Kinder großzuziehen, kostet Geld. Um Familien finanziell zu unterstützen, gibt es in Deutschland das sogenannte „Kindergeld“. Was das ist und wer es bekommen kann, erfahren Sie hier.
Das Kindergeld soll Eltern finanziell bei der Versorgung ihres Kindes unterstützen. Kinder haben Hobbies und machen nach der Schule eine Ausbildung oder gehen auf die Universität. Das alles und der ganz normale Alltag kosten Geld. Damit sie ihre Kinder gut versorgen können, bekommen Eltern in Deutschland Kindergeld. Unabhängig davon, ob sie arbeiten oder nicht.
Sie können Kindergeld für Ihr Kind bekommen, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Kind ist jünger als 18 Jahre. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit für ältere Kinder Kindergeld zu bekommen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Mein Kind ist über 18 Jahre. Kann ich Kindergeld bekommen?“.
- Ihr Kind lebt mit Ihnen zusammen und Sie sind für seine Versorgung zuständig. Wichtig: Das Kind muss nicht Ihr leibliches Kind sein. Kindergeld können Sie auch für Adoptivkinder, Enkelkinder, Pflegekinder oder Stiefkinder bekommen.
- Ihr Kind lebt in Deutschland, in der EU oder in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz. Wichtig: Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit Ihr Kind hat.
Außerdem müssen Sie eine der folgenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Sie sind Staatsbürger*in eines EU-Landes oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie in Deutschland mindestens 6 Monate arbeiten dürfen. Es ist egal, ob Sie tatsächlich arbeiten. Es geht nur darum, dass Sie in Deutschland arbeiten dürfen.
- Sie sind Staatsbürger*in von Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei und sind in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder bekommen Arbeitslosengeld I oder Krankengeld.
Bitte beachten Sie: Menschen mit Duldung können in der Regel kein Kindergeld bekommen. Eine Ausnahme sind Menschen mit einer Beschäftigungsduldung. Wenn Sie eine Beschäftigungsduldung haben, können Sie – unabhängig von Ihrem Herkunftsland – Kindergeld beantragen. Für die Ausbildungsduldung gibt es diese Ausnahme nicht.
Weitere Informationen finden Sie auf Deutsch im Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen.
Sie bekommen grundsätzlich für alle Kinder bis 18 Jahre Kindergeld. Ist Ihr Kind arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet, können Sie bis zum 21. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld bekommen. Wenn Ihr Kind noch zur Schule geht oder eine Ausbildung, ein Studium oder einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert, bekommen Sie bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld.
Kindergeld können Sie direkt nach der Geburt bzw. nach Ihrer Einreise und Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen beantragen.
Den Kindergeldantrag können Sie online auf der Website der Bundeagentur für Arbeit ausfüllen. Sie können das Formular für den Antrag aber auch downloaden, ausdrucken und dann ausfüllen. Auf arbeitsagentur.de finden Sie das Formular „Antrag auf Kindegeld“ sowie das zusätzlich notwendige Formular „Anlage Kind zum Hauptantrag Kindergeld“ in vielen Sprachen.
In dem Antrag müssen Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes angeben. Was das ist und wo sie die steuerliche Identifikationsnummer beantragen können, erfahren Sie im Abschnitt „Was ist die Steueridentifikationsnummer?“ in unserem Kapitel „Das deutsche Steuersystem“. Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wurde oder aktuell in einem anderen EU-Land lebt, müssen Sie zusätzlich die ausländische Geburtsurkunde Ihres Kindes einreichen.
Den ausgefüllten Antrag und möglicherweise nötige zusätzliche Unterlagen (z.B. die Geburtsurkunde Ihres Kindes) reichen Sie dann bei der für Sie zuständigen Familienkasse ein. Die für Sie zuständige Familienkasse finden Sie auf arbeitsagentur.de, wenn Sie Ihre Postleitzahl eingeben.
Die Familienkasse prüft dann, ob Ihre Unterlagen und Angaben vollständig sind. Falls weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden, rufen die Mitarbeiter*innen der Familienkasse Sie an oder schreiben Ihnen.
Nach spätestens 6 Wochen sollten Sie in der Regel eine Rückmeldung bekommen. Falls Sie nach 6 Wochen noch keine Antwort erhalten haben, können Sie sich unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 4 555530 auf Deutsch nach Ihrem Antrag erkundigen.
