Aufenthalt für LGBTQIA+
Die ersten Wochen und Monate in Deutschland sind für alle Menschen herausfordernd. LGBTQIA+ Geflüchtete haben aber oft mit zusätzlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Möglichkeiten Sie als geflüchtete*r LGBTQIA+ haben.
Aufenthaltserlaubnis für geflüchtete Menschen
Wenn Sie aus politischen oder humanitären Gründen nach Deutschland geflohen sind und hier bleiben wollen, können Sie Asyl beantragen. Falls Ihr Asylantrag positiv entschieden wird, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. In Deutschland gibt es drei verschiedene Schutzformen für geflüchtete menschen. Sie können als Asylberechtigte*r, als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigte*r anerkannt werden. Außerdem kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter bestimmten Voraussetzungen ein nationales Abschiebungsverbot für Sie feststellen. Auch dann bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Hier erfahren Sie, welche Rechte mit den verschiedenen Aufenthaltstiteln für geflüchtete menschen verbunden sind.
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§16g AufenthG)
Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG ist für ausreisepflichtige Personen ab 1. März 2024 eine Alternative zur Ausbildungsduldung. Beide Möglichkeiten sichern den Aufenthalt in Deutschland zu Ausbildungszwecken. Auch die Ausbildungsduldung ist weiterhin möglich. Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung hat einige Vorteile. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aufenthaltsrecht für Menschen mit Behinderung
Das Ankommen in Deutschland und das oft langwierige Durchlaufen des Asylverfahrens ist für alle geflüchtete Menschen schwierig. Geflüchtete mit einer Behinderung haben aber oft mit zusätzlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Möglichkeiten Sie als Geflüchtete*r mit einer Behinderung haben.
In unserem Kapitel Menschen mit Behinderung können Sie sich über weitere Rechte und Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung in Deutschland informieren.
Ausbildungsduldung
Eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist eine Möglichkeit für Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde. Mit der Ausbildungsduldung dürfen diese Personen in Deutschland bleiben und eine Ausbildung machen. Die Ausbildungsduldung ist eine Duldung zum Zweck der Ausbildung, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Mit dieser Ausbildungsduldung darf man sich für die Dauer der Ausbildung in Deutschland aufhalten.
Gut zu wissen: Ausreisepflichtige Personen können auch seit dem 1. März 2024 eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach §16g AufenthG beantragen, dafür müssen sie entweder Ihren Lebensunterhalt sichern können. Oder Sie erhalten eine Ausbildungsförderung nach SGBIII. Dann können Sie auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 g AufenthG unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung bekommen. Mehr Informationen dazu können Sie auf unserer Themenseite zur „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§16g AufenthG)“ lesen.
Wenn Sie nach dem erfolgreichen Abschluss Ihrer Ausbildung eine Arbeit in Ihrem erlernten Beruf finden, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Das nennt man „3+2“-Regelung.
Es lohnt sich also bereits so schnell wie möglich nach Ihrer Ankunft in Deutschland Deutsch zu lernen und eine Ausbildung zu beginnen. Dann können Sie im Fall einer Ablehnung Ihres Asylantrags eine Ausbildungsduldung beantragen. Wenn Ihr Asylantrag bereits abgelehnt wurde oder Sie nie einen Asylantrag gestellt haben und sie aktuell geduldet sind, kann sich die Aufnahme einer Ausbildung ebenfalls für Sie lohnen.
Beschäftigungsduldung
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine neue Art der Duldung: die sogenannte „Beschäftigungsduldung“, die in §60d AufenthG geregelt ist. Die Beschäftigungsduldung können Menschen mit Duldung bekommen, die bereits einen Job haben und weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Beschäftigungsduldung hat zwei Vorteile gegenüber einer normalen Duldung:
- Solange Sie eine Beschäftigungsduldung haben, können Sie nicht abgeschoben werden.
- Als Inhaber*in einer Beschäftigungsduldung können Sie schneller eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Wichtiger Hinweis: Die Beschäftigungsduldung wurde zum Januar 2024 entfristet. Als die Regelung eingeführt wurde, sollte sie zum 31. Dezember 2023 auslaufen. Diese Frist wurde aufgehoben. Das heißt, dass Sie weiterhin eine Beschäftigungsduldung beantragen können, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Besuchervisum
Alle Ausländer*innen, die nach Deutschland reisen möchten, brauchen ein Visum. Davon ausgenommen sind Bürger*innen anderer EU-Staaten und Bürger*innen der Schengen-Staaten sowie einiger Drittstaaten, deren Bürger*innen ohne Visum nach Deutschland reisen dürfen. Ob Sie ein Visum für Deutschland brauchen erfahren Sie auf auswaertiges-amt.de.
