Wenn Ihre Familie nach Ihrer Anerkennung als Asylberechtigte*r, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte*r im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen ist, kann Ihre Familie „Familienasyl“ beantragen. Familienasyl bedeutet, dass Ihre Familie den gleichen Status und alle damit verbundenen Rechte wie Sie selbst bekommt.
Familienasyl hat sowohl Vor- als auch Nachteile:
Ihre Familie bekommt den gleichen Status wie Sie und alle damit verbundenen Rechte. Das heißt, dass Ihre Familie z.B. auch das Recht auf den sogenannten "privilegierten Familiennachzug" bekommt. Das ist z.B. interessant, wenn Sie selbst als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling zwar Ihre Eltern nach Deutschland holen durften, Ihre Geschwister aber nicht. Sobald Ihre Eltern das Familienasyl erfolgreich beantragt haben, können sie ihre restlichen minderjährigen und ledigen Kinder nach Deutschland holen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Ihre Familie dann unabhängig von Ihnen in Deutschland bleiben kann, also z.B. auch, wenn Sie sich von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann trennen möchten.
Familienasyl kann aber auch Nachteile haben: Sobald Ihre Familienmitglieder ebenfalls als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt sind, dürfen sie ebenfalls nicht mehr in Ihr Heimatland reisen. Außerdem kann im Rahmen des Antrags auf Familienasyl Ihre eigene Anerkennung noch einmal überprüft und - im Fall einer gravierenden Änderung der Situation im Heimatland - auch widerrufen werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Familienasyl für Sie und Ihre Familie das Richtige ist, lassen Sie sich von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl. Auf unserer Seite Lokale Informationen können Sie Anwält*innen finden, die auf die Beratung von Geflüchteten und Asylsuchenden spezialisiert sind. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.
Die folgenden Personen können Familienasyl beantragen:
- Ehe- und Lebenspartner*in
- minderjährige ledige Kinder (sofern sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Familienasyl noch minderjährig und ledig sind)
- Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings (sofern dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Familienasyl noch minderjährig ist.)
- minderjährige ledige Geschwister eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings (sofern alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Familienasyl noch minderjährig sind)
Wenn:
- Ihre Ehe / Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat und
- Sie selbst eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter haben. Bitte beachten Sie: Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots haben, ist Familienasyl nicht möglich.
Ihre Familie muss den Antrag auf Familienasyl innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreise stellen.
Den Antrag auf Familienasyl stellt Ihre Familie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Wenn Ihre Familie bereits eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monate hat (z.B. die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung), kann der Antrag schriftlich bei der BAMF-Zentrale in Nürnberg gestellt werden. Auf bamf.de finden Sie das entsprechende Formular für den Asylerstantrag. Schicken Sie den Antrag sowohl per Fax als auch per Einschreiben mit der Post und bewahren Sie beide Sendungsberichte als Beweis sorgfältig auf. Bei einer schriftlichen Antragsstellung entfällt die Pflicht die ersten Wochen in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das heißt, dass Ihre Familie in diesem Fall bei Ihnen wohnen kann.
- Wenn Ihre Familie noch keine Aufenthaltserlaubnis mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten (z.B. die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung) hat, muss der Antrag persönlich bei der für Sie zuständigen BAMF-Außenstelle gestellt werden. In diesem Fall muss Ihre Familie dann in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Wenn Sie dies vermeiden wollen, müssen Sie vor der Antragsstellung beim BAMF die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Da die Voraussetzungen zum Familiennachzug bereits beim Visaantrag geprüft wurden, kann die Ausländerbehörde Ihrer Familie in der Regel sofort eine Aufenthaltserlaubnis in Papierform oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung für mehr als sechs Monate ausstellen. Eine Fiktionsbescheinigung ist eine Art vorläufige Aufenthaltserlaubnis. Mit diesen Papieren kann Ihre Familie dann den schriftlichen Antrag stellen und muss nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Die für Sie zuständige BAMF-Außenstelle und Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.de
Bitte beachten Sie: Ihre Familie kann auch erst nach dem Stellen des Antrags auf Familienasyl eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung bei der Ausländerbehörde stellen. In diesem Fall wird ihr dann – zusätzlich zur Aufenthaltsgestattung – eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Die Rechte Ihrer Familie bezüglich Sozialleistungen, Arbeitsmarktzugang, etc. richten sich dann nach der Aufenthaltserlaubnis. Das bedeutet, dass Ihre Familie nicht die eingeschränkten Rechte von Asylbewerber*innen hat.
