen.

Wichtig: Mitbewohner*innen in einer Wohngemeinschaft (WG) oder einer Gemeinschaftsunterkunft zählen nicht als Bedarfsgemeinschaft.

Muss ich meine Ersparnisse oder mein Vermögen aufbrauchen?

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen. Unter Vermögen sind unter anderem Ersparnisse und Erbschaften gemeint. Im Gegensatz zum Vorgänger „Arbeitslosengeld II“ müssen Sie Ersparnisse und Erbschaften nicht erst aufbrauchen. Wenn Sie Ersparnisse oder Erbschaften haben, dürfen Sie diese behalten.

Wichtig: Diese Regel gilt nur für einen bestimmten Betrag Ihrer Ersparnisse und ist nur im ersten Jahr Ihres Bürgergeldbezugs anwendbar. Alleinstehende dürfen nicht mehr als 40.000 Euro auf ihrem Konto haben. Und jedes nachfolgende Familienmitglied in Ihrer Bedarfsgemeinschaft darf nicht mehr als 15.000 Euro haben.

Die Empfänger*innen des Bürgergeldes können auch über zusätzliches Einkommen verfügen. Die ersten 100 Euro bleiben bei der Berechnung der finanziellen Unterstützung unberücksichtigt. Höhere Einkommen wirken sich prozentual auf die Höhe des Bürgergeldes aus.
Ausnahmen gelten für:

  • Schüler*innen, Student*innen und Auszubildende. Wenn Sie eine Ausbildung machen, studieren oder die Schule besuchen, können Sie monatlich bis zu 538 Euro dazuverdienen, ihr Bürgergeld ist davon nicht betroffen.
  • Auch der Bundesfreiwilligendienst, das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und Ferienjobs sind nicht anrechenbar. Ehrenamtliche können bis zu 3000 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung behalten (Stand November 2024).
  • Nach der neuen Regelung wird auch das Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen angerechnet (Stand November 2024).

Unter Vermögen fällt auch Wohneigentum. Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung besitzen, ist das für das Jobcenter nicht wichtig. Sie müssen nicht umziehen und können Bürgergeld beantragen. Nachdem Sie ein Jahr lang Bürgergeld bekommen, gilt folgende Regelung:
Bis zu einer Grenze von

  • 130 Quadratmetern selbst genutztem Wohnraum in einer Eigentumswohnung
  • bis zu 140 Quadratmetern selbst genutztem Wohnraum in einem Haus

wird ihr Eigentum nicht berechnet.

Wohnen mehr als vier Personen in der Eigentumswohnung bzw. im Haus, erhöht sich die Fläche, die nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Und zwar um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person.

Bei noch höheren Wohnflächen heißt das nicht, dass Sie umziehen müssen. Wenn ihr Wohneigentum (Eigentumswohnung oder Haus) größere Wohnflächen haben, könnte ihr Eigentum bei der Berechnung des Bürgergelds berücksichtigt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen davon.

Welche finanzielle Unterstützung kann ich vom Jobcenter erhalten?

Sie können folgende finanziellen Unterstützungen vom Jobcenter bekommen:  

  • Bürgergeld
  • Leistungen zu Bildung und Teilhabe
  • Wohnkosten, wie Miete oder Heizkosten 
  • Geld, um ihre ausländischen Abschlüsse übersetzen und beglaubigen zu lassen.
  • Extra-Geld, wenn Sie sich in einer besonderen Lebenssituation befinden. Dazu zählt zum Beispiel, eine Schwangerschaft oder eine schwere Krankheit. 
  • Geld für Möbel. Für Ihre erste eigene Wohnung kann das Jobcenter Ihnen Geld für Möbel oder Gutscheine für Möbel geben. 
  • Einstiegsgeld. Das Einstiegsgeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Sie bekommen, wenn Sie nach der Arbeitslosigkeit eine Arbeit beginnen oder sich selbstständig machen. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Kapiteln „Existenzgründung als Gewerbetreibende*r“ und „Existenzgründung als Freiberufler*in“. 

Außerdem bezahlt das Jobcenter auch Ihre Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

Kann ich trotz eines Jobs oder meiner Selbständigkeit Bürgergeld bekommen?

Ja. Wenn Sie durch Ihre Arbeit nur wenig Geld verdienen, können Sie auch mit einem Job Anspruch auf Bürgergeld haben. Sie bekommen dann aber weniger Bürgergeld. Ihr Lohn wird auf das Bürgergeld angerechnet. Je mehr Sie verdienen, desto geringer wird Ihr Bürgergeld. Damit Menschen, die arbeiten aber monatlich mehr Geld haben als Menschen, die nicht arbeiten, gibt es sogenannte Freibeträge. Von Ihrem Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro können Sie 20 Prozent behalten. Bei einem Brutto-Verdienst zwischen 520 und 1000 Euro bleiben Ihnen weitere 30 Prozent erhalten. Für den Teil des Bruttoeinkommens zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro (oder 1.500 Euro bei Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren) können Sie zusätzlich 10 Prozent des Einkommens behalten. Alles zusammen ergibt Ihren Freibetrag. Der volle Freibetrag wird von Ihrem Netto-Einkommen abgezogen. Der Restbetrag Ihres Netto-Einkommens wird dann auf das Bürgergeld angerechnet, wodurch sich das Bürgergeld verringert

Wichtig: Einkommen bis 100 Euro können Sie vollständig behalten und Ihr Bürgergeld wird nicht gekürzt.

Wegen der hohen Preise habe ich nicht genug Geld. Kann ich Hilfe vom Jobcenter bekommen?

Ja, Sie können Hilfe vom Jobcenter bekommen. Wenn Ihr Einkommen nicht für sich selbst und Ihre Familie reicht, können Sie etwas Geld vom Jobcenter bekommen. Dieser Betrag heißt „Ergänzungsbetrag“. Bitte beachten Sie: Studierende und Auszubildende können den Ergänzungsbetrag nicht bekommen. Studierende beantragen BAföG. Auszubildenden in einer schulischen Ausbildung können ebenfalls BAföG erhalten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Schulische Ausbildung“. 

Die genaue Höhe des Ergänzungsbeitrags hängt davon ab, wie viel Geld Sie und ggf. Ihre Familie im Monat haben und wie viel Geld Sie und ggf. Ihre Familie brauchen.