Hier bekommen Sie Informationen rund um das Visum für einen Besuch in Deutschland. Es heißt offiziell "Schengen Visa Typ C". Es wird auch "Touristenvisum" oder "Besuchervisum" genannt. Wenn Sie länger in Deutschland bleiben möchten, z.B. um dort zu studieren oder zu arbeiten, benötigen Sie eine andere Art von Visum. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Nationales Visum".
Bleiberecht für Menschen mit Duldung
Viele Menschen leben jahrelang mit einer Duldung in Deutschland. Es gibt aber auch Möglichkeiten für Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Dazu müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, lassen Sie sich von einer Beratungsstelle beraten. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Hier können Sie die Stadt, in der Sie leben, eingeben und nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung suchen.
Bitte beachten Sie: Die Monate oder Jahre, während derer Sie eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" nach §60b Aufenthaltsgesetz haben, werden nicht als Vorduldungszeit angerechnet. Das bedeutet, dass Sie sie nicht mitzählen können, wenn es darum geht, dass Sie seit einer bestimmten Anzahl von Jahren hier sind. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Kapitel "Duldung für Menschen mit ungeklärter Identität".
Anders ist das beim neuen Chancen-Aufenthaltsrecht: Es soll Personen mit einer Duldung ermöglichen, ein dauerhaftes Bleiberecht zu erreichen. Nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht wird die Zeit, in der Sie eine „Duldung light“ gehabt haben, als Vorduldungszeit angerechnet. Weitere Infos dazu lesen Sie im Abschnitt „Aufenthaltserlaubnis nach Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG)“.
Chancen-Aufenthaltsrecht
Das neue Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c Aufenthaltsgesetz) ist am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate. Sie können es nur dann beantragen, wenn Sie aktuell eine Duldung bzw. eine sogenannte Duldung light haben. Es gilt für Personen, die sich seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland aufhalten, nicht straffällig geworden sind und sich zur deutschen Verfassung bekennen. In diesen 18 Monaten, sollen Sie sich darum bemühen, Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht insbesondere nach den §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen. Wenn Sie das nicht können, fallen Sie wieder zurück in die Duldung.
Wichtig
Wenn Sie in Deutschland geduldet sind, sollten Sie sich beraten lassen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a oder §25b Aufenthaltsgesetz für Sie auch infrage kommen könnte. Um dieses Bleiberecht zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, erfahren Sie in unserem Kapitel „Bleiberechte für Geduldete“.
Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht
Nach dem Ende einer Beziehung oder dem Tod eines Partners gibt es oft Vieles zu klären. Sind Sie nicht aus Deutschland, müssen Sie sich oft auch um einen neuen Aufenthaltstitel kümmern. Das ist der Fall, wenn Sie über den Familiennachzug nach Deutschland gekommen sind, weil Ihre Partnerin oder Ihr Partner schon hier lebte. Mit einer Trennung oder ihrem*seinem Tod verlieren Sie Ihr Aufenthaltsrecht. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem in Deutschland bleiben. Das erlaubt Ihnen das „eheunabhängige Aufenthaltsrecht“.
Einladungsschreiben für ein Besuchervisum
Wollen Sie Freund*innen, Familienmitglieder oder Geschäftspartner*innen nach Deutschland einladen? Damit "Drittstaatsangehörige" ein Besuchervisum bekommen können, benötigen sie neben vielen anderen Unterlagen auch ein Einladungsschreiben. Mit dem Einladungsschreiben bestätigen Sie, dass Sie eine bestimmte Person nach Deutschland einladen möchten. Ein Einladungsschreiben muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die wir hier genauer beschreiben. Alles rund um die sonstigen Voraussetzungen für ein Besuchervisum, erfahren Sie in unserem Kapitel "Besuchervisum".
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist eine besondere Form der Niederlassungserlaubnis. Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis in anderen EU-Staaten zu bekommen. Dann können Sie – unter bestimmten Voraussetzungen - auch in einem anderen EU-Land wohnen und arbeiten. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist unbefristet. Sie können sie auch zusätzlich zu einer Niederlassungserlaubnis beantragen. Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie sich zwar bis zu 90 Tage in einem anderen EU-Land aufhalten. Sie dürfen dort aber nicht wohnen oder arbeiten. Mehr zur Niederlassungserlaubnis erfahren Sie in unserem Kapitel "Niederlassungserlaubnis".
Familienasyl
Wenn Ihre Familie nach Ihrer Anerkennung als Asylberechtigte*r, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte*r im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen ist, kann Ihre Familie „Familienasyl“ beantragen. Familienasyl bedeutet, dass Ihre Familie den gleichen Status und alle damit verbundenen Rechte wie Sie selbst bekommt.
