Kinder zu haben ist sehr schön, aber auch teuer. Das kann manchmal zum Problem werden. Vor allem wenn Eltern sich trennen oder nie ein Paar waren. Dann gibt es oft Streit darum, wie viel Geld der eine dem anderen für die Kinder geben muss. In Deutschland ist die Zahlung für Kinder im Unterhaltsrecht geregelt. Dort finden sich Regeln, wer wen mit Geld unterstützen muss und wie hoch der Geldbetrag mindestens sein muss.
In diesem Kapitel finden Sie Informationen zum „Kindesunterhalt“. So nennt man die Unterhaltszahlungen für Kinder.
Das Unterhaltsrecht legt fest, dass Familienmitglieder füreinander sorgen müssen, wenn ein Familienmitglied Unterstützung braucht. Diese Unterstützung nennt man „Unterhalt“. Der Unterhalt für Kinder heißt „Kindesunterhalt“. Unterhalt kann auf verschiedene Weise geleistet werden:
- Barunterhalt: Wenn ein Familienmitglied einem anderen Familienmitglied Geld gibt, damit dieses Essen oder Kleidung für sich einkaufen kann, nennt man das Barunterhalt.
- Naturunterhalt: Wenn Eltern ihren Kindern, zum Beispiel, Nahrung oder Kleidung direkt geben, ist das der sogenannte „Naturunterhalt“.
- Betreuungsunterhalt: Ein Baby oder pflegebedürftiger Familienangehöriger braucht neben Essen und Kleidung, viel Betreuung und Pflege. Übernimmt das ein Familienmitglied nennt man das „Betreuungsunterhalt“. Während der Pflege und Betreuung braucht das Familienmitglied auch Geld, um für sich selbst zu sorgen. Dieser Geldbetrag ist ebenfalls Teil des Betreuungsunterhalts.
Meistens betrifft das Unterhaltsrecht Eltern und ihre Kinder. Aber auch Eheleute oder eingetragene Lebenspartner*innen oder auch Eltern oder Großeltern haben unter Umständen Anspruch auf Unterhalt.
Anspruch auf Kindesunterhalt haben die Kinder selbst. Nicht der andere Elternteil. Sie oder er bekommt das Geld und gibt es für das Kind aus. Um Anspruch auf Kindesunterhalt zu haben, muss das Kind in der Regel minderjährig sein. Aber auch Kinder, die über 18 Jahre alt sind und sich noch in ihrer ersten Berufsausbildung oder im Studium befinden, bekommen Unterhalt. Ob Sie Unterhalt zahlen müssen, erfahren Sie im Abschnitt „Muss ich Unterhalt für mein Kind bezahlen?“.
Ob Sie Unterhalt für Ihr Kind bezahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Dem Wohnort Ihres Kindes: Sie müssen für Ihr Kind Unterhalt zahlen, wenn Ihr Kind nicht bei Ihnen wohnt. Lebt Ihr Kind abwechselnd bei Ihnen und beim anderen Elternteil, gelten andere Regelungen. Da es dafür aktuell (Stand 2022) keine klaren gesetzlichen Regeln gibt, sollten Sie sich in diesem Fall direkt mit dem anderen Elternteil einigen. Haben Sie dabei Probleme, kann das Jugendamt oder eine Anwaltskanzlei helfen. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.
- Ihrem Gehalt: Sie müssen nur Unterhalt bezahlen, wenn Sie genug Geld verdienen. Wie viel Geld genug ist, wird über den sogenannten Selbstbehalt geregelt. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Was ist der Selbstbehalt?“.
Bitte beachten Sie: Wie lange Sie für Ihr Kind Unterhalt zahlen müssen, ist nicht fest geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Sie Ihr Kind unterstützen müssen, bis es mit seiner ersten Berufsausbildung fertig ist. Denn bis dahin kann Ihr Kind finanziell nicht selbst für sich sorgen. Die erste Berufsausbildung kann eine duale oder schulische Ausbildung sein oder ein Studium. Als erste Ausbildung zählt auch, wenn Ihr Kind nach einer Ausbildung ein Studium beginnt. Das Studium muss aber auf die Ausbildung aufbauen oder ein ähnliches Thema haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Kind nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann oder zur Bankkauffrau ein Wirtschaftsstudium beginnt.
Wenn Ihr Kind die Ausbildung abbricht und es Sie darüber nicht informiert oder Sie gegen den Abbruch sind, müssen Sie nicht weiter Unterhalt bezahlen. Ihr Kind muss dann für sich selbst sorgen. Aber erst wenn es über 18 Jahre alt ist. Denn für minderjährige Kinder müssen Sie immer Unterhalt bezahlen.
