Elternzeit ist eine Auszeit vom Job, die Eltern von Babys und kleinen Kindern beantragen können. Wenn Sie mehr Zeit mit Ihrem Kind verbringen möchten, können Sie „in Elternzeit gehen“. In dieser Zeit arbeiten Sie nicht oder nur wenig. Das machen in Deutschland nicht nur viele Mütter, sondern auch immer mehr Väter. Weil sie in den ersten Lebensjahren ihres Kindes mehr Zeit mit diesem verbringen möchten. Nach der Elternzeit können Sie an Ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren.
Wie Sie sich und Ihre Familie während der Elternzeit finanzieren können, erfahren Sie in unserem Kapitel Elterngeld.
Sie können Elternzeit nehmen, wenn
- Sie Arbeitnehmer*in oder in einer Ausbildung sind,
- mit Ihrem Kind zusammenwohnen und
- Sie Ihr Kind selbst betreuen.
Arbeitnehmer*in sind Sie, wenn bei einer Firma, Organisation oder Behörde angestellt sind. Die Regeln zur Elternzeit gelten auch für Menschen, die in Teilzeit arbeiten, einen Minijob haben oder gerade eine Ausbildung oder eine Weiterbildung machen. Selbständige, Arbeitslose, Hausfrauen und Hausmänner, Schüler*innen und Studierende können keine Elternzeit nehmen. Bitte beachten Sie: Für Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen gibt es spezielle Regelungen. Fragen Sie Ihren Personal- oder Sozialdienst danach.
Die Regelungen zur Elternzeit gelten sowohl für Ihr leibliches Kind als auch für das leibliche Kind Ihres Partners oder Ihrer Partnerin sowie Ihre Pflegekinder und Adoptivkinder. In besonderen Fällen können Sie auch für Ihr Enkelkind oder Ihre Nichten und Neffen Elternzeit nehmen. Das geht aber nur, wenn sich die Eltern des Kindes nicht selbst um das Kind kümmern können.
Wichtig: Sie dürfen Ihr Kind natürlich auch während der Elternzeit in einer Kita oder von einer Tagesmutter / einem Tagesvater betreuen lassen. Mehr zum Thema Kinderbetreuung finden Sie in unserem Kapitel Kita.
Sie bekommen während der Elternzeit kein Geld von Ihrer*m Arbeitgeber*in, wenn Sie nicht arbeiten. Sie können aber das sogenannte Elterngeld beantragen. Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern mit kleinen Kindern. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Elterngeld“. Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, bekommen Sie auch Gehalt von Ihrer*m Arbeitgeber*in und können zusätzlich Elterngeld beantragen.
Jedes Elternteil kann pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Bei der Mutter wird der Mutterschutz nach der Geburt allerdings von den drei Jahren abgezogen. Das heißt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen nach der Geburt, die die Mutter zu Hause bleiben muss, zu den drei Jahren dazu gerechnet werden.
Väter können frühestens ab der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen. Mütter sollten frühestens ab dem Ende Ihres Mutterschutzes in Elternzeit gehen.
Beide müssen einen Teil Ihrer Elternzeit bereits vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag dürfen maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Das Ende Ihrer Elternzeit muss für beide Elternteile vor dem 8. Geburtstag des Kindes sein. Abgesehen davon können Sie den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit frei wählen. Es kann auch nur ein Elternteil in Elternzeit gehen.
Sie können Ihre gesamte Elternzeit am Stück nehmen. Oder Sie verteilen Ihre Elternzeit auf 2 oder 3 Zeitabschnitte. Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in einverstanden ist, können Sie die Elternzeit auch in mehr als 3 Zeitabschnitte aufteilen. Wenn der 3. Zeitabschnitt erst am 3. Geburtstag Ihres Kindes oder danach anfangen soll, dann können die Arbeitgeber*innen den 3. Zeitabschnitt aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen.