Den Ergänzungsbetrag beantragen Sie bei Ihrem Jobcenter. Ein Jobcenter in Ihrer Nähe finden Sie im Abschnitt „Welches Jobcenter ist für mich zuständig?“. Dafür füllen Sie den Hauptantrag auf Bürgergeld aus. Machen Sie das so schnell wie möglich. Denn Sie bekommen das Geld, ab dem Tag, wo Sie Ihren Antrag abgeben. Wie Sie den Antrag ausfüllen und welche weiteren Formulare Sie brauchen, erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie beantrage ich Bürgergeld?“.

Welches Jobcenter ist für mich zuständig?

Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie auf jobcenter-ge.de. Klicken Sie dafür auf Ihr Bundesland und dann auf den Namen Ihrer Stadt. Wenn Ihre Stadt nicht in der Liste steht, können Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit suchen. Geben Sie dafür den Namen Ihres Wohnortes oder Ihre Postleitzahl ein.

Wo und wie beantrage ich Bürgergeld?

Das Bürgergeld beantragen Sie beim für Sie zuständigen Jobcenter. Dazu müssen Sie einen Antrag ausfüllen. Wenn Sie vorher „Arbeitslosengeld II“, das auch als „Hartz IV“ bekannt ist, bezogen haben, müssen Sie nichts weiter tun. Das Bürgergeld ersetzt das Arbeitslosengeld II. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie behalten Ihre*n Ansprechpartner*in beim Jobcenter. Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter. Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann sein, dass darin zunächst die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ noch auftauchen. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Die Bescheide, Schreiben und Formulare sind dennoch gültig und werden so bald wie möglich auf das Bürgergeld umgestellt.

Sollten Sie vor dem 01. Januar 2023 kein Geld vom Jobcenter bekommen haben, müssen Sie das Bürgergeld beantragen. Dazu füllen Sie einen Antrag aus: Das ist der „Hauptantrag“. Wenn Sie mit Ihrer Familie zusammenwohnen, sind Sie eine Bedarfsgemeinschaft. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, erfahren Sie im Abschnitt „Zählt auch das Einkommen oder Vermögen meiner Familie? Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?“. Pro Bedarfsgemeinschaft füllen Sie einen Antrag aus. Einer von Ihnen ist der oder die Hauptantragssteller*in. Das muss eine Person sein, die alle Voraussetzungen aus dem Abschnitt „Kann ich Bürgergeld bekommen?“ erfüllt.

Den Antrag können Sie auf arbeitsagentur.de im Bereich unten rechts unter „Download“ herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und beim für Sie zuständigen Jobcenter einreichen. Sie können den Antrag aber auch in Papierform beim für Sie zuständigen Jobcenter abholen, ausfüllen und dann einreichen. Außerdem können Sie den Antrag auch online ausfüllen. Dazu müssen Sie auf der Website der Arbeitsagentur auf den roten Kasten „Bürgergeld beantragen“ klicken. Dort suchen Sie dann das für Sie zuständige Jobcenter und werden dann zum Online-Antrag weitergeleitet. 

Neben dem Hauptantrag gibt es verschiedene „Anlagen“ (Nebenanträge), die Sie je nach Bedarf ebenfalls ausfüllen müssen. Zusätzlich müssen Sie Nachweise einreichen, die Ihre Angaben im Antrag und den Anlagen belegen wie z.B. Ihren Mietvertrag. 

Die Höhe der Summe, die Sie vom Jobcenter bekommen, hängt von Ihren Bedarfen ab. Diese werden zusätzlich zum Regelbedarf ausgezahlt. Um die Höhe zu ermitteln, braucht das Jobcenter von Ihnen verschiedene weitere Formulare. Hier sind die Wichtigsten: 

  • Formular zur Einkommensbescheinigung: Hier müssen Sie Angaben zum Einkommen machen. Wenn Sie Arbeit haben, aber nur sehr wenig Geld verdienen, muss Ihr Arbeitgeber das Formular zur Einkommensbescheinigung ausfüllen. 
  • Anlage zum Einkommen Selbständiger (EKS): Wenn Sie selbständig sind, aber nicht genügend Geld verdienen, dann können Sie ebenfalls Hilfe vom Jobcenter erhalten. Dazu müssen Sie neben dem Hauptantrag auch die „Anlage zum Einkommen Selbständiger“ ausfüllen. Hier müssen Sie schätzen, was Sie wahrscheinlich in den nächsten Monaten verdienen werden. Auf dieser Grundlage bekommen Sie vom Jobcenter finanzielle Unterstützung. Sie müssen dann jeden Monat belegen, wie viel Sie tatsächlich verdient haben. Je nachdem wie das Ergebnis ist, müssen Sie entweder Geld an das Jobcenter zurückzahlen oder Sie bekommen vom Jobcenter eine Nachzahlung. 
  • Anlage zu Kindern in der Bedarfsgemeinschaft (KI): Wenn Sie Kinder unter 15 Jahren haben, die bei Ihnen wohnen, müssen Sie die „Anlage zu Kindern in der Bedarfsgemeinschaft “ ausfüllen. Diesen Antrag müssen Sie für Ihre Kinder ausfüllen, damit Sie für die Kinder ebenfalls Geld erhalten.
  • Anlage zu weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft (WEP“): Wenn Sie mit weiteren Familienmitgliedern zusammenwohnen, müssen Sie die „Anlage für weitere Personen (z. B. Kinder über 15 Jahren) der Bedarfsgemeinschaft“ ausfüllen.
  • Anlage zur Feststellung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU): Diese Anlage ist sehr wichtig, damit Sie auch die Miete sowie die Heizkosten bezahlt bekommen.
  • Anlage zur Selbstauskunft / Feststellung der Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft: Hier prüft das Jobcenter, ob Sie eigenes Vermögen wie Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, etc. haben, von dem Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt bezahlen können.
  • Anlage für besondere Bedarfe (BB): In diesem Antrag können Sie besonderen Bedarf anmelden, der aufgrund einer besonderen Situation für einen längeren Zeitraum anhält. Das kann zum Beispiel eine Krankheit sein, für die Sie regelmäßig bestimmte Hygieneartikel oder besondere Nahrungsmittel brauchen.
  • Antrag auf Erstausstattung: Möchten Sie solch einen Antrag stellen, dann müssen Sie vorab mit Ihrem Jobcenter reden. Bei diesem Antrag handelt es sich um eine einmalige finanzielle Unterstützung. Das Formular können Sie herunterladen. Sie können diesen Antrag stellen, wenn: 
    • Sie in Ihre erste eigene Wohnung in Deutschland ziehen und Geld für Möbel und Hausrat brauchen. 
    • Sie ein Kind bekommen und Geld für einen Kinderwagen, ein Kinderbett, etc. brauchen.
    • Sie einen Unfall hatten oder erkrankt sind und besondere Hilfsmittel benötigen.