Wichtig: Wenn Ihr Kind auszieht und eine Berufsausbildung macht, müssen beide Elternteile den Unterhalt für Ihr Kind bezahlen. Egal ob Sie und der andere Elternteil zusammenwohnen oder sich getrennt haben.
Zwar müssen Sie Unterhalt für Ihr Kind zahlen, aber Sie sollen trotzdem noch genug Geld für sich selbst haben. Genug Geld bedeutet, dass Sie trotz der Unterhaltszahlungen so viel Geld für sich übrighaben, dass Sie keine staatliche Hilfe brauchen. Damit Sie also Geld übrighaben, gibt es den sogenannten Selbstbehalt. Das ist der Betrag, den Sie jeden Monat brauchen, um für sich zu sorgen. Wie hoch genau der Selbstbehalt ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Richter*innen orientieren sich oft an dem Betrag, der in der „Düsseldorfer Tabelle“ steht. In der Tabelle ist der Selbstbehalt verschieden hoch. Die Höhe hängt nämlich davon ab, ob Sie arbeiten und wie alt Ihr Kind ist.
Aktuell gilt (Stand 2023):
- Wenn Sie arbeiten und für Ihr minderjähriges Kind Unterhalt bezahlen, müssen Sie aktuell mindestens 1.370 Euro pro Monat für sich übrighaben. Diesen Betrag müssen Sie auch übrighaben, wenn Sie Unterhalt bezahlen für Ihr Kind unter 21 Jahren, das 1. nicht verheiratet ist, 2. eine Schule besucht, eine Ausbildung macht oder studiert und 3. bei einem Elternteil wohnt.
- Wenn Sie arbeitslos sind und für Ihr minderjähriges Kind Unterhalt bezahlen, müssen Sie aktuell mindestens 1.120 Euro pro Monat übrighaben. Diesen Betrag müssen Sie auch übrighaben, wenn Sie Unterhalt bezahlen für Ihr Kind unter 21 Jahren, das 1. nicht verheiratet ist, 2. eine Schule besucht, eine Ausbildung macht oder studiert und 3. bei einem Elternteil wohnt.
- Wenn Ihr Kind 1. volljährig ist und 2. eine Ausbildung oder Studium macht und 3. nicht mehr zuhause wohnt, dann dürfen Sie 1.650 Euro im Monat übrighaben. Das gilt, wenn Sie arbeiten oder arbeitslos sind.
Wie sich der Selbstbehalt auf Ihre Unterhaltszahlungen auswirkt, erfahren Sie im Abschnitt „Wie berechne ich die ungefähre Höhe der Unterhaltszahlungen?“.
Das Unterhaltsgesetz legt keine genaue Summe fest, die Sie an Unterhalt für Ihr Kind zahlen müssen. Im Gesetz steht nur, wie viel Sie mindestens bezahlen müssen. Diesen Betrag finden Sie in der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung. Die Verordnung wird jährlich aktualisiert. Auf der Website des Bundesgesetzblattes finden Sie die Fassung von Dezember 2021 auf Deutsch. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt dabei vom Alter Ihres Kindes ab.
Laut der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung müssen Sie im Jahre 2023 diese Beiträge pro Kind bezahlen:
- Für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren: Ihr Kind bekommt aktuell pro Monat 437 Euro.
- Für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren: Ihr Kind bekommt pro Monat 502 Euro.
- Für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren: Ihr Kind bekommt pro Monat 588 Euro.
Bitte beachten Sie: Bekommt Ihr Kind Kindergeld, können Sie die Hälfte des Kindergelds von den oben genannten Beträgen abziehen. Das gilt aber nur für minderjährige Kinder. Ist Ihr Kind über 18 Jahre alt und bekommt weiterhin Kindergeld, können Sie den vollen Betrag des Kindergeldes abziehen. Mehr zum Thema Kindergeld, erfahren Sie in unserem Kapitel „Kindergeld“.
Die genaue Höhe der Unterhaltszahlung bestimmen Sie und der andere Elternteil gemeinsam. Als Richtwert können Sie die „Düsseldorfer Tabelle“ verwenden. Auch Richter*innen verwenden die Tabelle, wenn sie über die Höhe von Unterhaltszahlungen entscheiden. Die Tabelle ist allerdings rechtlich nicht bindend und nur eine Art Orientierung. Wie die Tabelle funktioniert und wie Sie die ungefähre Höhe der Unterhaltszahlung berechnen können, erfahren Sie im Abschnitt „Wie berechne ich die ungefähre Höhe der Unterhaltszahlung?“.