Gut zu wissen: Falls Sie nach der Geburt in Mutterschutz sind, sollten Sie die Elternzeit erst nach dem Mutterschutz beginnen. Sonst bekommen Sie vielleicht keinen Arbeitgeber*innen-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Sie müssen Ihre geplante Elternzeit schriftlich bei Ihrer*m Arbeitgeber*in anmelden. Eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich. Es gibt kein Formular für diesen Zweck. Auf elternzeit.de finden Sie aber ein Musterschreiben, das Sie für sich anpassen können. In dem Schreiben müssen Sie den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit nennen. Lassen Sie sich die Anmeldung Ihrer Elternzeit schriftlich bestätigen. So vermeiden Sie Missverständnisse und Probleme.
Bitte beachten Sie: Für die Zeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie bei der Anmeldung Ihrer Elternzeit verbindlich angeben, wie Sie Ihre Elternzeit in den nächsten zwei Jahren aufteilen möchten. Das nennt man „Bindungszeitraum“. Eine Änderung ist dann nur noch möglich, wenn Ihr*e Arbeitgeber*in damit einverstanden ist.
Wenn Ihr Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren ist, gelten für Sie die folgenden Regeln:
- Wenn Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes in Elternzeit gehen, müssen Sie spätestens sieben Wochen vorher Bescheid geben.
- Wenn Sie zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag Ihres Kindes in Elternzeit gehen möchten, müssen Sie spätestens 13 Wochen vorher Bescheid geben.
Wenn Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren ist, müssen Sie unabhängig vom Zeitpunkt Ihrer geplanten Elternzeit spätestens sieben Wochen vorher Bescheid geben.
In besonderen Fällen – zum Beispiel, wenn Ihr Kind zu früh geboren ist, können sich die Fristen auch verkürzen. Sprechen Sie in diesem Fall mit Ihrem*er Arbeitgeber*in.
Solange Sie in Elternzeit sind, sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Dieser Kündigungsschutz gilt bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, sofern Sie die Elternzeit bereits angemeldet haben. Wer sicher sein möchte, meldet die Elternzeit also frühestens eine Woche vor der Anmeldefrist an, wenn der besondere Kündigungsschutz bereits gilt. Ab diesem Zeitpunkt können Sie bis zum Ende Ihrer Elternzeit nicht gekündigt werden. Wenn Sie Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, können Sie während der einzelnen Abschnitte nicht gekündigt werden.
Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz gibt es nur in besonderen Fällen wie einer Insolvenz des Unternehmens oder wenn Sie gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen. In diesem Fall muss aber die Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz Ihrer Kündigung zustimmen. Ohne die Zustimmung dieser Aufsichtsbehörde ist die Kündigung nicht gültig. Wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt, können Sie dennoch noch gegen die Kündigung klagen. Dafür haben Sie drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit. Anwält*innen finden Sie z.B. auf der Website anwaltauskunft.de. Allgemeine Informationen zum Thema Kündigung erfahren Sie in unserem Kapitel Kündigung.
Ja. Sie selbst können auch während der Elternzeit kündigen. Sie müssen aber die Kündigungsfrist aus Ihrem Arbeitsvertrag beachten. Mehr zum Thema Kündigung erfahren Sie in unserem Kapitel Kündigung.
In der Regel kehren Sie nach der Elternzeit an Ihren alten Arbeitsplatz zurück. Ist dies nicht möglich, muss Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz geben. Sie dürfen also z.B. nicht weniger verdienen als vorher.
Wenn Sie während der Elternzeit gar nicht arbeiten, verkürzt sich Ihr Jahresurlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12. Wenn Sie also ein Jahr Elternzeit nehmen, verlieren Sie Ihren gesamten Jahresurlaub. Resturlaub, den Sie noch vor der Elternzeit angesammelt haben, geht aber nicht verloren. Diesen Resturlaub können Sie auch nach Ihrer Elternzeit noch nehmen.
Wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrer*m Arbeitgeber*in in Teilzeit weiterarbeiten, verkürzt sich Ihr Jahresurlaub nicht. Resturlaub, den Sie während Ihrer Elternzeit nicht nehmen, verfällt aber.
Während der Elternzeit können Sie in Teilzeit arbeiten. Sie dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei ist vor allem der monatliche Durchschnitt der Arbeitsstunden wichtig und nicht die Stunden der einzelnen Wochen.
Beachten Sie: Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, dürfen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Wenn Sie schon vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben, können Sie auch während der Elternzeit 32 Stunden oder weniger arbeiten. Informieren Sie Ihre*n Arbeitgeber*in rechtzeitig, damit diese*r keine Vertretung für Sie sucht.
