Die Kinderbetreuung ist ein großes Thema für alle jungen Eltern. Und es ist in Deutschland nicht immer einfach, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Um junge Familien zu unterstützen, gibt es in Deutschland das sogenannte „Elterngeld“. Elterngeld dient als finanzieller Ausgleich für Eltern/Erziehungsberechtigte, die um ihre Kinder nach der Geburt betreuen zu können, vorübergehend weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Elterngeld können Sie aber auch beantragen, Wenn Sie schon vor der Geburt nicht gearbeitet haben. Hier erfahren Sie, ob und wie Sie Elterngeld bekommen können.
Elterngeld ist ein finanzieller Ausgleich für Eltern und Erziehungsberechtigte, die sich nach der Geburt um Ihr Kind kümmern. Elterngeld können Sie ab dem Tag der Geburt Ihres Kindes bekommen. Den Antrag auf Elterngeld können Sie allerdings erst nach der Geburt stellen. Das können Sie rückwirkend für 3 Lebensmonate machen. Es ist besser Elterngeld nicht nach Kalendermonaten, sondern nach den Lebensmonaten des Kindes zu beantragen. Wenn Sie nach Kalendermonaten rechnen, bekommen Sie weniger Geld. Elterngeld können Sie erhalten, maximal bis zum 32. Lebensmonat Ihres Kindes. Also, maximal bis das Kind 2 Jahre und 8 Monate alt ist. Wie Sie das Elterngeld beantragen, erfahren Sie im Abschnitt „Wo und wie beantrage ich Elterngeld?“
Es gibt verschieden Elterngeld-Varianten: „Basiselterngeld“, „ElterngeldPlus“ und „Partnerschaftsbonus“. Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig von der Elterngeld-Variante und Ihrem zu versteuernden Einkommen. Mehr dazu erfahren Sie in den Abschnitten „Wie lange bekomme ich Elterngeld?“, „Was ist Basiselterngeld?“, „Was ist ElterngeldPlus?“, „Was ist der Partnerschaftsbonus?“ und „Wie viel Elterngeld bekomme ich?“
Sie können Elterngeld bekommen, wenn
- Sie mit Ihrem Kind in Deutschland zusammenwohnen,
- Sie Ihr Kind selbst betreuen,
- Sie in einem Monat durchschnittlich bis 32 Stunden pro Woche arbeiten (wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist, bis 30 Wochenstunden).
- eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitserlaubnis (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobile-ICT-Karte) oder
- eine Aufenthaltserlaubnis, die für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (Ausnahmen von dieser Regelung stehen im Bundeselterngeldgesetz unter § 1 Berechtigte, Absatz 7, Punkt 2a und 2b)
- Oder eine Beschäftigungsduldung oder
- Die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU (inklusive Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz).
Bitte beachten Sie: Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §23 Absatz 1 mit dem Zusatz „wegen eines Krieges im Heimatland“, §23a, §24 oder §25 Absatz 3 bis 5 AufenthG haben, müssen Sie zusätzlich eine der zwei folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind erwerbstätig, in Elternzeit oder bekommen Arbeitslosengeld I oder
- Sie sind seit mindestens 15 Monaten in Deutschland
Gut zu wissen: Arbeit ist keine Voraussetzung für Elterngeld. Elterngeld können Arbeitnehmer*innen, Selbständige, Beamt*innen, Arbeitslose, Studierende, Auszubildende und Personen, die für ihre Familien sorgen beantragen. Aber: Wenn Sie allein mehr als 250.000 Euro pro Jahr oder Sie und der andere Elternteil zusammen mehr als 300.000 Euro pro Jahr verdienen, können Sie kein Elterngeld beantragen.
Wichtig: Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld wird gesenkt. Für Geburten ab dem 01. April 2024 können gemeinsam Erziehungsberechtigte kein Elterngeld beantragen, wenn sie zusammen ein Einkommen von 200.000 Euro und mehr im Jahr haben. Und Alleinerziehende erhalten in dem Fall kein Elterngeld, wenn sie ein Einkommen von 150.000 Euro und mehr im Jahr haben. Ab April 2025 gilt für gemeinsam Erziehungsberechtige eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro.