Um ungefähr zu berechnen, wie viel Unterhalt Sie bezahlen müssen, können Sie die „Düsseldorfer Tabelle“ verwenden. Um einen ungefähren Betrag zu ermitteln, können Sie die folgenden Schritte nacheinander durchführen.
1. Ermitteln Sie Ihr sogenanntes „bereinigtes Netto-Einkommen“: Das machen Sie, indem Sie folgendes von Ihrem monatlichen Bruttolohn abziehen: Steuern, Sozialabgaben und weitere Abgaben, zum Beispiel, eine Pflegeversicherung. Falls Sie Schulden haben oder für Ihre Arbeit Geld ausgeben müssen, zum Beispiel für den Arbeitsweg, können Sie diese Summe ebenfalls abziehen. In der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2023) gibt es für Arbeitsausgaben eine Pauschale von 5 Prozent Ihres Netto-Einkommens. Diesen Wert können Sie ebenfalls von Ihrem Netto-Einkommen abziehen. Für eine genaue Berechnung können Sie sich von Anwält*innen beraten lassen. Adressen von Anwält*innen in Ihrer Nähe, finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“. Wichtig: Zur Berechnung Ihres Einkommens wird Ihr Netto-Gehalt der letzten 12 Monate genommen. Bekommen Sie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld rechnen Sie das dazu. Haben Sie noch andere Einkünfte müssen Sie diese angeben. Das können zum Beispiel Mieteinnahmen oder Aktiengewinne sein. Wenn Sie selbstständig sind, sind Ihre Bilanz und Ihre Gewinn- und Verlustrechnungen aus den letzten drei Geschäftsjahren die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts.
Bitte beachten Sie: Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihr Vermögen dem anderen Elternteil wahrheitsgemäß mitzuteilen. Tun Sie das nicht, kann ein Gericht das von Ihnen verlangen.
2. Ermitteln Sie die vorläufige Höhe der Unterhaltszahlung: Um die vorläufige Höhe der Unterhaltszahlung zu berechnen, können Sie die Düsseldorfer Tabelle verwenden. Die Tabelle gibt an, wie viel Geld der Elternteil pro Monat benötigt, bei dem das gemeinsame Kind wohnt. In diesem Betrag enthalten ist der Unterhalt für das Kind und die sogenannte Betreuungsleistung dieses Elternteils. Das ist die Arbeit, die für die Betreuung des Kindes anfällt. Das kann zum Beispiel sein: für das gemeinsame Kind waschen, einkaufen oder ihm bei den Hausaufgaben helfen. Sie können die Höhe Ihrer Unterhaltszahlung ermitteln, indem Sie in der ersten Spalte von links „Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen“ nachsehen. Schauen Sie als erstes in die linke Spalte „Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen“ und dort in die Zeile, wo Ihr bereinigtes Netto-Einkommen steht. Schauen Sie dann, in die mittlere Spalte „Altersstufen in Jahren“ nach dem Alter Ihres Kindes. In dieser Zeile steht der Betrag, den Sie an Unterhalt zahlen sollten. Wenn Sie mehrere Kinder haben, ermitteln Sie die Höhe des Unterhalts für jedes Kind einzeln. Zählen Sie dann die Beträge für alle Kinder zusammen. Das Ergebnis ist der Betrag, den Sie an Unterhalt zahlen müssten, wenn Ihnen danach noch genügend Geld am Monatsende übrigbleiben würde. Die Berechnung kann schwierig sein. Damit Sie die Berechnung besser verstehen, rechnen wir einen Fall als Beispiel durch.