Das Kindergeld kann nur von einer Person beantragt werden. Wenn Sie Ihr Kind also mit Ihrer*Ihrem Partner*in zusammen versorgen, müssen Sie sich entscheiden, wer von Ihnen das Kindergeld beantragt. Lesen Sie vor Ihrer Entscheidung den Abschnitt „Wie viel Kindergeld bekomme ich?“.
Bitte beachten Sie: Wenn die Eltern des Kindes getrennt leben, bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Wenn der andere Elternteil Unterhalt bezahlt, verringert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.
Das Kindergeld wird Ihnen direkt auf Ihr Konto überwiesen. Wenn Sie mehrere Kinder haben, bekommen Sie eine Überweisung pro Monat für alle Kinder zusammen.
Wann das Kindergeld auf Ihr Konto überwiesen wird, hängt von der letzten Ziffer Ihrer Kindergeldnummer ab. Auf arbeitsagentur.de können Sie nachlesen, an welchem Datum das Kindergeld für Ihre Ziffer ausgezahlt wird.
Seit 01. Januar 2023 bekommen Sie für jedes Ihrer Kinder pro Monat 250 Euro – egal, ob es Ihr erstes, zweites oder drittes Kind ist.
Wichtig: Für Kinder, die nicht mit Ihnen zusammenwohnen, bekommen Sie kein Kindergeld.
Ein Beispiel: Sie haben drei Kinder, aber nur die beiden jüngeren Kinder leben bei Ihnen. Das älteste Kind lebt beim anderen Elternteil. Für Ihr erstes Kind bekommen Sie also kein Kindergeld.
Sie können Kindergeld auch rückwirkend beantragen. Allerdings beträgt die Frist sechs Monate. Sie können das Kindergeld also nur rückwirkend für die letzten sechs Monate bekommen. Darum ist es sehr wichtig, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen.
Ja. Sie müssen die Familienkasse über jede Änderung, die sich auf Ihr Kindergeld auswirken kann, sofort informieren. Das ist z.B. in folgenden Fällen der Fall:
- Wenn Sie oder der andere Elternteil einen Job im Ausland annehmen.
- Wenn Sie, der andere Elternteil oder Ihr Kind ins Ausland ziehen.
- Ihr Kind Familienleistungen aus einem anderen Land bekommt.
- Wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen.
- Wenn Ihr Kind auszieht.
- Wenn Sie oder der andere Elternteil einen Job im öffentlichen Dienst annehmen.
- Wenn Sie umziehen.
- Wenn sich ihre Bankverbindung ändert.
Wenn Sie Kindergeld für ein Kind über 18 Jahren bekommen, müssen Sie die Familienkasse z.B. auch in folgenden Fällen informieren:
- Ihr Kind hat seine Schule, Ausbildung oder sein Studium abgeschlossen.
- Ihr Kind hat einen Job gefunden.
- Ihr Kind hat einen Ausbildungsplatz oder Studienplatz bekommen.
- Ihr Kind wechselt oder unterbricht seine Ausbildung oder sein Studium.
- Ihr Kind wird schwanger und geht in Mutterschutz.
Bitte beachten Sie: Sie sind gesetzlich verpflichtet, alle Änderungen, die für die Familienkasse wichtig sein könnten, mitzuteilen. Wenn Sie das nicht tun, kann das eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat sein.
Die Familienkasse prüft regelmäßig, ob Sie die Voraussetzungen für Kindergeld weiter erfüllen. Dazu bekommen Sie einen Fragebogen.
Im Fragebogen wird z.B. gefragt, ob
- Sie sich noch in Deutschland aufhalten.
- Ihr Kind noch bei Ihnen in der Wohnung lebt.
- Ihr Kind noch in die Schule geht oder noch in Ausbildung ist.
Außerdem werden Sie nach den entsprechenden Unterlagen oder einer Bestätigung z.B. von der Schule Ihres Kindes gefragt.
Bitte beachten Sie: Es ist wichtig, dass Sie innerhalb der von der Familienkasse genannten Frist antworten. Wenn Sie zu spät antworten, kann die Auszahlung Ihres Kindergelds gestoppt werden. Falls Sie nicht innerhalb der Frist antworten können, bitten Sie rechtzeitig bei der Familienkasse um eine Verlängerung der Frist.
Wenn sich Ihre persönliche Situation verändert (weil z.B. eines Ihrer Kinder seine Ausbildung abgeschlossen hat), hat das Auswirkungen auf die Höhe Ihres Kindergeldes. In diesem Fall bekommen Sie einen „Aufhebungsbescheid“ oder „Erstattungsbescheid“.
Wenn Sie bereits zu viel Kindergeld erhalten haben, müssen Sie dieses zurückzahlen. Die Familienkasse wird Sie zur Rückzahlung des zu viel erhaltenden Geldes auffordern. Das zu viel erhaltende Geld müssen Sie dann über den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem „Aufhebungsbescheid“ oder „Erstattungsbescheid“ haben, fragen Sie direkt bei Ihrer Familienkasse nach. Die für Sie zuständige Familienkasse finden Sie auf arbeitsagentur.de, wenn Sie Ihre Postleitzahl eingeben.
Wenn Sie mit der Rückzahlung nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Das können Sie schriftlich oder direkt vor Ort bei Ihrer Familienkasse machen. Wichtig: Auch wenn Sie Einspruch erheben, müssen Sie das Geld trotzdem direkt zurückzahlen. Falls die Rückzahlung nicht notwendig war, bekommen Sie das Geld dann später wieder zurück. Mehr zum Thema Einspruch, erfahren Sie im Abschnitt „Wie kann ich Einspruch erheben?“.
Wenn Sie weniger Kindergeld bekommen als Sie erwartet haben, fragen Sie zunächst bei der Familienkasse nach dem Grund dafür. Das können Sie schriftlich oder auch persönlich vor Ort machen. Die für Sie zuständige Familienkasse finden Sie auf arbeitsagentur.de, wenn Sie Ihre Postleitzahl eingeben.
Falls Sie mit Ihrem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Das müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids machen. Den Einspruch können Sie schriftlich oder vor Ort bei Ihrer Familienkasse einreichen. Wo Sie den Einspruch einreichen können, steht in Ihrem Bescheid. Einen Einspruch einzulegen, kostet nichts. Mehr zum Thema Einspruch, erfahren Sie im Abschnitt „Wie kann ich Einspruch erheben?“.
Wenn Ihr Einspruch abgelehnt wird, können Sie Klage gegen die Ablehnung erheben. Dann prüft ein Gericht Ihren Bescheid. Falls Sie Klage erheben möchten, müssen Sie das innerhalb von einem Monat nach der Zustellung der Ablehnung Ihres Einspruchs machen. Das Klageverfahren kostet Geld. Menschen mit geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe bekommen. Lassen Sie sich unbedingt vorab beraten. Unterstützung finden Sie z.B. bei einem Jugendmigrationsdienst. Die Mitarbeiter*innen dort sprechen verschiedene Sprachen.
Wenn Ihr Antrag auf Kindergeld abgelehnt wird, fragen Sie zunächst bei der Familienkasse nach dem Grund der Ablehnung. Das können Sie schriftlich oder auch persönlich vor Ort machen. Die für Sie zuständige Familienkasse finden Sie auf arbeitsagentur.de, wenn Sie Ihre Postleitzahl eingeben.
Falls Sie mit der Ablehnung nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch gegen die Ablehnung einlegen. Das müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids machen. Den Einspruch können Sie schriftlich oder vor Ort bei Ihrer Familienkasse einreichen. Wo Sie den Einspruch einreichen können, steht in Ihrem Bescheid. Einen Einspruch einzulegen, kostet nichts. Mehr zum Thema Einspruch, erfahren Sie im Abschnitt „Wie kann ich Einspruch erheben?“.
Wenn Ihr Einspruch abgelehnt wird, können Sie Klage gegen die Ablehnung erheben. Dann prüft ein Gericht Ihren Bescheid. Falls Sie Klage erheben möchten, müssen Sie das innerhalb von 1 Monat nach der Zustellung der Ablehnung Ihres Einspruchs machen. Das Klageverfahren kostet Geld. Menschen mit geringem Einkommen, können aber Prozesskostenhilfe bekommen. Lassen Sie sich unbedingt vorab beraten. Unterstützung finden Sie z.B. bei einem Jugendmigrationsdienst. Die Mitarbeiter*innen dort sprechen verschiedene Sprachen.
Wenn Sie glauben, dass die Familienkasse einen Fehler gemacht hat, können Sie Einspruch gegen den Bescheid der Familienkasse einlegen. Damit widersprechen Sie der Einschätzung der Familienkasse. Dazu haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt drei Tage nach dem Datum auf dem Poststempel auf dem Briefumschlag der Familienkasse. Wenn der dritte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, beginnt die Frist am nächsten Werktag. Den Einspruch müssen Sie schriftlich als Brief oder Fax einreichen. Alternativ können Sie Ihren Einspruch auch direkt bei der Familienkasse zu Protokoll geben.
In Ihrem Einspruch müssen Sie mindestens Ihren Namen und Ihre Adresse, die Adresse der für Sie zuständigen Familienkasse und das Aktenzeichen des Bescheids nennen. Ihr Einspruch muss keine Begründung enthalten. Es ist aber meistens hilfreich, eine Begründung für Ihren Einspruch mitzuteilen. Falls Sie innerhalb der 1-Monats-Frist keine Zeit für eine Begründung haben, können Sie die Begründung auch nachreichen. Auf kindergeld.org finden Sie ein Muster für einen Einspruch. Falls Sie Unterstützung brauchen, können Sie die Mitarbeiter*innen des Jugendmigrationsdienst um Hilfe bitten.
Wichtig: Ein Einspruch kostet kein Geld. Sie benötigen auch keinen Anwalt.
Generell gilt: Wer aktuell keine Steuern in Deutschland zahlt, bekommt kein deutsches Kindergeld.
Wenn Sie im Ausland leben, haben Sie Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie für ein deutsches Unternehmen oder eine deutsche Organisation im Ausland arbeiten und Ihre Steuern in Deutschland zahlen.
- Ihre Kinder leben in Deutschland oder einem anderen EU-Land.
- Sie haben die deutsche Staatsbürgerschaft.
Wenn Sie im Ausland leben und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Sie Kindergeld als Hilfe vom Staat bekommen. Dazu müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind bei der Bundesagentur für Arbeit versichert.
- Sie sind als "Entwicklungshelfer*in" oder "Missionar*in" tätig
- Sie sind in Deutschland als Arbeitnehmer*in oder als Selbständige*r beschäftigt oder bekommen Ihre Rente aus Deutschland, sind Staatsbürger*in eines EU-Landes und leben in der EU.
Bitte beachten Sie: Es kann passieren, dass eine Person in mehreren Ländern Anspruch auf Kindergeld hat. In diesem Fall ist der Staat zuständig, in dem die Eltern arbeiten. Oder in dem das Kind lebt. In der Regel bezahlt dann nur der zuständige Staat das Kindergeld.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf Deutsch auf arbeitsagentur.de.
In Deutschland muss jede Person, die ein Einkommen hat, auch Steuern bezahlen. Damit Eltern genug Geld haben, um gut für ihre Kinder sorgen zu können, gibt es für Eltern aber steuerliche Vorteile. Das nennt sich „Freibetrag“. Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Somit muss auf weniger Einkommen Steuern gezahlt werden, was die Höhe der zu zahlenden Steuern senkt.
Im Jahr 2024 steht Eltern der sogenannte „Kinderfreibetrag“ in Höhe von 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil) zu. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder. Dieser beträgt 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil) . Somit steht in 2024 Eltern ein Freibetrag von insgesamt 9.540 Euro zu (4.770 Euro je Elternteil). Im Jahr 2025 erhöht sich der Freibetrag auf 9.600 Euro pro Kind und im Jahr 2026 auf 9.756 Euro. Leider steht Eltern in den Steuerklassen 5 und 6, kein Kinderfreibetrag zu.
Alleinerziehenden Eltern steht nur die Hälfte der Freibeträge zu: Im Jahr 2024 ist das ein Kinderfreibetrag von 3.306 Euro und zusätzlich ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro. Zusätzlich gibt es für sie den „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ von 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlassungsbetrag um 240 Euro. Alleinerziehenden mit einem Kind steht somit ein Freibetrag von insgesamt 9.030 Euro zu.
Auch das Kindergeld hat den Zweck, Eltern finanziell zu entlasten bzw. zu unterstützen. Darum müssen Sie auf Kindergeld auch keine Steuern bezahlen. Der große Unterschied ist aber, dass Sie das Kindergeld jeden Monat auf Ihr Konto überwiesen bekommen. Der Kinderfreibetrag wird dagegen nicht ausgezahlt, sondern bei der Einkommenssteuer berücksichtigt: Das Finanzamt zieht den Kinderfreibetrag von Ihrem Jahreseinkommen ab. Dadurch müssen Sie dann weniger Steuern bezahlen. Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung machen, vergessen Sie nicht, die „Anlage Kind“ auszufüllen.
Wichtig: Sie können nicht beides haben. Eltern dürfen nur eine Form der Steuererleichterung bekommen: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben, prüft das Finanzamt, welche Variante für Sie besser ist. Diese Prüfung wird automatisch durchgeführt. Sie müssen sie nicht beantragen. Wenn Sie mehr Kindergeld bekommen als was Sie über den Kinderfreibetrag an Steuern sparen können, bekommen Sie weiterhin Kindergeld. Wenn Sie durch den Kinderfreibetrag mehr Geld sparen als Sie durch das Kindergeld zusätzlich bekommen, wird das Finanzamt Ihnen den Kinderfreibetrag anrechnen.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie sicher sind, dass der Kinderfreibetrag für Sie besser ist, sollten Sie trotzdem zunächst Kindergeld beantragen. Das Finanzamt geht bei allen Eltern automatisch davon aus, dass sie Kindergeld bekommen, und rechnet diesen Betrag bei Ihrer Steuererklärung mit ein. Unabhängig davon, ob Sie es tatsächlich beantragt haben oder nicht.
Der Kinderfreibetrag steht Eltern bis zum 18. Geburtstag ihrer Kinder zur Verfügung. Wenn ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert, können Sie den Kinderfreibetrag bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes anrechnen lassen.
Den Kinderzuschlag (KiZ) bekommen Eltern, die genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp für die Familie reicht.
Der Kinderzuschlag beträgt pro Monat maximal 292 Euro pro Kind (Stand: 2024). Darin ist der „Sofortzuschlag“ von 20 Euro je Kind bereits enthalten. Wie hoch Ihr Kinderzuschlag ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Umso höher Ihr Einkommen, desto geringer Ihr Kinderzuschlag. Auch ein mögliches Einkommen Ihres Kindes – also z.B. Unterhalt oder Waisenrente – verringert den Kinderzuschlag.
Zusätzlich zum Kinderzuschlag können Sie sogenannte „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ erhalten. Das sind zum Beispiel kostenlose Mittagessen für Ihr Kind in Schule oder Kita, ein Zuschuss für den Kauf von Schulmaterial, etc. Außerdem können Sie sich als Bezieher*in des Kinderzuschlags von den Gebühren für die Kita befreien lassen.
Um den Kinderzuschlag zu bekommen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Kind ist unverheiratet und unter 25 Jahre.
- Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt
- Sie bekommen für das Kind Kindergeld.
- Ihr Einkommen darf nicht geringer als 900 Euro brutto / Monat für Paare und 600 Euro brutto / Monat für Alleinerziehende sein.
Ob Sie Kinderzuschlag bekommen können, können Sie mit dem KiZ-Lotsen überprüfen.
Kinderzuschlag müssen Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragen. Den Antrag können Sie online auf arbeitsagentur.de ausfüllen.
Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Wo bekomme ich das Kindergeld?“.
Der Jugendmigrationsdienst unterstützt Eltern bei allen Fragen rund um Kita, Schule, Ausbildung und finanzielle Hilfen vom Staat. Jugendmigrationsdienste gibt es in allen größeren deutschen Städten. Die Unterstützung ist kostenlos. Die Mitarbeiter*innen sprechen viele Sprachen. Die Jugendmigrationsdienste sind nichtstaatlich. Sie arbeiten nicht für die Behörden und geben auch keine Informationen an die Behörden weiter. Einen Jugendmigrationsdienst in Ihrer Nähe finden Sie auf jugendmigrationsdienste.de.
Hier finden Sie Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema Kindergeld
Das Elterntelefon hilft Ihnen unter der Nummer 0800 1110550 bei Ihren Fragen und Problemen rund um das Thema Kinder.
Der Jugendmigrationsdienst (JMD) berät deutschlandweit Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahren und deren Eltern in mehreren Sprachen.
Wer Kinder unter 18 Jahren hat, kann Berechtigung auf Kindergeld haben. Die wichtigsten Informationen zu dieser Leistung gibt es über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.