Sie können alle Anlagen direkt in Ihrem Jobcenter abholen. Sie finden alle Anlagen aber auch online auf der Webseite der Arbeitsagentur. Dort finden Sie auch Ausfüll-Hilfen auf Deutsch, Englisch, Russisch und Ukrainisch.

Sie können sich auch Hilfe beim Ausfüllen der vielen Formulare holen. Adressen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Hilfe und Unterstützung?“.  

Bitte beachten Sie: Wird Ihr Antrag bewilligt, dann hat er normalerweise eine Gültigkeit von sechs  Monaten, danach müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) stellen. Den Weiterbewilligungsantrag finden Sie auf der Website der Arbeitsagentur.

Welche Dokumente brauche ich, um einen ersten Antrag beim Jobcenter zu stellen?

Für Ihren ersten Antrag beim Jobcenter benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Einen gültigen Pass oder ein gültiges Ausweisdokument von Ihnen und allen Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen.
  • Ihren Aufenthaltstitel inklusive des grünen Zusatzblattes, wenn Sie ein solches Zusatzblatt haben. Und die Aufenthaltstitel aller Familienmitglieder, mit denen Sie zusammenwohnen.
  • Ihre polizeiliche Anmeldung

Außerdem müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Ihre ausgefüllten Antragsunterlagen
  • Falls vorhanden: Ihren letzten Bescheid vom Sozialamt
  • Ihren Mietvertrag und wenn vorhanden Ihre letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung
  • Falls bereits vorhanden: Ihre Steuer-ID und Ihre Krankenkassenkarte
  • Einen Nachweis über Ihr deutsches Bankkonto. Das benötigen Sie, damit das Jobcenter das Bürgergeld auf Ihr Konto überweisen kann.
  • Falls bereits vorhanden: Die Kontoauszüge der letzten drei Monate Ihres deutschen Bankkontos 
  • Falls Sie verheiratet sind: Ihre Heiratsurkunde

Wichtig: Bringen Sie bei Ihren Terminen im Jobcenter immer ein Dokument mit, mit dem Sie sich ausweisen können. Sobald Sie eine Kundennummer oder Bedarfsgemeinschaftsnummer vom Jobcenter haben, bringen Sie diese auch immer mit. 

Wann und wie bekomme ich das Geld vom Jobcenter ausbezahlt?

Sie bekommen das Geld vom Jobcenter auf Ihr deutsches Bankkonto überwiesen. Sobald Ihr Antrag bewilligt wird, bekommen Sie das Geld immer am Ende des Monats für den Folgemonat. Das Geld für Juni wird also Ende Mai an Sie überwiesen.

Es ist wichtig, dass Sie alle Anträge, Anlagen und Unterlagen so schnell wie möglich beim Jobcenter einreichen. Nur dann kann Ihr Antrag bearbeitet werden.

Falls Sie noch kein deutsches Bankkonto haben: Ein Bankkonto ist in Deutschland sehr wichtig. Bei welcher Bank Sie Ihr Konto eröffnen, können Sie frei entscheiden. Achten Sie darauf, dass Sie Geld kostenlos abheben können. Und vergleichen Sie unbedingt die Gebühren für die Kontoführung. Diese sind von Bank zu Bank sehr unterschiedlich. Falls Sie kein oder nur wenig Deutsch oder Englisch sprechen, ist ein*e Dolmetscher*in zu empfehlen. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben. 

Falls Sie sich beraten lassen möchten, können Sie sich an die Verbraucherzentralen wenden. Die Mitarbeiter*innen dort beraten Sie kostenlos. Die Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe finden Sie auf verbraucherzentrale.de. Bitte beachten Sie: Die Mitarbeiter*innen sprechen Deutsch und nur teilweise auch andere Sprachen.

Um ein Konto zu eröffnen, benötigen Sie einen gültigen Pass oder Passersatz.

Wann übernimmt das Jobcenter meine Mietkosten?

Holen Sie sich zunächst eine schriftliche Bestätigung von Ihrem Jobcenter, dass Sie sich eine eigene Wohnung suchen dürfen. Das Jobcenter kann Ihnen auch mitteilen, wie hoch die Miete sein darf und welche Voraussetzungen die Wohnung sonst noch erfüllen muss. Die erlaubte Höhe der Mietkosten ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren, wie der Art der Heizung und der Größe des Gebäudes ab. Außerdem muss die Wohnung einerseits eine bestimmte Größe haben und darf andererseits auch eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Viele Jobcenter lehnen außerdem befristete Mietangebote sowie Mietangebote mit Staffelmiete grundsätzlich ab. Erkundigen Sie sich darum unbedingt vor Beginn Ihrer Suche nach den für Sie geltenden Bedingungen.

Sobald Sie eine Zusage eines Vermieters haben, bitten Sie diesen, Ihnen ein Mietangebot auszustellen. Auf diesem Mietangebot müssen alle für das Jobcenter relevanten Daten über die Wohnung sowie die Telefonnummer des Vermieters zu finden sein. Viele Jobcenter haben dafür auch Formulare, die Sie dem Vermieter geben können. Mit dem vom Vermieter ausgefüllten Mietangebot müssen Sie so schnell wie möglich zu Ihrem Jobcenter gehen, damit dieses das Mietangebot prüfen und Ihnen bzw. Ihrem Vermieter die Kostenübernahme zusichern kann. Mit der schriftlichen Bestätigung der Kostenübernahme gehen Sie wieder zum Vermieter und können dort dann den Mietvertrag unterschreiben.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie nicht genug Geld haben, kann das Jobcenter auch die Kaution für Ihre Wohnung übernehmen. Dafür bekommen Sie ein sogenanntes „Darlehen“ vom Jobcenter. Das bedeutet, Sie müssen dem Jobcenter das Geld für die Kaution schrittweise zurückbezahlen. Fragen Sie dazu am besten bei Ihrem Jobcenter nach.

Wie teuer und groß darf meine Wohnung sein?

Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen. Sie müssen, um Bürgergeld zu beziehen, nicht in eine kleinere Wohnung umziehen. Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Das Jobcenter übernimmt neben der Miete auch die Betriebs- und Heizkosten für Ihre Wohnung.  

Bis zum 31. Dezember 2023 besteht die Möglichkeit, Bürgergeld für einen Monat zu erhalten, wenn Sie hohe Nachzahlungen bei den Heizkosten oder hohe Ausgaben für Brennstoffe haben.

Achtung: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Wie hilft mir das Jobcenter bei der Arbeitssuche?

Nach dem ihr Antrag bewilligt wurde, werden sie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jobcenters zugeteilt. Diese Person heißt „Arbeitsvermittler*in“. Sie werden dann hauptsächlich von dieser Person betreut. Das Jobcenter kann Sie auf verschiedene Weise unterstützen: 

  • Mit der Kostenübernahme für Deutschkurse: Wenn Sie noch kein oder nur wenig Deutsch können und noch keinen Integrationskurs oder berufsbezogenen Deutschkurs begonnen haben, kann das Jobcenter die Kosten für diesen übernehmen. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Kapiteln „Integrationskurse“ und „Deutsch für den Beruf“. 
  • Mit einer Berufsberatung: Dabei besprechen Sie mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler, was für eine Ausbildung Sie haben und welcher Job für Sie passen könnte. Wenn Sie gerne eine andere Arbeit machen würden oder noch nicht wissen, welche Arbeit zu Ihnen passt, können Sie das hier ansprechen. Sie können sich unter bestimmten Bedingungen auch in einem anderen Beruf ausbilden lassen. Das nennt man Umschulung. Und dauert je nach Beruf ca. zwischen 2-3 Jahre.
  • Mit Unterstützung bei der Bewerbung: Die Arbeitsvermittler*innen unterstützen Sie bei Bewerbungen für eine Arbeitsstelle. Sie können zum Beispiel gemeinsam Ihren Lebenslauf erstellen oder ein Anschreiben formulieren. 
  • Mit einer Begleitung in die Selbständigkeit: Die Arbeitsvermittler*innen unterstützen Sie, wenn Sie sich selbstständig machen wollen. Das kann durch eine Beratung sein oder durch das Einstiegsgeld. Das Einstiegsgeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Sie bekommen, wenn Sie nach der Arbeitslosigkeit eine Arbeit beginnen oder sich selbstständig machen. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Kapiteln „Existenzgründung als Gewerbetreibende*r“ und „Existenzgründung als Freiberufler*in“.

Nachdem Sie besprochen haben, welche Unterstützung Sie benötigen, wird eine sogenannte „Eingliederungsvereinbarung“ gemacht. Dieser wird ab Juli 2023 schrittweise zu einem sogenanntem “Kooperationsplan” umgebaut. Was das genau ist und was damit verbunden ist, erfahren Sie im Abschnitt „Welche Rechte und Pflichten habe ich beim Jobcenter?“.

Kann das Jobcenter mir bei Weiterbildungen und Qualifizierungen helfen?

Wenn Sie eine Ausbildung oder Umschulung machen wollen, werden Sie dabei unterstützt. Seit der Einführung des Bürgergelds soll gelten: “Ausbildung ist wichtiger als Aushilfsjob”. Bislang war das Ziel, Sie so schnell wie möglich in Beschäftigung zu bringen. Auch wenn der Job keine besondere Qualifikation erforderte. Das nannte sich “Vermittlungsvorrang”. Dieser ist nun abgeschafft.

Deshalb können Jobcenter seit dem 1. Juli 2023 weitere Angebote machen, damit Sie eine gute Qualifikation haben:

  • Wenn Sie es wollen, können Sie Ihren Berufsabschluss nachholen. Das können Sie auch in der regulären Länge (also beispielsweise drei Jahre) und bekommen dafür Förderung.
  • Sie können dabei gefördert werden, während Sie Grundkompetenzen erlangen (z. B. Lesefertigkeiten, Mathematik-Fertigkeiten oder Kenntnisse in der IT-Technologie).
  • Wenn Sie an Weiterbildungen teilnehmen, die Sie darauf vorbereiten einen Berufsabschluss nachzuholen, können Sie dafür ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro bekommen.
  • Wenn Sie bereit sind, an Programmen teilzunehmen, die Sie besonders dabei unterstützen, langfristig zurück in den Job zu finden, können Sie ein Bürgergeld-Bonus von 75 Euro im Monat erhalten.
  • Seit dem 01. Juli 2023 werden auch Weiterbildungen ohne Berufsabschluss gefördert. Dafür gibt es einen Weiterbildungsbonus von 75 Euro im Monat.
  • Zusätzlich gibt es Möglichkeiten, eine noch intensivere Betreuung zu erhalten. Das Coaching ist ein neues Angebot vom Jobcenter: Das kann bei Ihnen zu Hause stattfinden. So können Sie weiterhin Ihrer Ausbildung oder Ihrem Job nachgehen.

Die Förderung “Teilhabe am Arbeitsmarkt” wird dauerhaft vom Jobcenter angeboten. Das ist besonders für Menschen gut, die bislang Schwierigkeiten haben, am Arbeitsmarkt einen Job zu finden. Durch öffentlich geförderte Programme sollen Sie einfacher in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung finden.

Wichtig: Wenn Sie Bürgergeld erhalten, haben Sie Anspruch auf Weiterbildung. Diese Weiterbildungs-Angebote sind zusätzlich und sind nicht automatisch dabei. Damit das Jobcenter eine berufliche Weiterbildung für Sie bezahlt, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Jobcenter wird diese Voraussetzungen in einem Beratungsgespräch mit Ihnen klären.

Abgesehen davon gilt: Sie haben einen Anspruch darauf, einen Berufsabschluss, einen Hauptschulabschluss oder einen ähnlichen Schulabschluss nachzuholen.

Beachten Sie: Sie haben bereits vor dem 01. Juli 2023 eine Weiterbildung begonnen? Dann können Sie auch ab dem 01. Juli 2023 für die restliche Zeit Ihrer Weiterbildung 150 Euro pro Monat bekommen.

Welche Sprachen sprechen die Mitarbeiter*innen beim Jobcenter?

In der Regel sprechen die Mitarbeiter*innen des Jobcenters leider nur Deutsch. Manchmal sprechen sie auch Englisch oder andere Sprachen, aber dafür gibt es leider keine Garantie. Wenn Sie selbst noch nicht so gut Deutsch sprechen: Bringen Sie also am besten jemanden mit, der für Sie dolmetschen kann. Falls Sie privat niemanden kennen, fragen Sie bei Beratungsstellen oder Initiativen in Ihrer Nähe nach Hilfe.

In manchen Jobcentern gibt es auch einen kostenlosen Dolmetscher-Telefon-Dienst. Über diesen Dienst ist dann während Ihres Gesprächs im Jobcenter ein*e Dolmetscher*in über das Telefon zugeschaltet und übersetzt für Sie. Fragen Sie am besten direkt bei Ihrem Jobcenter nach Ihren Möglichkeiten.

Welche Rechte und Pflichten habe ich beim Jobcenter?
Welche Pflichten habe ich beim Jobcenter?