Beispiel: Sie haben ein bereinigtes Netto-Einkommen von 2.400 Euro und zwei Kinder im Alter von 5 Jahren und 8 Jahren. In der Düsseldorfer Tabelle schauen Sie nach, welche Zeile für Ihr bereinigtes Nettoeinkommen gilt. Ihr bereinigtes Netto-Einkommen ist 2.400 Euro, daher gilt für Sie die Zeile „2.301 - 2.700“. Um herauszufinden, wie hoch der Unterhalt für Ihre beiden Kinder ist, schauen Sie in die Spalte „Altersstufen in Jahren“. Denn wie hoch der Unterhalt ist, hängt auch vom Alter Ihres Kindes ab. Dort gibt es einzelne Spalten für vier Altersstufen. Schauen Sie, welche Altersstufe für Ihre Kinder gilt. Für Ihr fünfjähriges Kind gilt die Altersstufe 0-5 und für Ihr achtjähriges Kind die Altersstufe 6-11. Sie müssen also für Ihr fünfjähriges Kind 436 Euro und für Ihr achtjähriges Kind 501 Euro bezahlen. Ihre vorläufige Unterhaltszahlung ist also: 436 Euro + 501 Euro = 937 Euro. Die Höhe an Unterhalt wäre dann 937 Euro. Doch das müssen Sie nur bezahlen, wenn Ihnen am Monatsende selbst noch genügend Geld übrigbleibt. Dieser Betrag ist der Selbstbehalt.
3. Berechnen Sie, ob Ihr Einkommen über dem aktuellen Selbstbehalt liegt: Damit stellen Sie fest, ob Sie genug Geld verdienen, um Unterhalt zahlen zu können. Wie hoch der Selbstbehalt aktuell ist, erfahren Sie im Abschnitt „Was ist der Selbstbehalt?“. Ob Ihr Einkommen über dem aktuellen Selbstbehalt liegt, stellen Sie fest, indem Sie von Ihrem bereinigten Netto-Einkommen Ihre monatlichen Unterhaltskosten abziehen. Liegt dieser Betrag höher als der Selbstbehalt, zahlen Sie Unterhalt. Liegt der Betrag darunter, müssen Sie mit dem anderen Elternteil abklären, ob Sie weniger Unterhalt zahlen können. Wenn das nicht möglich ist, müssen Sie versuchen, mehr Geld zur Verfügung zu haben. Dafür können Sie einen zusätzlichen Job annehmen oder in eine günstigere Wohnung umziehen. Falls das nicht reicht, tritt der sogenannte Mangelfall ein. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt „Was mache ich, wenn ich keinen Unterhalt zahlen kann?“ und im Abschnitt „Ich muss für mehrere Kinder Unterhalt zahlen. Kann ich dann weniger Unterhalt zahlen?“. Damit diese schwierige Berechnung leichter zu verstehen ist, rechnen wir am Beispiel von oben weiter:
Beispiel: Ihr bereinigtes Netto-Einkommen liegt bei 2.400 Euro. Im letzten Schritt haben wir berechnet, dass Sie für Ihre zwei Kinder 937 Euro Unterhalt bezahlen sollen. Ob Sie Unterhalt bezahlen müssen, berechnet man, indem Sie von Ihrem bereinigten Netto-Einkommen die Höhe des vorläufigen Unterhalts abziehen: 2.400 Euro - 937 Euro =1.436 Euro. Ihnen bleiben also 1.436 Euro am Monatsende übrig. Aktuell ist der Selbstbehalt für Berufstätige, die Unterhalt bezahlen für minderjährige Kinder, 1.160 Euro hoch. Sie arbeiten und bezahlen Unterhalt für 2 minderjährige Kinder. Daher liegt Ihr Selbstbehalt bei 1.160 Euro. Am Monatsende bleibt Ihnen also genug Geld übrig. Sie können also für beide Kinder Unterhalt bezahlen. Ob Sie den vollen Betrag bezahlen müssen, regelt der Bedarfskontrollbetrag.
4. Ermitteln Sie den sogenannten Bedarfskontrollbetrag: Der Bedarfskontrollbetrag gibt die Höhe an, die Sie von Ihrem Einkommen behalten dürfen, nachdem Sie Unterhalt gezahlt haben. Wenn Ihnen weniger Geld übrigbleibt als der Bedarfskontrollbetrag hoch ist, dürfen Sie weniger Unterhalt zahlen. Sie können sich dann an dem Betrag in der Düsseldorfer Tabelle orientieren, der eine Stufe unter Ihrem bereinigten Nettoeinkommen liegt. Damit diese schwierige Berechnung leichter zu verstehen ist, rechnen wir am Beispiel von oben weiter:
Beispiel: Die Höhe Ihres Bedarfskontrollbetrags finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle. Dort steht er in der Spalte „Bedarfskontrollbetrag“. Schauen Sie in der Zeile nach, die für Ihr Einkommen gilt. Ihr bereinigtes Netto-Einkommen beträgt 2.400 Euro. Daher gilt für Sie die 3. Zeile „2.301 – 2.700“. Ihr Bedarfskontrollbetrag ist also 1.500 Euro hoch. Nachdem Sie Unterhalt gezahlt haben, bleiben Ihnen 1.436 Euro. Das ist weniger als 1.500 Euro. Ihnen bleibt zu wenig Geld von Ihrem Einkommen übrig. Das heißt, Sie können für Ihre Kinder den nächstniedrigeren Betrag an Unterhalt zahlen. Dafür schauen Sie eine Zeile unter Ihrem Nettoeinkommen nach. Das wären für Ihr fünfjähriges Kind 416 Euro und für Ihr achtjähriges Kind 478 Euro. Sie rechnen also wieder: 416 Euro + 478 Euro = 894 Euro. Diesen Betrag ziehen Sie von Ihrem Netto-Einkommen ab: 2.400 Euro – 894 Euro= 1.506 Euro. Damit liegen Sie über den Bedarfskontrollbetrag für Ihr bereinigtes Netto-Einkommen. Sie zahlen also 416 Euro und 478 Euro an Unterhalt für Ihre beiden Kinder.