Die Regelungen zum Elterngeld gelten sowohl für Ihr leibliches Kind als auch für das leibliche Kind Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, Pflegekinder und Adoptivkinder. In besonderen Fällen können Sie auch für Ihr Enkelkind oder ihre Nichten und Neffen Elterngeld bekommen. Das geht aber nur, wenn sich die Eltern des Kindes nicht selbst um das Kind kümmern können.
Wichtig: : Eltern, mit einer Aufenthaltsgestattung (im Asylverfahren) erhalten in der Regel kein Elterngeld. Eltern mit einer Duldung (außer Beschäftigungsduldung) erhalten in der Regel auch kein Elterngeld.
Ja. Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Ihr Kind tagsüber in eine Kita geht oder von einer "Tagesmutter" oder einem "Tagesvater" betreut wird. Mehr zum Thema Kinderbetreuung finden Sie in unserem Kapitel „Kita“.
Nein. Elterngeld ist von der Elternzeit unabhängig. Sie können während des Bezugs von Elterngeld arbeiten. Allerdings nur in Teilzeit.
- Wenn Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist, dürfen Sie im Monat durchschnittlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten,
- Wenn Ihr Kind nach dem 01.09.2021 geboren ist, dürfen Sie im Monat durchschnittlich nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten,
um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben.
Wie lange Sie Elterngeld bekommen, hängt von der Elterngeld-Variante ab, die Sie auswählen. Es gibt drei Varianten von Elterngeld: das "Basiselterngeld", das "ElterngeldPlus" und den „Partnerschaftsbonus“. Sie können das Basiselterngeld und das ElterngeldPlus auch miteinander kombinieren. Zusätzlich können Sie den Partnerschaftsbonus beantragen.
Sie haben die Möglichkeit, das Elterngeld durchgehend zu erhalten. Sie können das Elterngeld aber auch pausieren und zu einem späteren Zeitpunkt weiter erhalten. Oder sich mit dem anderen Elternteil/Erziehungsberechtigten abwechseln. Wenn Sie die Elterngeld-Varianten kombinieren, können Sie Elterngeld bekommen maximal bis zum 32. Lebensmonat Ihres Kindes. Das heißt, bis Ihr Kind 2 Jahre und 8 Monate alt ist.
Gut zu wissen: Wenn Ihr Kind vor dem berechneten Geburtstermin geboren wird, erhalten Sie zusätzliche Lebensmonate Elterngeld. Bei mindestens 6 bis 16 Wochen (und mehr) sind es zwischen 1 und 4 weitere Lebensmonate
Das Basiselterngeld ist vor allem interessant für Elternteile/Erziehungsberechtigte, die nach der Geburt wenig bis gar nicht arbeiten. Generell gilt, dass Sie das Basiselterngeld ausschließlich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bekommen können. Nach dem 14. Lebensmonat können Sie nur noch ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus beantragen.
Wenn nur ein Elternteil/Erziehungsberechtigte*r Basiselterngeld beantragt, können Sie pro Kind für mindestens 2 und maximal 12 Lebensmonate des Kindes Elterngeld bekommen. Wenn Sie als Eltern/Erziehungsberechtigte sich den Bezug von Basiselterngeld untereinander aufteilen, können Sie 2 weitere Lebensmonate Basiselterngeld beziehen. Die zusätzliche Zeit nennt sich „Partnermonate“. Dabei können Sie die 14 Lebensmonate, in denen Sie Elterngeld bekommen, frei untereinander aufteilen. Allerdings kann ein Elternteil/Erziehungsberechtigte*r mindestens 2 und maximal 12 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Achtung: Wenn Sie in einem Lebensmonat beide gleichzeitig Elterngeld bekommen, verbrauchen Sie zusammen 2 Monate Elterngeld.
Voraussetzungen für die Partnermonate (das Modell ist für zwei Elternteile/Erziehungsberechtigte ausgelegt):
- Beide Elternteile/Erziehungsberechtigte beantragen Elterngeld. Wobei eine*r von beiden mindestens 2 Monate Elterngeld bekommt.
- Mindestens eine*r von beiden hat vor der Geburt gearbeitet und verdient nach der Geburt weniger.
Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie auch die „Partnermonate“ beantragen und 14 Monate Basiselterngeld bekommen.