Sobald Sie Bürgergeld beantragen, haben Sie bestimmte Pflichten gegenüber dem Jobcenter. Diese Pflichten heißen „Mitwirkungspflicht“. 

Als Mitwirkungspflicht zählen zum Beispiel folgende Pflichten:

  • Sie müssen für das Jobcenter per Brief unter Ihrer Adresse erreichbar sein. Das gilt montags bis samstags. Wichtig: Sie dürfen bis zu 3 Wochen im Jahr abwesend sein. Das müssen Sie dem Jobcenter aber vorher mitteilen.
  • Sie müssen den Mitarbeiter*innen des Jobcenters mitteilen, wenn sich in Ihrem Leben etwas ändert. Was genau Sie melden müssen, erfahren Sie im Abschnitt „Was für Änderungen muss ich dem Jobcenter mitteilen?“. 
  • Wenn Sie krank sind, müssen Sie das dem Jobcenter mitteilen. Wenn Sie länger als 3 Tage krank sind, brauchen Sie ein Attest von Ärzt*innen. Das Attest müssen Sie beim Jobcenter einreichen. 
  • Sie müssen alle Anträge und Formulare wahrheitsgemäß ausfüllen. 
  • Sie müssen sich auf Jobs bewerben, die Ihre Arbeitsvermittler*innen für Sie finden. 
  • Sie müssen an Weiterbildungen teilnehmen, die Ihre Arbeitsvermittler*innen für Sie empfehlen und mit denen Sie einverstanden sind. Sie können aber auch selbst Weiterbildungen oder Kurse vorschlagen. 
  • Wenn eine medizinische Untersuchung für das Jobcenter nötig ist, müssen Sie sich von sogenannten Amtsärzt*innen untersuchen lassen. Falls Sie das nicht möchten, lassen Sie sich beraten. Hilfe finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.

Das Bürgergeld kann bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen gekürzt werden. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Was passiert, wenn ich gegen die Regeln und Pflichten verstoße?“.

Neben der Mitwirkungspflicht gibt es auch noch die sogenannte Meldepflicht. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Das Jobcenter schickt mir dauernd Termine. Muss ich dort hingehen?“.

Was ist eine Eingliederungsvereinbarung / ein Kooperationsplan?

Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Jobcenter. Darin vereinbaren Sie und die Mitarbeiter*innen des Jobcenters, wie Sie eine Arbeit finden können und wie das Jobcenter Sie dabei unterstützen kann. Zum Beispiel durch Sprachkurse oder Weiterbildungen. An den Vertrag müssen sich dann beide Seiten halten. Wenn Sie mit einer Vereinbarung nicht einverstanden sind, sprechen Sie mit Ihren Arbeitsvermittler*innen oder lassen Sie sich beraten, bevor Sie die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben.  

Das bisherige Modell wird Schritt für Schritt, beginnend mit dem 1. Juli 2023, durch einen Kooperationsplan abgelöst. In diesem legen Sie gemeinsam mit Ihrem Jobcenter die konkreten Schritte auf dem Weg zu einem neuen Job fest. Der Kooperationsplan wird schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.

Sollten Sie dabei mit Ihrer Ansprechperson beim Jobcenter Probleme haben, kann ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermittelt werden. Das gilt für das Erstellen und die Umsetzung des Kooperationsplans.

Was für Änderungen muss ich dem Jobcenter mitteilen?

Sie müssen das Jobcenter informieren, wenn sich in Ihrem Leben wichtige Dinge ändern. Sie müssen das Jobcenter auch informieren, wenn sich bei Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft etwas ändert. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, lesen Sie im Abschnitt „Zählt auch das Einkommen oder Vermögen meiner Familie? Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?“.

Folgende Änderungen müssen Sie dem Jobcenter sofort mitteilen: 

  • Wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft umziehen oder ausziehen wollen.
  • Wenn Sie eine neue Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse haben.
  • Wenn Sie mehr Geld für Ihre Wohnung bezahlen müssen. Zum Beispiel, weil Ihre Miete gestiegen ist oder sich die Heizkosten erhöht haben.
  • Wenn Sie eine neue Bankverbindung haben. 
  • Wenn Sie Ihre Krankenversicherung wechseln. 
  • Wenn Sie schwanger sind, oder Ihre Partnerin ein Kind bekommt.  
  • Wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen. 
  • Wenn Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft beginnen. 
  • Wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine neue Arbeit, eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. 
  • Wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft Rente beantragen. 
  • Wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft einmalig zusätzliches Geld bekommen oder pro Monat mehr Geld zur Verfügung haben. Zum Beispiel, weil Sie erben, Sie weitere Leistungen vom Staat bekommen oder Ihr Gehalt gestiegen ist. 
  • Wenn Sie als Selbständige*r ausreichend Geld verdienen und keine Unterstützung vom Jobcenter mehr brauchen.

Diese Änderungen können Sie dem Jobcenter mit dem Formular „Veränderungsmitteilung“ melden. Das Formular gibt es nur auf Deutsch. Es kann sein, dass Sie zusätzlich sogenannte „Anlagen“ ausfüllen müssen. Das sind Formulare, auf denen Sie zusätzliche Informationen mitteilen. Auch müssen Sie Nachweise mitschicken, die Ihre Angaben belegen. Zum Beispiel, die Mitgliedsbescheinigung Ihrer neuen Krankenkasse oder die Mitteilung Ihrer Hausverwaltung über eine Miet-Erhöhung. 

Bitte beachten Sie: Sie müssen nicht die Original-Belege an das Jobcenter schicken. Eine Kopie der Belege reicht aus. 

Das Formular müssen Sie ausfüllen und dann per Post an Ihr Jobcenter schicken. Sie können es auch direkt dort abgeben. Bei einigen Jobcentern können Sie Änderungen auch online auf Deutsch melden. Dafür brauchen Sie einen Benutzeraccount. Ob Sie einen Benutzeraccount bekommen können, müssen Sie Ihr Jobcenter fragen.

Beim Ausfüllen des Formulars können Sie sich Hilfe holen. Adressen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Hilfe und Unterstützung?“. 

Darf ich umziehen?

Personen, die Bürgergeld bekommen, müssen einen geplanten Umzug vorab mit Ihrem Jobcenter besprechen. Denn nur wenn das Jobcenter zustimmt, dass Ihr Umzug notwendig ist, können Sie Geld vom Jobcenter für Ihren Umzug und Geld für die möglicherweise höheren Kosten für die neue Wohnung bekommen. Wenn das Jobcenter Ihrem Umzug nicht zustimmt, können Sie trotzdem umziehen. Sie bekommen dann aber kein Geld für Ihren Umzug und auch kein Geld für eine höhere Miete.

Das Jobcenter stimmt Ihrem Umzug in der Regel zu:

  • Wenn Sie einen guten Grund für Ihren Umzug haben und 
  • wenn Ihre neue Wohnung nicht zu teuer ist und groß genug für Sie ist. 

Ein guter Grund ist zum Beispiel, wenn Ihre alte Wohnung zu klein geworden ist, weil Sie ein Kind bekommen haben oder wenn Ihr Vermieter Ihnen kündigt. 

Bitte beachten Sie: Wenn Sie umziehen, wird in der Regel ein anderes Jobcenter für Sie zuständig. Sprechen Sie mit den Mitarbeiter*innen in Ihrem alten Jobcenter, um den Übergang gut zu gestalten.

Wichtig: Anerkannte Flüchtlinge und Menschen mit subsidiärem Schutz müssen sich oft an die sogenannte Wohnsitzregelung halten. Wenn sie umziehen wollen, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete“. 

Das Jobcenter schickt mir dauernd Termine. Muss ich dort hingehen?

Das Jobcenter soll Ihnen bei der Arbeitssuche helfen und ist für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Bürgergeld zuständig. Dafür gibt es regelmäßige Termine.

Zu diesen Terminen müssen Sie persönlich erscheinen. Das nennt man „Meldepflicht“. 

Das Jobcenter kann Sie zum Beispiel zu folgenden Terminen einladen:

  • Termine zur Berufsberatung
  • Termine zur Arbeitsvermittlung
  • Termine, bei denen Ihre Arbeitsvermittler*innen verschiedene Unterstützungsangebote mit Ihnen besprechen.  
  • Termine zur Klärung offener Fragen bei Ihrem Antrag auf Bürgergeld. 
  • Termine für eine ärztliche Untersuchung.  

Die Einladung zu den Terminen erhalten Sie in der Regel in einem Brief. Das Jobcenter kann Sie aber auch anrufen und Ihnen den Termin am Telefon mitteilen. Manchmal bekommen Sie Ihren nächsten Termin auch schon direkt bei einem Besuch im Jobcenter. Wichtig: Wenn Sie nicht zu einem Termin kommen können, melden Sie das unbedingt sofort dem Jobcenter und vereinbaren Sie einen neuen Termin. Denn wenn Sie ohne Entschuldigung nicht zu Ihrem Termin kommen, kann das Jobcenter Ihr Bürgergeld kürzen. 

Die Fahrtkosten zu Ihren Terminen bekommen Sie vom Jobcenter erstattet. Fragen Sie bei Ihrem Jobcenter nach, ob Sie dafür einen Antrag ausfüllen müssen. 

Darf ich trotz Bürgergeld verreisen?

Sie dürfen sich bis zu drei Wochen pro Jahr nicht an Ihrem Wohnort aufhalten. Das nennt das Jobcenter nicht Urlaub, sondern „Ortsabwesenheit“. 

Wichtig: Die Ortsabwesenheit müssen Sie sich vorher vom Jobcenter genehmigen lassen. Am besten 14 bis 7 Tage vor Ihrer Abreise. Falls Sie einen Benutzeraccount für den Online-Service des Jobcenters haben, können Sie Ihre Abwesenheit online auf arbeitsagentur.de beantragen. Sie können dem Jobcenter aber auch eine E-Mail schreiben. Die E-Mail-Adresse finden Sie auf Ihren Briefen und Unterlagen vom Jobcenter. Nennen Sie in Ihrer E-Mail unbedingt Ihre Kundenummer bzw. Bedarfsgemeinschaftsnummer. Die Antwort des Jobcenters sollte spätestens 2 Tage später bei Ihnen sein. Falls nicht, fragen Sie nach.

Bitte beachten Sie: Sie müssen Ihre Abwesenheit begründen. Ein guter Grund kann z. B. der Besuch von Familienmitgliedern sein. 

Ich bin mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden. Was kann ich machen?

Wenn Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Mit einem Widerspruch erreichen Sie, dass das Jobcenter, die Entscheidung nochmals prüfen muss. Eventuell entscheiden die Mitarbeiter*innen dann anders. 

Ihren Widerspruch müssen Sie schriftlich einreichen. Das können Sie persönlich machen oder per Post. Wenn Sie den Widerspruch im Jobcenter persönlich abgeben, lassen Sie sich vom Jobcenter bestätigen, dass Sie den Widerspruch abgegeben haben. Damit können Sie später nachweisen, dass das Jobcenter Ihren Widerspruch erhalten hat und wann es ihn erhalten hat. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, schicken Sie ihn als Brief per Einschreiben mit Rückschein. So bekommen Sie automatisch einen Beleg, wann das Jobcenter Ihren Brief erhalten hat. Bewahren Sie diesen Beleg gut auf. 

Um einen Widerspruch einzureichen, müssen Sie kein Formular ausfüllen. Es reicht, wenn Sie einen Brief schreiben, in dem Sie erklären, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Nennen Sie unbedingt Ihre Kundenummer bzw. Bedarfsgemeinschaftsnummer und das Aktenzeichen des Bescheids. Wenn Sie Hilfe beim Schreiben benötigen, fragen Sie bei einer Beratungsstelle nach Unterstützung. Beratungsstellen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Hilfe?“.

Wichtig: Bis wann Sie Widerspruch eingelegt haben müssen, steht am Ende jedes Bescheids vom Jobcenter in der sogenannten „Rechtsbelehrung“. Normalerweise steht in der Rechtsbelehrung, dass Sie einen Monat Zeit haben, um Widerspruch einzulegen. Wenn in Ihrem Brief keine Rechtsbelehrung enthalten ist, haben Sie 12 Monate Zeit. 

Das Jobcenter hat drei Monate Zeit, Ihnen eine Antwort auf Ihren Widerspruch zu geben. Wenn Sie nach drei Monaten keine Antwort bekommen, können Sie beim Sozialgericht Klage einreichen. Diese Klage heißt „Untätigkeitsklage“. Sie brauchen dafür keinen Anwalt. Aber lassen Sie sich vorab beraten. Kostenlose Unterstützungsangebote finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Hilfe und Unterstützung?“. Das zuständige Sozialgericht finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder. Leider können Sie nur auf Deutsch suchen. Wichtig ist die Box „Suche des zuständigen Gerichts / Staatsanwaltschaft“. Wählen Sie hier im Drop-Down-Menü „Sozialsachen“ aus. Geben Sie Ihre Postleitzahl und den Namen Ihres Wohnortes ein. Sie bekommen dann den Namen und die Adresse Ihres zuständigen Sozialgerichts. 