Wichtig: Eine genaue Berechnung ist sehr schwierig zu erstellen. Denn jede Familie ist unterschiedlich und hat unterschiedliche Bedürfnisse und Einnahmen. Für eine rechtlich genaue Berechnung müssen Sie daher Anwält*innen für Familienrecht fragen. Anwältinnen finden Sie auf anwaltsauskunft.de. Hilfe bei der Berechnung finden Sie auch beim Jugendamt. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf unterstuetzung-die-ankommt.de.
Wenn Sie genügend Geld verdienen, müssen Sie für all Ihre Kinder den vollen Unterhalt bezahlen. Wenn Sie nicht genug Geld haben, um für all Ihre Kinder Unterhalt zu zahlen und für sich selbst zu sorgen, ist das ein sogenannter „Mangelfall“. Im Mangelfall erhalten Ihre Kinder in einer bestimmten Reihenfolge von Ihnen Unterhalt. Der Betrag, den Sie Ihren Kindern dann zahlen müssen, wird nach einer Formel berechnet. Die genaue Berechnung ist komplex. Suchen Sie sich für die Berechnung am besten Hilfe. Unterstützung finden Sie zum Beispiel beim Jugendamt. Die Mitarbeiter*innen können Ihnen bei der Berechnung helfen. Sie sprechen meistens nur Deutsch. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf unterstuetzung-die-ankommt.de. Mehr zu den Aufgaben des Jugendamtes, finden Sie in unserem Kapitel „Jugendamt“. Weitere Unterstützungsangebote in Ihrer Sprache finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.
Wenn Sie und der andere Elternteil sich nicht einigen können, wie hoch der monatliche Unterhalt für Ihr Kind sein soll, können Sie sich ans Jugendamt wenden. Die Mitarbeiter*innen berechnen für Sie den monatlich zu zahlenden Unterhalt für Ihr Kind. Allerdings sind die Mitarbeiter*innen des Jugendamtes keine ausgebildeten Jurist*innen. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf unterstuetzung-die-ankommt.de. Die Mitarbeiter*innen sprechen in der Regel nur Deutsch. Mehr zu den Aufgaben des Jugendamtes, finden Sie in unserem Kapitel „Jugendamt“. Auch Anwält*innen für Familienrecht können Sie bei der Berechnung unterstützen. Dafür müssen Sie aber bezahlen. Wo Sie Anwält*innen finden, lesen Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.
Können Sie sich danach mit dem anderen Elternteil auf eine Summe einigen, können Sie diese Vereinbarung in einer Unterhaltsurkunde amtlich festhalten. Mehr zur Unterhaltsurkunde, erfahren Sie im Abschnitt „Was ist eine Unterhaltsurkunde und wofür brauche ich sie?“.
Können Sie und der andere Elternteil sich weiterhin nicht einigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Sie trotzdem Unterhalt für Ihr Kind bekommen. Diese Möglichkeiten lesen Sie im Abschnitt „Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen will?“.
Sie und der andere Elternteil können Ihre Abmachung über die genaue Höhe des monatlichen Unterhalts amtlich beurkunden lassen. Dann müssen Sie nicht immer wieder neu darüber reden. Diese Urkunde ist auch nützlich, wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil vor Gericht um die Zahlung des Unterhalts streiten. Denn die Unterhaltsurkunde ist ein sogenannter „vollstreckbarer Titel“. Ein vollstreckbarer Titel ist eine öffentliche Urkunde und bestätig, dass Ihnen etwas zusteht. Damit können Sie leichter Unterhalt vom anderen Elternteil fordern, wenn er oder sie nicht zahlt.