Familiennachzug für Geflüchtete
Wenn Sie Ihre Familie nach Deutschland holen möchten, müssen Sie viele Regeln beachten. Entscheidend ist Ihr Aufenthaltsstatus. Wenn Ihr Asylverfahren noch läuft oder Sie eine Duldung haben, ist ein Familiennachzug in der Regel nicht möglich. Wenn Sie als Asylberechtigte*r oder "Flüchtling" anerkannt sind, haben Sie ein Recht auf eine Familienzusammenführung. Für Personen mit subsidiärem Schutz und Abschiebeverbot gelten besondere Regelungen.
Hier erfahren Sie alles rund um den Familiennachzug für Geflüchtete. Für andere Drittstaatsangehörige gelten andere Regeln. Mehr dazu finden Sie in unserem Kapitel "Familienzusammenführung".
Familienzusammenführung
Ehe und Familie stehen in Deutschland unter besonderem Schutz. Trotzdem ist es für sogenannte „Drittstaatsangehörige“ gar nicht so leicht, die eigene Familie nach Deutschland zu holen. Ob Sie Ihre Familie nach Deutschland holen können, hängt vor allem von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Zusätzlich müssen allerdings noch viele andere Voraussetzungen erfüllt werden.
Hier erfahren Sie alles rund um den Familiennachzug für „Drittstaatsangehörige“ ohne Fluchthintergrund. Für Geflüchtete gelten andere Voraussetzungen. Mehr dazu finden Sie in unserem Kapitel "Familiennachzug für Geflüchtete".
Freiwillige Rückkehr
Wenn Sie als Migrant*in in Deutschland sind und überlegen, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, können Sie finanzielle und organisatorische Unterstützung für Ihre freiwillige Rückkehr oder Weiterreise bekommen. In Deutschland ist dies durch das REAG/GARP-Programm möglich, das durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) umgesetzt wird. Neben der Übernahme der Reisekosten können Sie auch finanzielle Starthilfe erhalten. Diese soll Ihnen bei Ihrem Neustart im Herkunftsland oder einem aufnahmebereiten Drittland helfen. Die Hilfen können Sie im Rahmen von REAG/GARP bekommen, die allerdings abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit sind.
In Deutschland geboren
Wenn ein Kind geboren wird, ist die Freude in der Regel groß. Für geflüchtete Menschen und Migrant*innen stellen sich neben all den anderen Fragen zum Thema Schwangerschaft und Kindererziehung, aber auch Fragen zum Thema Aufenthalt. Hier erklären wir Ihnen, welche Rechte Ihr in Deutschland geborenes Kind und Sie haben.
Nationales Visum Typ D
Alle Bürger*innen von sogenannten "Drittstaaten" brauchen ein Visum, um sich länger als 3 Monate in Deutschland aufzuhalten oder hier zu arbeiten. Das bedeutet, dass nur Bürger*innen der EU-Staaten sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, Großbritannien und Nordirland und die vereinigten Staaten von Amerika kein Visum für die Einreise benötigen, wenn sie in Deutschland leben möchten. Dieses Visum für längere Aufenthalte heißt "Nationales Visum Typ D".
Für die meisten Personen aus Drittstaaten gilt auch für kürzere Besuche eine Visumspflicht. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite "Besuchervisum".
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Gegensatz zu einer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie die Niederlassungserlaubnis also nicht regelmäßig bei der Ausländerbehörde verlängern lassen. Mit der Niederlassungserlaubnis können Sie uneingeschränkt arbeiten.
Um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, müssen Sie grundsätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich (und Ihre Familie) selbständig sichern. Das bedeutet, dass Sie kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen dürfen. Mit der Ausnahme von Kindergeld und Elterngeld.
- Sie müssen Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
- Sie müssen mindestens 60 Monate lang Beiträge für die Rentenversicherung bezahlt haben. Die Höhe der Beiträge ist dabei egal. Mehr zum Thema Rentenversicherung erfahren Sie in unserem Kapitel Rentner*in in Deutschland.
- Sie müssen über ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen. Wie groß eine Wohnung sein muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Fragen Sie Ihre Sachbearbeiter*innen in der Ausländerbehörde oder eine Beratungsstelle in der Nähe.
- Sie müssen eine Arbeitserlaubnis haben.
- Sie müssen den Orientierungskurs erfolgreich abgeschlossen haben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Integrationskurse.
- Sie dürfen keine größeren Straftaten begangen haben. Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder zu Bewährungsstrafen bis zu drei Monaten sollten in der Regel keine Rolle spielen.
Für einige Personengruppen gibt es jedoch erleichterte Bedingungen für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis.
Niederlassungserlaubnis für geflüchtete Menschen
Wenn Sie nach Deutschland geflohen sind und eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bekommen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach mindestens 5 und in besonderen Fällen nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Eine Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Das heißt, Sie müssen sie nicht regelmäßig verlängern lassen. Mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen Sie außerdem innerhalb Deutschlands umziehen. Es gibt keine Wohnsitzauflage.