Während der Elternzeit können Sie die Arbeitszeit zweimal verändern, falls Sie z.B. erst 20 Stunden und später 32 Stunden arbeiten wollen.
Auch für die Teilzeitarbeit gilt ein Kündigungsschutz und Sie dürfen nach der Elternzeit in Ihrem Job weiterarbeiten wie zuvor.
Sie müssen bei Ihrer*m Arbeitgeber*in den Antrag auf Teilzeitarbeit schriftlich einreichen. Die Fristen sind dieselben wie bei der Anmeldung der Elternzeit.
Sie können mit Ihrer*m Arbeitgeber*in frei besprechen, wie viele Stunden Sie in Teilzeit arbeiten wollen, solange es nicht mehr als 32 Stunden pro Woche sind.
Folgendes muss der Antrag enthalten:
- wann die Teilzeit beginnen soll
- wie viele Stunden Sie arbeiten möchten (Z.B.: 32 Stunden pro Woche).
Außerdem sollten Sie im Antrag angeben:
- an welchen Tagen oder zu welchen Zeiten sie arbeiten wollen Z.B.: "vormittags" oder "Montag bis Donnerstag").
Ist Ihr*e Arbeitgeber*in mit der Teilzeitarbeit nicht einverstanden, hat diese*r vier bzw. acht Wochen Zeit, die Ablehnung schriftlich zu begründen.
Um den Antrag abzulehnen, hat Ihr*e Arbeitgeber*in
- bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
- 4 Wochen Zeit, wenn Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes Teilzeit beantragt haben, und
- 8 Wochen Zeit, wenn Sie Teilzeit im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes beantragt haben.
- bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
- 4 Wochen Zeit - unabhängig davon, ob Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes Teilzeit arbeiten wollen oder danach.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie trotzdem das Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Dazu zählen folgende Punkte:
- Sie arbeiten bei dieser*m Arbeitgeber*in schon länger als 6 Monate ohne Unterbrechung.
- Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer*innen beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
- Sie möchten mindestens 2 Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen. Es wären zum Beispiel dringende betriebliche Gründe, wenn der Arbeitsplatz für Teilzeit nicht geeignet ist.
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in nicht auf Ihren Antrag reagiert, kommt es darauf an, wann Ihr Kind geboren ist:
- Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Ihren Antrag nicht rechtzeitig ablehnt, dann gilt ihre*seine Zustimmung automatisch als erteilt. Das bedeutet: Ihre Arbeitszeit wird so festgelegt, wie Sie sie beantragt hatten. Das betrifft auch die Verteilung der Stunden.
- Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Ihren Antrag nicht rechtzeitig ablehnt, können Sie dagegen klagen. Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig.
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in einverstanden ist, können Sie während der Elternzeit auch bei einer*m anderen Arbeitgeber*in oder selbstständig arbeiten. Auch das müssen Sie beantragen. Der Antrag muss keine bestimmte Form haben. Sie sollten allerdings kurz beschreiben, welche Tätigkeit Sie ausüben wollen. Ihr*e Arbeitgeber*in kann ihre*seine Zustimmung nur schriftlich innerhalb von 4 Wochen verweigern und nur aus dringenden betrieblichen Gründen.
Wenn Sie Fragen zum Thema Elternzeit haben, können Sie sich an eine Migrationsberatung für Erwachsene oder einen Jugendmigrationsdienst wenden. Die Mitarbeiter*innen dort sprechen viele Sprachen und helfen Ihnen gerne weiter. Eine Migrationsberatung in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website bamf.de. Einen Jugendmigrationsdienst finden Sie auf jugendmigrationsdienste.de.
Wenn Sie nicht in Teilzeit arbeiten, bekommen Sie während der Elternzeit kein Geld von Ihrem*er Arbeitgeber*in. Wie Sie sich und Ihre Familie während der Elternzeit finanzieren können, erfahren Sie in unserem Kapitel Elterngeld.
Hier finden Sie viele Informationen zum Thema Elternzeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Hier finden Sie einen Leitfaden für Gespräche mit Ihrem*er Chef*in über Elternzeit, Wiedereinstieg und flexible Arbeitsmodelle.