Ihre Abmachung können Sie beim Jugendamt oder einem Notarbüro beurkunden lassen. Bei einem Notarbüro müssen Sie für die Urkunde bezahlen. Lassen Sie die Abmachung beim Jugendamt beurkunden ist das kostenlos. Sie bekommen dann ein offizielles Dokument. Dieses offizielle Dokument heißt beim Jugendamt „Jugendamtsurkunde“. Lassen Sie die Urkunde bei einem Notarbüro ausstellen, heißt Sie „Unterhaltsurkunde“. Behörden verwenden beide Namen.
Um dieses Dokument zu erhalten, benötigen Sie einen Termin beim Jugendamt oder einem Notarbüro. Zu diesem Termin muss nur der Elternteil erscheinen, der Unterhalt zahlt. Zu dem Termin müssen Sie folgende Dokumente mitbringen:
- Ihr Ausweisdokument
- Die Geburtsurkunde Ihres Kindes oder den Mutterpass
- Ein Schreiben oder einen Brief, auf dem der genaue Betrag des Unterhaltes steht. Auch ab wann und ob der Unterhalt jeden Monat gezahlt wird, sollten Sie aufschreiben. Das Schreiben oder den Brief kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das Jugendamt oder eine Anwaltskanzlei erstellen.
- Falls vorhanden, ein Gerichtsurteil zum Unterhalt
Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf unterstuetzung-die-ankommt.de. Die Mitarbeiter*innen des Jugendamts sprechen in der Regel nur Deutsch. Ein Notarbüro in Ihrer Nähe finden Sie auf notar.de. Dort können Sie auch nach Notar*innen suchen, die Ihre Sprache sprechen.
Wenn der andere Elternteil Ihnen keinen Unterhalt zahlt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Geld einzufordern. Welche Möglichkeiten Sie haben, hängt davon ab, ob Sie eine Unterhaltsurkunde haben oder nicht.
Ich habe eine Unterhaltsurkunde:
Haben Sie eine Unterhaltsurkunde und zahlt der andere Elternteil nicht, können Sie die Zwangsvollstreckung gegen sie oder ihn einleiten. Dabei wird das Gehalt des anderen Elternteils von einem Gericht gepfändet. Das bedeutet, dass ein Teil des Gehalts direkt an das Gericht überwiesen und von dort an Sie ausbezahlt wird. Diese Zwangsvollstreckung können Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht beantragen. Füllen Sie dazu den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen aus. Schicken Sie auch eine Kopie der Unterhaltsurkunde und einen Nachweis mit, dass der andere Elternteil diese Urkunde ebenfalls erhalten hat. Beim Ausfüllen des Antrags können Sie sich Hilfe holen. Helfen kann Ihnen zum Beispiel ein Jugendmigrationsdienst in Ihrer Nähe.
Statt der Zwangsvollstreckung können Sie auch sofort vor Gericht klagen. Mehr dazu im Abschnitt „Kann ich auf Unterhalt klagen?“.
Ich habe keine Unterhaltsurkunde:
Wenn Sie keine Unterhaltsurkunde haben und ein Gerichtverfahren vermeiden wollen, können Sie eine sogenannte Beistandschaft beantragen. Das können Sie bei Anwält*innen oder dem Jugendamt tun. Beim Jugendamt ist sie kostenlos. Bei Anwält*innen müssen Sie dafür meist bezahlen. Beistände beraten Sie, wie hoch der Unterhalt sein sollte. Sie informieren Sie auch, wie Sie den Unterhalt vom anderen Elternteil einfordern können. Das Jugendamt oder die Anwält*innen werden den anderen Elternteil direkt auffordern, den Unterhalt zu bezahlen. Wenn der andere Elternteil das nicht tut, kann der Beistand den Fall vor Gericht bringen. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf unterstuetzung-die-ankommt.de. Die Mitarbeiter*innen sprechen in der Regel nur Deutsch. Anwält*innen finden Sie auf anwaltsauskunft.de. Sie können dort auch nach Anwält*innen suchen, die Ihre Sprache sprechen. Klicken Sie dazu auf „Erweiterte Suche“.
Wichtig: Der Beistand vertritt lediglich die Rechte Ihres Kindes. Er ist nicht Ihre Rechtsvertretung. Das Jugendamt unterstützt Ihr Kind auch nach dessen 18. Geburtstag kostenlos bei Unterhaltsfragen.