Achtung: Für Geburten ab dem 01. April 2024 gilt, dass einer der zwei Partnermonate in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes genommen werden muss. Und nur in diesem Monat können Sie und der andere Elternteil/Erziehungsberechtigte*r gleichzeitig Elterngeld bekommen.
Wichtig: Den Antrag auf Elterngeld können Sie erst nach der Geburt stellen. Sie sollten den Antrag innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes stellen. Da Elterngeld rückwirkend nur für maximal 3 Lebensmonate nach Antragsstellung ausgezahlt wird.
Sie haben die Möglichkeit, das Basiselterngeld mit dem ElterngeldPlus zu kombinieren. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie zusätzlich den Partnerschaftsbonus beantragen.
Das ElterngeldPlus ist besonders interessant für Elternteile/Erziehungsberechtigte, die nach der Geburt in Teilzeit weiterarbeiten möchten.
Beim ElterngeldPlus können die Eltern zusammen pro Kind doppelt so lange – also 24 Monate – Elterngeld bekommen. Wenn Sie nach der Geburt gar nicht arbeiten, erhalten Sie dafür aber pro Lebensmonat des Kindes nur die Hälfte des Basiselterngelds. Wenn Sie jedoch nach der Geburt in Teilzeit weiterarbeiten, kann das ElterngeldPlus so hoch wie das Basiselterngeld sein.
Sie können vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen, wenn Sie beide während dieser Zeit zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie diese vier zusätzlichen Monate ebenfalls bekommen. Die Eltern können auch entscheiden, ob sie einen Elterngeldmonat in zwei Elterngeld-Plus-Monate umwandeln wollen. Das Basiselterngeld kann maximal 14 Monate gezahlt werden, wenn es in Elterngeld Plus umgewandelt wird, kann es maximal 28 Monate gezahlt werden. Die Eltern können selbst entscheiden, ob sie nur das Basiselterngeld oder nur das ElterngedPlus us in Anspruch nehmen wollen, oder ob sie beide Elterngeldarten miteinander kombinieren möchten.
Wichtig: Wenn Sie ElterngeldPlus nach dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes bekommen, können Sie es nicht mehr pausieren. Wenn Sie das tun, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld. Was Sie tun können, ist den Bezug von ElterngeldPlus zwischen sich und dem anderen Elternteil/Erziehungsberechtigten aufzuteilen. ElterngeldPlus können Sie maximal bis zum 32. Lebensmonat Ihres Kindes bekommen. Das heißt, maximal bis Ihr Kind 2 Jahre und 8 Monate alt ist.
Beim Partnerschaftsbonus handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, die Eltern erhalten können, wenn beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld beziehen und sich die Betreuung des Kindes partnerschaftlich teilen. Der Partnerschaftsbonus kann beantragt werden, wenn beide Elternteile in Teilzeit zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Voraussetzung für den Bezug des Partnerschaftsbonus ist, dass beide Elternteile/Erziehungsberechtige den Bonus gleichzeitig nutzen.
Außerdem arbeiten sie in dieser Zeit beide zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten beide Elternteile jeweils 4 zusätzliche Lebensmonate ElterngeldPlus. Insgesamt können sie also 8 Monate länger Elterngeld bekommen. Für Geburten ab dem 01. September 2021 können die Elternteile/Erziehungsberechtigten flexibel zwischen 2 und 4 Monaten Partnerschaftsbonus beziehen. Das heißt, dass sie zusammen zwischen 4 und 8 Monate länger Elterngeld bekommen können.
Ziel des Partnerschaftsbonus ist es, dass sich beide Elternteile gemeinsam um die Betreuung des Kindes kümmern und die Balance zwischen Beruf und Familie besser möglich ist. Durch die zusätzlichen Elterngeldmonate haben sie die Möglichkeit, länger für die Betreuung des Kindes zu Hause zu sein.
Alleinerziehende haben auch einen Anspruch auf den Partnerschaftsbonus, wenn sie 24 bis 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Wichtig: Den Partnerschaftsbonus können Sie maximal bis zum 32. Lebensmonat Ihres Kindes bekommen. Das heißt, maximal bis Ihr Kind 2 Jahre und 8 Monate alt ist. Der Partnerschaftsbonus wird nicht automatisch vergeben. Die Eltern müssen einen Antrag stellen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. Teilzeitarbeit in einem bestimmten Stundenumfang. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, melden Sie sich bei der zuständigen Elterngeldstelle und informieren Sie sich über das genaue Antragsverfahren.
Wie viel Elterngeld Sie bekommen, ist von Ihrer Lebenssituation und der von Ihnen gewählten Elterngeld-Variante abhängig. Grundsätzlich orientiert sich das Elterngeld an der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate, das derjenige Elternteil, der Elterngeld beantragt, vor der Geburt hatte. Von diesem Betrag bekommen Sie zwischen 65% und 100% als Elterngeld ausgezahlt. Umso höher Ihr Einkommen war, desto geringer ist der Prozentsatz. Das bedeutet, dass Sie bei niedrigem Einkommen 100% Ihres Nettoeinkommens bekommen. Wenn Sie viel verdient haben, bekommen Sie 65% Ihres früheren Nettoeinkommens als Elterngeld.
Für das Elterngeld gibt es Mindest- und Höchstgrenzen. Ihr "Basiselterngeld" wird – abhängig von Ihrem früheren Einkommen -- mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro monatlich betragen. Beim "ElterngeldPlus" werden Sie mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich bekommen. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten, bekommen Sie den Mindestbetrag von 300 bzw. 150 Euro.
Wichtig: Wenn Sie während des Bezugs von Elterngeld arbeiten, wird Ihr Elterngeld entsprechend gekürzt.
Familien mit mehreren kleinen Kindern bekommen einen sogenannten „Geschwisterbonus“. Das ist ein Zuschlag auf das Ihnen zustehende Elterngeld von 10%. Um den Geschwisterbonus zu bekommen, müssen Sie mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei weitere Kinder unter sechs Jahren haben. Oder Sie erhalten das Geschwisterbonus, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung unter 14 Jahren lebt. Voraussetzung ist, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 festgestellt wurde. Bei einer Mehrlingsgeburt (Zwillinge, Drillinge, …) bekommen Sie zusätzlich zum Basiselterngeld pauschal 300 Euro für jedes weitere Kind. Zum ElterngeldPlus erhalten Sie zusätzlich pauschal 150 Euro für jedes weitere Kind.
Mit Hilfe eines Elterngeldrechners können Sie berechnen, welche Variante ("Basiselterngeld", "ElterngeldPlus" und „Partnerschaftsbonus“ oder eine Kombination) für Sie am besten ist und wie viel Elterngeld Sie bekommen können. Auf der Website familienportal.de finden Sie sowohl einen Schnellrechner als auch einen Elterngeldrechner, der Ihnen eine ausführliche Berechnung bietet.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie als verheiratetes Paar schon frühzeitig wissen, dass Sie Elterngeld beantragen wollen, sollten Sie eventuell die Steuerklasse wechseln, um Ihr Nettoeinkommen zu erhöhen. Die Person, die hauptsächlich Elterngeld beziehen wird, sollte in die Steuerklasse III wechseln. Dies müssten Sie mindestens sieben Monate vor der Geburt (beim Vater) bzw. vor Beginn des Mutterschutzes (bei der Mutter) machen. Mehr zum Thema Steuern erfahren Sie in unserem Kapitel „Steuererklärung“.
Wichtig: Sie müssen das Elterngeld in Ihrer Steuererklärung angeben. Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, wird aber bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Somit kann die Summe Ihrer zahlungspflichtigen Steuern höher ausfallen. Deshalb ist es empfehlenswert, jeden Monat einen Teil des Elterngeldes beiseite zu legen.
Den Antrag auf Elterngeld stellen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie auf der Website elterngeld.net. Für den Antrag gibt es ein Formular, das Sie ausfüllen müssen. Sie können den Antrag online stellen oder per Post an die Elterngeldstelle schicken. Das für Ihr Bundesland gültige Formular sowie die Adresse der für Sie zuständigen Elterngeldstelle finden Sie auf der Website familienportal.de.
Auf dem Formular müssen Sie angeben, welcher Elternteil für welchen Zeitraum Elterngeld beziehen möchte. Die Aufteilung und Zeiträume können Sie danach noch einmal ändern. In besonderen Fällen auch ein weiteres Mal. Beide Elternteile/Erziehungsberechtigte müssen den Antrag unterschreiben, sofern Sie verheiratet sind oder sich das Sorgerecht für das Kind teilen.
Bitte beachten Sie: Es ist besser Elterngeld nicht nach Kalendermonaten, sondern nach den Lebensmonaten des Kindes zu beantragen. Wenn Sie nach Kalendermonaten rechnen, bekommen Sie weniger Geld.
Stellen Sie den Antrag unbedingt rechtzeitig. Eine Auszahlung des Elterngelds kann höchstens drei Monate rückwirkend erfolgen. Wenn Sie Ihren Antrag zu spät stellen, verlieren Sie also möglicherweise Geld.
Für den Antrag benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
- die Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Ihre Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate oder einen Bescheid vom Jobcenter oder ähnliches
- eine Bestätigung Ihrer Krankenkasse zum Mutterschutzgeld
- eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers über Ihre Elternzeit (falls vorhanden)
- eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschutzgeld (für Mütter, die vor der Geburt gearbeitet haben)
Bitte beachten Sie: Wenn sich Ihre Lebenssituation ändert, müssen Sie das der Elterngeldstelle mitteilen. Wenn Sie z.B. zusätzliches Einkommen haben, sind Sie verpflichtet dies mitzuteilen, da Ihr Einkommen Einfluss auf die Höhe Ihres Elterngelds hat.
Elterngeld wird als Einkommen angerechnet. Das bedeutet, dass Ihr Bürgergeld oder Ihre Sozialhilfe um den Betrag Ihres Elterngelds gekürzt wird. Sie erhalten in diesem Fall also nicht mehr Geld als ohne Bezug von Elterngeld. Nur, wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig waren, können Sie einen sogenannten Elterngeldfreibetrag geltend machen. Die Höhe dieses Elterngeldfreibetrags ist abhängig von der Höhe Ihres früheren Einkommens. Mehr dazu erfahren Sie auf familienportal.de.
Wenn Sie bisher in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert waren, bleiben Sie dort versichert. Sie müssen aber keine Beiträge bezahlen. Außer Sie arbeiten Teilzeit weiter. Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, bleiben Sie dort ebenfalls versichert, müssen aber in der Regel Beiträge bezahlen. Eine Ausnahme gibt es hier nur, wenn Sie die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen. In diesem Fall müssen Sie dann keine Beiträge bezahlen.
Wenn Sie bisher privat krankenversichert waren, bleiben Sie dort versichert und müssen weiterhin Ihre Beiträge bezahlen.
Wichtig: Es gibt bestimmte Regelungen, z. B. wenn Sie studieren oder den Bezug des Elterngeldes unterbrechen. Lassen Sie sich vor der Beantragung des Elterngeldes von Ihrer Krankenkasse beraten. Erfragen Sie dort die Höhe Ihrer Beiträge oder wann Sie Ihren Krankenschutz verlieren könnten.
Die Elterngeldstelle Ihres Bundeslands kann Sie zum Thema Elterngeld beraten. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie auf der Website elterngeld.net. Außerdem können Sie sich auch an eine Migrationsberatung für Erwachsene oder einen Jugendmigrationsdienst wenden. Die Mitarbeiter*innen dort sprechen viele Sprachen und helfen Ihnen gerne weiter. Eine Migrationsberatung in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website bamf.de. Einen Jugendmigrationsdienst finden Sie auf jugendmigrationsdienste.de.
In Bayern und Sachsen gibt es noch eine weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeit – das sogenannte Familiengeld oder Landeserziehungsgeld. Die Voraussetzungen und Regelungen für den Bezug des Familiengelds bzw. Landeserziehungsgelds sind in den beiden Bundesländern unterschiedlich. Alles Wissenswerte zum bayerischen Familiengeld erfahren Sie auf der Website zbfs.bayern.de. Informationen zum sächsischen Landeserziehungsgeld bekommen Sie auf der Website familie.sachsen.de. In den anderen Bundesländern gibt es kein Landeserziehungsgeld oder Familiengeld.
Auf der Webiste des Familienportals berechnen Sie, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
Hier finden Sie die Elterngeldstelle in Ihrer Nähe, die Ihnen beim Elterngeldantrag hilft.
Auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhalten Sie viele Infos zum Thema Elterngeld.