Wenn das Jobcenter sich vor Ablauf der drei Monate bei Ihnen meldet und Ihren Widerspruch ablehnt, können Sie Klage dagegen einreichen. Das machen Sie auch beim für Sie zuständigen Sozialgericht. Sie brauchen dafür keinen Anwalt. Lassen sie sich vorab aber beraten. Unterstützungsangebote finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Hilfe und Unterstützung?“.

Bitte beachten Sie: Sie müssen Ihre Klage innerhalb von einem Monat einreichen, nachdem Sie die Antwort vom Jobcenter bekommen haben. Tun Sie das nicht, müssen Sie die Entscheidung akzeptieren. 

Das Jobcenter will Geld von mir zurück. Was tun?

Es kann passieren, dass das Jobcenter Geld von Ihnen zurückfordert. Weil Sie vielleicht zu viel Geld bekommen haben oder noch Bürgergeld bekommen haben, obwohl Sie eigenes Einkommen hatten. Die Rückzahlung können Sie auch in Raten bezahlen. Dann bezahlen Sie jeden Monat einen bestimmten Anteil der Gesamtkosten. 

Bis zu einer Grenze von 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wird auf Rückforderungen verzichtet. Diese Grenze heißt „Bagatellgrenze“. Rückforderungen von 50 Euro und mehr sind weiterhin in voller Höhe zurückzuzahlen. Sie sind weiterhin verpflichtet, alle Änderungen in Ihren Verhältnissen vollständig und unverzüglich Ihrem Jobcenter mitzuteilen. Die Anwendung der Bagatellgrenze wird durch das Jobcenter geprüft und entsprechend berücksichtigt.

Falls Sie mit der Rückforderung nicht einverstanden sind, können Sie auch dagegen Widerspruch einlegen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Ich bin mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden. Was kann ich machen?“. Lassen Sie sich am besten beraten. Beratungsstellen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung & Unterstützung?“.

Was ist der „Job-Turbo“?

Am 18. Oktober 2023 haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesagentur für Arbeit den „Job-Turbo“ gestartet. Das Ziel des Job-Turbos ist es, den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Dieses Programm gilt für arbeitslose und arbeitssuchende Personen, die Bürgergeld beziehen, und für geflüchtete Menschen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt. Dazu werden sie durch intensive Integrationskurse unterstützt.

Beim „Job-Turbo“ wird eine Analyse durchgeführt, um zu planen, welche Schritte für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt notwendig sind. Der Job-Turbo soll sicherstellen, dass geflüchtete Menschen, insbesondere Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, schnell Arbeitserfahrung sammeln können und gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, sich weiter zu qualifizieren.

Der Job-Turbo ist in drei Phasen unterteilt:

  1. Orientierung und grundlegender Deutscherwerb: In dieser Phase werden Sie dabei unterstützt, einen Integrationskurs zu besuchen, um die für die Arbeitsaufnahme erforderlichen Sprachkenntnisse zu erreichen. Wenn Sie bereits einen Integrationskurs abgeschlossen haben und Ihre Deutschkenntnisse im Niveau A2-B1 sind, bekommen Sie Unterstützung bei der Arbeitssuche. Expert*innen, die für die Arbeitssuche keine Deutschkenntnisse benötigen, wie zum Beispiel Expert*innen der IT-Branche, werden bei der Arbeitssuche auch vom Jobcenter und der Agentur für Arbeit unterstützt.

     
  2. Arbeit und Qualifizierung in Beschäftigung: In der zweiten Phase geht es darum, geflüchteten Menschen beim Einstieg in die gewünschte Ausbildung oder Beschäftigung zu unterstützen. Dazu werden sie zu regelmäßigen Terminen ins Jobcenter eingeladen, um einen Kooperationsplan zu erstellen und den bestmöglichen Arbeitsplatz für sie zu finden, der zu Ihren Qualifikationen und Interessen passt.

     
  3. Stabilisierung und Ausbau der Beschäftigung: Nach den ersten Berufserfahrungen haben Sie die Möglichkeit, sich zur Fachkraft weiterzuentwickeln. Wenn Ihre ausländischen Berufsqualifikationen noch nicht anerkannt wurden, können Sie spätestens in dieser Phase Ihre ausländischen Berufsqualifikationen anerkennen lassen oder Ausgleichsmaßnahmen und Sprachkurse nachholen, die eine Anerkennung ermöglichen. Mehr Informationen über den Anerkennungsprozess erfahren Sie auf unserer Themenseite zur „Anerkennung ausländischer Abschlüsse“.

Weitere Informationen auf Deutsch und Englisch finden Sie auf der speziellen „Job-Turbo“ Seite der BMAS. Weitere Details in Form von Fragen und Antworten finden Sie auf der FAQ-Seite des BMAS zum Job-Turbo.

Was mache ich, wenn die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiter*innen des Jobcenters nicht gut läuft?

Es kann passieren, dass Sie sich bei der Erstellung oder der Weiterentwicklung Ihres Kooperationsplans mit den Mitarbeiter*innen des Jobcenters nicht gut verstehen. Dabei kann es zu Missverständnissen, Meinungsverschiedenheiten oder sogar zu Konflikten und Streit kommen. Das kann die weitere Zusammenarbeit erschweren machen.
Seit dem 1. Juni 2023 können Sie in solchen Situationen ein „Schlichtungsverfahren“ (Mediation) anfragen. Ein Schlichtungsverfahren ist ein Versuch, Meinungsverschiedenheiten oder Unstimmigkeiten zwischen einem Leistungsempfänger (z.B. einer Person, die Bürgergeld oder Sozialleistungen bezieht) und dem/der Sachbearbeiter*in des Jobcenters außergerichtlich beizulegen. Das Schlichtungsverfahren bietet den Beteiligten die Möglichkeit, auf einem informellen Weg eine Lösung zu finden, ohne vor Gericht gehen zu müssen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Sie freiwillig. Das Schlichtungsverfahren wird gemeinsam mit einer bisher unbeteiligten Person durchgeführt, die nicht weisungsgebunden, also neutral ist.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Sollten Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten wollen, können Sie dies Ihrer Integrationsfachkraft/Sachberarbeiter*in im Beratungsgespräch mitteilen oder sich direkt an das Jobcenter wenden; schauen Sie auf der Website des Jobcenters, oft gibt es dort eine eigene E-Mail-Adresse für das Schlichtungsverfahren. Das Schlichtungsverfahren können entweder Sie, die Ansprechparter*innen des Jobcenters, oder Sie gemeinsam mit Ihrem*r Ansprechpartner*in einschalten. Wenn das Schlichtungsverfahren von eine*m Ansprechparter*in angefragt wird, werden Sie rechtzeitig informiert, wann es stattfindet und worum es geht. Ein Schlichtungsverfahren endet, wenn Sie mit Hilfe des neutralen Schlichters eine gemeinsame Lösung für Ihren Konflikt finden, oder nach 4 Wochen seit dem Beginn des Schlichtungsverfahrens. In dieser Zeit werden Ihre Sozialleistungen nicht gekürzt. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auch in Form von Broschüren bei Ihrem Jobcenter. Die zuständigen Jobcenter sind verpflichtet, Sie vollständig über das Vermittlungsverfahren zu informieren und Ihre Fragen zum Verfahren zu beantworten. 