Alternativ können Sie auch sofort vor Gericht klagen. Mehr dazu im Abschnitt „Kann ich auf Unterhalt klagen?“. Ein Gerichtsverfahren kann lange dauern, wenn Sie schneller eine Lösung brauchen, kann das sogenannte vereinfachte Verfahren eine Möglichkeit sein. Was das genau ist, erfahren Sie im Abschnitt „Was ist das „vereinfachte Verfahren“?“.
Das vereinfachte Verfahren ist eine Art schnelles und kostengünstiges Gerichtsverfahren. Es ermöglicht Kindern ihren Unterhalt schneller einzuklagen. Damit das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind hat noch keine Klage wegen der fehlenden Unterhaltszahlungen eingereicht.
- Sie haben den Unterhalt bisher nicht amtlich beurkunden lassen. Zum Beispiel durch eine Unterhaltsurkunde. Mehr zur Unterhaltsurkunde, finden Sie im Abschnitt „Was ist eine Unterhaltsurkunde und wofür brauche ich sie?“.
Das vereinfachte Verfahren leiten Sie ein, indem Sie dem anderen Elternteil schriftlich auffordern, den Unterhalt offiziell zu beurkunden. Wie das geht, erfahren Sie im Abschnitt „Was ist eine Unterhaltsurkunde und wofür brauche ich sie?“. Das ist wichtig, weil Sie ohne diese Aufforderung unter Umständen die Kosten für das Verfahren bezahlen. Wenn der andere Elternteil Ihrer Aufforderung nicht folgt, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf das sogenannte „vereinfachte Verfahren“ einreichen. Das Formular bekommen Sie direkt beim für Sie zuständigen Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort Ihres Kindes. Sie finden das für Sie zuständige Amtsgericht auf der Seite des Justizportal des Bundes. Wählen Sie dazu im Drop-Down-Menü „Familienrechtssachen“ aus und geben Sie den Wohnort Ihres Kindes oder seine Postleitzahl an. Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, prüft ihn das Gericht. Wenn das Gericht Ihrem Antrag zustimmt, berechnet es die Höhe des Unterhalts. Sie erhalten dann einen Beschluss vom Gericht. Mit diesem Beschluss haben Sie das Recht, den Unterhalt vom anderen Elternteil per Zwangsvollstreckung zu bekommen. Bei der Zwangsvollstreckung behält das Gericht einen Teil des Gehaltes ein und gibt es Ihnen. Die Zwangsvollstreckung können Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht beantragen. Füllen Sie dazu den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen aus. Beim Ausfüllen können Sie sich Hilfe holen. Die Mitarbeiter*innen vom Jugendmigrationsdienst können Ihnen dabei helfen. Ein Büro in Ihrer Nähe finden Sie auf jugendmigrationsdienste.de. Die Mitarbeiter*innen sprechen verschiedene Sprachen.
Der andere Elternteil kann gegen den Beschluss des Gerichtes Einspruch einlegen. Für einen Einspruch gelten bestimmte Bedingungen. Dazu zählt zum Beispiel, wenn der andere Elternteil aufgrund der Unterhaltszahlungen nicht mehr genug Geld für sich übrighat.
Sie können Klage beim Familiengericht einreichen. Es ist ratsam, dass Sie vor Einreichen der Klage den anderen Elternteil schriftlich auffordern, Ihnen die Höhe ihres oder seines Einkommens und Vermögens mitzuteilen und Ihnen den Unterhalt bis zu einem bestimmten Datum zu bezahlen. Dabei können Sie sich Hilfe von Beratungsstellen oder Anwält*innen oder auch dem Jugendamt holen. Diese Aufforderung ist wichtig, denn so können Sie rückwirkend Unterhalt einfordern. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt „Kann ich rückwirkend Unterhalt vom anderen Elternteil einfordern?“. Sie können für die Beratung bei Anwält*innen auch Beratungshilfe beantragen. Das Gericht übernimmt dann den Großteil der Kosten für die Beratung. Sie selbst müssen dann nur 15 Euro für die Beratung bezahlen. Die Beratungshilfe können Sie bei der Rechtspflege des Amtsgerichts beantragen.
Für die Klage selbst brauchen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt. Adressen von Anwält*innen finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“. Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie die sogenannte Prozesskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat die Kosten. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Kapitel „Prozesskostenhilfe“.
Sobald Sie Ihre Klage eingereicht haben, fordert das Gericht den anderen Elternteil auf, sich schriftlich zu Ihrer Klage zu äußern. Dafür legt das Gericht eine Frist fest. Danach lädt das Gericht sie beide zu einer Anhörung ein. In der Anhörung versucht das Gericht herauszufinden, wie hoch der Unterhalt sein sollte.