Lassen Sie sich vor der Antragsstellung von einer Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei beraten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl. Auf unserer Seite Lokale Informationen können Sie Anwält*innen finden, die auf die Beratung von Geflüchteten und Asylsuchenden spezialisiert sind. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.
Wenn Ihre Familie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung besitzt, bleibt diese Aufenthaltserlaubnis auch während des Asylverfahrens gültig. Ihre Familie erhält zwar zusätzlich eine Aufenthaltsgestattung, hat aber alle Rechte von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch, wenn Ihre Familie die Aufenthaltserlaubnis erst nach dem Stellen des Antrags auf Familienasyl beantragt.
Wenn Ihre Familie keinen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als sechs Monaten und keine Fiktionsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, erlischt ihr Aufenthaltstitel sobald sie den Antrag auf Familienasyl gestellt hat. Ihre Familie bekommt dann eine Aufenthaltsgestattung und hat die Rechte und Pflichten von Asylbewerber*innen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Aufenthaltsgestattung".
Wenn Ihr eigener Asylantrag noch nicht entschieden oder abgelehnt wurde oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots bekommen haben, können Sie kein Familienasyl beantragen. Wenn Ihr minderjähriges, unverheiratetes Kind nach Ihnen nach Deutschland geflüchtet ist, gelten in diesem Fall die folgenden Regeln:
Für Ihr nachgekommenes, minderjähriges und unverheiratetes Kind wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet, wenn
- Sie sich noch im Asylverfahren befinden,
- Ihr Asylantrag abgelehnt wurde oder
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebungsverbots (§25 Absatz 5 AufenthG) bekommen haben.
Sobald das Asylverfahren für Ihr Kind eingeleitet wurde, werden Sie schriftlich informiert. Sie werden auch gefragt, ob Sie auf die Durchführung des Asylverfahrens für Ihr Kind verzichten wollen. Lassen Sie sich hierzu von einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei beraten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl. Auf unserer Seite Lokale Informationen können Sie Anwält*innen finden, die auf die Beratung von Geflüchteten und Asylsuchenden spezialisiert sind. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.
Wenn Ihr eigener Asylantrag abgelehnt wurde, wird voraussichtlich auch der Asylantrag Ihres Kindes abgelehnt. Außer es hat eigene, von Ihnen unabhängige Fluchtgründe. Falls Ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe hat, wird es voraussichtlich wie Sie selbst eine Ablehnung bekommen. Es erhält dann allerdings keine einfache Ablehnung, sondern eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“. Eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ hat schwerwiegende Folgen für die Ausreisefrist und eine mögliche spätere Wiedereinreise. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Asylantrag abgelehnt“.
Bitte beachten Sie: Für unverheiratete Kinder, die gemeinsam mit ihren Eltern einreisen, wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet, wenn die Eltern einen Asylantrag stellen.
Wenn Ihre Familie kein Familienasyl beantragen will, aber eigene Fluchtgründe hat, sollte sie diese trotzdem beim BAMF vortragen. Das kann später wichtig werden, wenn z.B. Ihre eigene Anerkennung widerrufen wird und Ihre Familie einen eigenen Asylantrag stellen möchte.
Unter 069–242 314 20 können Sie sich auf Deutsch und Englisch rechtlich beraten lassen.
Hier finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Geben Sie Ihren Suchbegriff und den Ort, in dem Sie leben, auf unserer Seite Lokale Informationen ein.
Beim Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes finden Sie Unterstützung und Beratung im Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht.