Wenn Sie krank sind und deswegen nicht arbeiten können, haben Sie ein Recht darauf, zuhause zu bleiben. Ihr*e Arbeitgeber*in hat allerdings das Recht, einen Beweis für Ihre Krankheit zu sehen. Diesen Beweis bekommen Sie dem*der Ärzt*in. Umgangssprachlich nennt man dieses Papier „Krankschreibung“, offiziell heißt es „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ (AU).
Sie müssen Ihre*n Arbeitgeber*in spätestens zu Arbeitsbeginn am ersten Tag Ihrer Krankheit darüber informieren, dass Sie krank sind und nicht zur Arbeit kommen können. Sie müssen nicht mitteilen, welche Krankheit Sie haben. Wenn Sie schon abschätzen können, wie lange Sie krank sein werden, sollten Sie diese Information ebenfalls mitteilen. Diese Mitteilung können Sie per Telefon, SMS oder Email machen.
Ihr*e Arbeitgeber*in kann vom ersten Tag Ihrer Krankheit eine Krankschreibung verlangen. Das bedeutet, dass Sie am ersten Tag, an dem Sie aufgrund Ihrer Krankheit nicht zur Arbeit gehen können, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorlegen müssen. In vielen Unternehmen gibt es allerdings die Regelung, dass die Arbeitnehmer*innen erst ab dem dritten Tag ihrer Krankheit eine Krankschreibung vorlegen müssen. Welche Regelung für Sie gilt, erfahren Sie direkt bei Ihrem*r Arbeitgeber*in.
Bitte beachten Sie: Ihre Krankschreibung muss lückenlos sein. Das bedeutet, dass Sie alle Tage, die Sie wegen der Krankheit fehlen, einschließen muss.
Wenn Sie in der Arztpraxis sind, müssen Sie sagen, dass Sie eine Krankschreibung benötigen. Die Ärzt*innen entscheiden aufgrund ihrer Diagnose, für wie viele Tage Sie krankgeschreiben werden können. Die Krankschreibung selbst besteht aus drei Teilen:
- Ein Teil ist für Ihre Krankenkasse gedacht. Dieser Teil wird automatisch von der Arztpraxis an Ihre Krankenkasse geschickt.
- Ein Teil ist für Ihre eigenen Unterlagen.
- Ein Teil ist für Ihre*n Arbeitgeber*in. Auf diesem Teil steht lediglich die Dauer Ihrer Krankschreibung, aber nicht die Diagnose. Ihr*e Arbeitgeber*in weiß also nicht, welche Krankheit Sie haben. Ihr*e Arbeitgeber*in hat auch kein Recht, Sie danach zu fragen.
Seit dem 1. Januar 2023 wird die Krankmeldung für gesetzlich Versicherte in ganz Deutschland digital verarbeitet. Das bedeutet, dass die Krankmeldung vollständig elektronisch erfolgt. Wenn Sie sich krankschreiben lassen möchten, übermittelt die Arztpraxis die Krankmeldung elektronisch direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse, von wo aus Ihr*e Arbeitgeber*in die Meldung erhält.
Trotzdem müssen erkrankte Arbeitnehmer*innen ihre*n Arbeitgeber*in direkt über ihre Abwesenheit informieren.
Wenn Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen nicht glaubt, dass Sie wirklich krank bzw. arbeitsunfähig sind, kann er*sie Ihre Krankenkasse informieren. Die Krankenkasse wird dann den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) mit der Überprüfung beauftragen.
Das hängt von der Dauer Ihrer Krankschreibung ab.
- Wenn Sie für weniger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, bekommen Sie in der Regel weiterhin Ihr Gehalt.
- Wenn Sie für mehr als sechs Wochen krankgeschrieben sind und Ihr*e Arbeitgeber*in Ihnen kein Gehalt mehr bezahlt, bekommen Sie ein sogenanntes "Krankengeld" von Ihrer Krankenkasse anstatt Ihres Gehalts. Dieses Krankengeld ist aber geringer als Ihr Gehalt.
Das hängt von der Art Ihrer Krankheit ab. Wenn Ihr*e Ärzt*in Ihnen Bettruhe verordnet, sollten Sie zuhause bleiben. Wenn Sie nicht im Bett bleiben müssen, dürfen Sie sich natürlich auch draußen aufhalten oder verreisen.
Ja, das ist möglich. Es gibt das so genannte Kinderkrankengeldgesetz. Es regelt, dass die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen zahlt, wenn ein*e Ärzt*in bestätigt, dass das Kind krank ist und beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. In diesem Fall darf ein Elternteil nicht zur Arbeit gehen.
Jeder Elternteil kann pro Jahr und Kind 30 Tage zu Hause bleiben, um sich um das kranke Kind zu kümmern. Das ergibt insgesamt 60 Tage für beide Elternteile. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Arbeitstage pro Jahr und Kind. Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch maximal 65 Arbeitstage pro Elternteil (insgesamt 130 Tage für beide Elternteile) bzw. 130 Tage für Alleinerziehende.
Diese Regelung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Ihr Kind muss jünger als 12 Jahre sein oder wegen einer Behinderung besondere Betreuung benötigen.
- Sie müssen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können, in dem die Notwendigkeit der Betreuung während der Krankheit bestätigt wird.
- Es darf keine andere Person im Haushalt geben, die Ihr Kind betreuen kann.
Nach dem Ausbruch der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2023 wurde beschlossen, dass die Krankmeldung schriftlich und nach einem persönlichen Besuch in der Arztpraxis erfolgen muss. Seit dem 07.12.2023 können Sie sich aber wieder telefonisch bei Ihrem*r Ärzt*in krankschreiben lassen und sich telefonisch bei der Arbeit krankmelden.
Sie müssen Ihre*n Arbeitgeber*in immer informieren, wenn Sie nicht zur Arbeit kommen können.
Hier finden Sie eine Beratungsstelle zum Thema Arbeitnehmerrechte und Arbeitsbedingungen in Ihrer Nähe.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet telefonische Beratung zu arbeitsrechtlichen Themen unter 030-6028 0028.