Bitte beachten Sie: Wenn das Jobcenter den Eindruck hat, dass Sie das Schlichtungsverfahren nur beantragt haben, um den Prozess des Kooperationsplans zu stoppen, wird Ihr Antrag abgelehnt. Wenn Sie als Leistungsempfänger*in das Schlichtungsverfahren ablehnen, kann es zu finanziellen Sanktionen führen. 

Gut zu wissen: Wenn Ihnen Fahrtkosten für die Teilnahme an den Schlichtungsgesprächen entstehen, können Sie diese von Ihrem Jobcenter erstattet bekommen. Dazu müssen Sie allerdings einen Antrag stellen. Am besten heben Sie alle Fahrkarten oder Fahrtrechnungen auf und wenden sich an Ihr zuständiges Jobcenter.

Was mache ich, wenn mich eine Mitarbeiter*in des Jobcenters diskriminiert oder rassistisch behandelt?

Wenn Mitarbeiter*innen Sie diskriminieren oder rassistisch beleidigen, müssen Sie das auf keinen Fall dulden. Diskriminierung und rassistische Beleidigungen sind in Deutschland verboten. Wenn Sie bei der Erstellung oder Weiterentwicklung Ihres Kooperationsplans von Ihrer Integrationsfachkraft/Sachbearbeiter*in diskriminiert oder rassistisch behandelt werden, können Sie ein Schlichtungsverfahren beantragen. Mehr Informationen dazu erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Wenn Sie mit dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens nicht zufrieden sind, oder die 4-Wochen-Frist des Schlichtungsverfahrens ohne eine Lösung endet, können Sie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Ein Muster auf Deutsch für eine Strafanzeige bei Diskriminierung und Rassismus finden Sie auf antdikriminierungsstelle.de. Beim Ausfüllen können Sie sich Hilfe holen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Hilfe und Unterstützung?“. 

Wichtig: Eine Strafanzeige gegenüber Mitarbeiter*innen von einer Behörde hat keine Auswirkungen auf die finanzielle Unterstützung vom Staat oder Ihren Aufenthalt in Deutschland. Die Mitarbeiter*innen sind dann nicht mehr für Ihren Fall zuständig und können Sie nicht für die Strafanzeige bestrafen. Das Jobcenter hat generell keinen Einfluss auf Ihren Aufenthaltsstatus.

Zusätzlich können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Ihrem Jobcenter einreichen. Damit können Sie erreichen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Strafe vom Jobcenter erhält. Das kann zum Beispiel, eine Entlassung sein. Eine Vorlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde auf Deutsch finden Sie auf hartz4.org. Sie können sie persönlich bei Ihrem Jobcenter abgeben. Lassen Sie sich das aber schriftlich vom Jobcenter bestätigen. Sie können die Beschwerde auch mit der Post schicken. Wenn Sie das tun, machen Sie das am besten als Einschreiben mit Rückschein. Sie erhalten damit automatisch eine Bestätigung, dass Ihre Beschwerde beim Jobcenter angekommen ist. Bewahren Sie diesen Beleg daher gut auf. Bitte beachten Sie: Es gibt keine Frist, bis zu der Sie die Beschwerde einreichen müssen. Sie sollten sie aber so früh wie möglich nach dem Vorfall einreichen. Das erhöht die Chance, dass Ihre Beschwerde Erfolg hat. 

Wo finde ich Beratung & Unterstützung?

Auf faire-integration.de finden Sie Berater*innen in Ihrer Nähe, die sich gut mit Arbeitsrecht und Ihren Rechten gegenüber dem Jobcenter auskennen. Klicken Sie dazu auf den weißen Punkt in der Karte, der am nächsten an Ihrem Wohnort liegt. Sie bekommen dann Adresse und Name der Berater*innen. Die Mitarbeiter*innen sprechen verschiedene Sprachen. Die Hilfe ist kostenlos.

Wenn Sie Unterstützung mit einer Weiterbildung brauchen, können Sie sich an Match Talent wenden. Die Mitarbeiter*innen helfen Ihnen dabei ein über den Bildungsgutschein gefördertes Weiterbildungsprogramm zu finden. Zusätzlich bietet Match Talent kostenfreie Beratungsgespräche zur Vorbereitung des Termins beim Jobcenter an. Diese Angebote sind mehrsprachig verfügbar. Informieren Sie sich, ob Match Talent die von Ihnen benötigte Sprache anbietet. Darüber hinaus gibt es einen kostenfreien 1:1 Begleitservice zu Terminen beim Jobcenter. Dieser Service steht in Englisch zur Verfügung und wird aktuell in 12 Städten angeboten: Berlin, Bremen, Dresden, Dortmund, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg, Stuttgart und Düsseldorf.

Sie können auch eine Migrationsberatungsstelle oder einen Jugendmigrationsdienst in Ihrer Nähe nach Unterstützung fragen. Die Jugendmigrationsdienste sind speziell für Menschen unter 27 Jahren zuständig. Die Mitarbeiter*innen der Migrationsberatungsstellen und Jugendmigrationsdienste sprechen verschiedene Sprachen. Sie können Ihnen auch beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen helfen. Die Hilfe ist kostenlos.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Herkunft, Ihrer Nationalität, Ihrer sexuellen Orientierung, Ihres Geschlechts oder Ihres Alters benachteiligt werden, können Sie sich an die Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes wenden. Die Mitarbeiter*innen dort sind montags von 13-15 Uhr und mittwochs und freitags von 9-12 Uhr telefonisch erreichbar unter der Nummer 030-18555 1855 oder via E-Mail unter beratung@ads.bund.de. Sie sprechen Deutsch, Englisch und Arabisch. Die Hilfe ist kostenlos.