Neben der Niederlassungserlaubnis gibt es auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Staat zu bekommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Wenn Sie in Deutschland als Fachkraft oder mit Blauer Karte leben, können sie die Niederlassungserlaubnis teilweise unter erleichterten Bedingungen erhalten. Mehr dazu finden Sie auf unserer Themenseite über „Niederlassungserlaubnis“.
Sichere Herkunftsländer
Bei Behörden oder in den Medien ist oft die Rede von „sicheren Herkunftsländern” oder „sicheren Herkunftsstaaten”. Doch was ist eigentlich damit gemeint? Hier erklären wir, was ein „sicheres Herkunftsland“ ist und was es für Ihr Asylverfahren bedeutet, wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsland“ kommen.
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete
In Deutschland wirst du als „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“ (kurz: umF) registriert, wenn du unter 18 Jahre alt bist und ohne deine Familie hier bist. Vielleicht bist du unbegleitet, weil du deine Familie auf dem Weg nach Deutschland verloren hast. Vielleicht bist du aber auch allein aus deinem Heimatland geflohen. Oder du hast deine Eltern nach der Einreise nach Deutschland verloren. Für unbegleitete minderjährige Geflüchtete gelten in Deutschland andere Regeln als für erwachsene Geflüchtete oder Kinder, die mit ihren Eltern nach Deutschland geflohen sind.
Verpflichtungserklärung für ein Besuchervisum
Auch wer nur kurz Familie oder Freund*innen besuchen will: Um ein Besuchervisum für Deutschland zu bekommen, müssen Drittstaatsangehörige in der Regel nachweisen, dass sie genügend Geld haben, um während ihres Aufenthalts für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Wenn jemand selbst nicht genügend Geld nachweisen kann, kann eine in Deutschland lebende Person für die Besucher*innen bürgen. Das kann ein*e Verwandte*r, Bekannte*r oder auch eine Firma oder Institution sein, die selbst ausreichend Geld nachweisen können. Diese Bürgschaft nennt man "Verpflichtungserklärung". Diese Verpflichtungserklärung können die Besucher*innen dann der Botschaft als Finanzierungsnachweis vorlegen, wenn sie ihr Visum beantragen.
Hier erfahren Sie, ob und wie Sie eine Verpflichtungserklärung für ein Besuchervisum abgeben können. Alles rund um das Besuchervisum selbst, erfahren Sie in unserem Kapitel "Besuchervisum". Mehr zum Thema Verpflichtungserklärung für längerfristige Aufenthalte erfahren Sie in unserem Kapitel "Verpflichtungserklärung für ein Nationales Visum".
Verpflichtungserklärung für ein Nationales Visum
Wenn Drittstaatsangehörige ein Nationales Visum für Deutschland beantragen wollen, müssen sie in der Regel nachweisen, dass sie genügend Geld haben, um während ihres Aufenthalts für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Wenn sie das selbst nicht können, kann unter bestimmten Umständen eine in Deutschland lebende Person für sie bürgen. Das kann ein*e Verwandte*r, Bekannte*r oder auch eine Firma oder Institution sein, die selbst ausreichend Geld nachweisen können. Diese Bürgschaft nennt man "Verpflichtungserklärung". Diese Verpflichtungserklärung kann dann für den Visumantrag als Finanzierungsnachweis vorgelegt werden. Das funktioniert aber nicht für alle Visa, sondern in der Regel nur für folgende Visa:
- Studentenvisum
- Ausbildungsvisum
- Visum zur Arbeitsplatzsuche
- Heiratsvisum
- Visum für einen Sprachkurs / Schulbesuch
- Visum zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz
- Visum zum Familiennachzug
- Visum für Aufnahmeprogrammen der Länder nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
Hier erfahren Sie alles rund um das Thema Verpflichtungserklärung für längerfristige Besuche. Wie jemand ein Nationales Visum bekommen kann, erfahren Sie in unserem Kapitel "Nationales Visum". Mehr zum Thema Verpflichtungserklärung für kurzfristige Aufenthalte erfahren Sie in unserem Kapitel "Verpflichtungserklärung für ein Besuchervisum".
Widerruf des Schutzstatus
Bei einem Widerrufsverfahren wird der Schutzstatus von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und Menschen mit subsidiärem Schutz oder Abschiebungsverbot überprüft. Das bedeutet, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft, ob jemand diesen Schutz noch immer benötigt. Widerrufsverfahren betreffen also nur Menschen, deren Asylverfahren positiv ausgegangen ist.
Nur in wenigen Fällen wird der Schutzstatus tatsächlich widerrufen. Trotzdem ist es wichtig, sich auf das Widerrufsverfahren gut vorzubereiten und sich von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten zu lassen.