Bitte beachten Sie: Ein Unterhaltsprozess kann lange dauern. Falls Sie auf den Unterhalt angewiesen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss beantragen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Wer unterstützt mich und mein Kind finanziell, bis der andere Elternteil den Unterhalt zahlt?“.
Wenn der andere Elternteil außerhalb Deutschlands wohnt und Ihnen Unterhalt schuldet, können Sie sich an das Bundesamt für Justiz wenden. Die „Zentrale Behörde für Auslandsunterhalt“ ist speziell dafür zuständig. Sie könnten die Mitarbeiter*innen unter der Telefonnummer +49 228 99 410 6434 anrufen. Sie erreichen sie von Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16 Uhr und am Freitag von 8 Uhr bis 14:30 Uhr. Sie können Ihre Fragen auch per E-Mail schicken. Die Adresse ist: auslandsunterhalt@bfj.bund.de. Die Mitarbeiter*innen sprechen Deutsch und meistens auch Englisch.
Sie können vom anderen Elternteil rückwirkend Unterhalt einfordern. Rückwirkend bedeutet, dass Sie vom anderen Elternteil, Unterhalt für vergangene Monate oder auch Jahre fordern können. Dafür gibt es aber bestimmte Fristen. Sie können den Unterhalt also rückwirkend nur ab einem bestimmten Zeitpunkt einfordern. Das sind:
- Der Tag, an dem Sie die Gehaltsnachweise oder andere Einkommensbelege des anderen Elternteils angefordert haben. Das können Sie mit einer Kopie des Briefes an sie oder ihn belegen.
- Der Tag, an dem Sie den anderen Elternteil schriftlich aufgefordert haben, Unterhalt zu bezahlen. Das können Sie mit einem Brief machen. Der Brief sollte ein Datum haben. Machen Sie eine Kopie davon und bewahren Sie diese Kopie auf. Sie können den Brief auch per Einschreiben versenden. Dann bekommen Sie eine Bestätigung der Post, wann der andere Elternteil Ihren Brief erhalten hat.
- Der Tag, ab dem der andere Elternteil keinen Unterhalt mehr zahlt. Das können Sie mit Kontoauszügen belegen. Wenn Sie eine Unterhaltsurkunde haben, können Sie auch belegen, wie hoch der Unterhalt sein sollte.
Bitte beachten Sie: In besonderen Fällen können Sie auch dann rückwirkend Unterhalt einfordern, wenn Sie den anderen Elternteil nicht zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vater bisher unbekannt oder im Ausland war.
Wenn der andere Elternteil Ihnen aktuell keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Das ist ein Vorschuss an Sie. Der andere Elternteil muss dieses Geld später an den Staat zurückbezahlen.
Ob Sie den Unterhaltsvorschuss bekommen können, hängt von Ihrem Aufenthaltstitel und weiteren Voraussetzungen ab.
1. Sie können den Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie oder Ihr Kind eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie oder Ihr Kind haben eine Niederlassungserlaubnis.
- Sie oder Ihr Kind haben eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU.
- Sie oder Ihr Kind haben eine Beschäftigungsduldung.
- Sie dürfen für mindestens sechs Monate in Deutschland arbeiten, weil Sie eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobile-ICT-Karte haben.
Bitte beachten Sie: Eventuell können Sie den Unterhaltsvorschuss auch beantragen, wenn Sie oder Ihr Kind eine Aufenthaltserlaubnis haben und für mindestens 6 Monate in Deutschland arbeiten dürfen. Oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben und früher arbeiten durften. Fragen Sie hier am besten bei der Unterhaltsvorschusskasse oder Unterhaltsvorschussstelle oder einer Beratungsstelle nach.
2. Außerdem müssen Sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind alleinerziehend.
- Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt.
- Sie wohnen mit Ihrem Kind in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt. Dazu zählt auch, wenn sie oder er weniger Unterhalt zahlt als in der Mindestunterhaltsverordnung festgelegt ist. Wie hoch der Betrag sein sollte, finden Sie im Abschnitt „Wie hoch ist der Unterhalt für mein Kind mindestens?“.
- Sie haben nicht erneut geheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begonnen.
Wenn Ihr Kind zwischen 12 Jahren und 17 Jahren alt ist, müssen Sie zusätzlich noch eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Ihr Kind erhält keine finanzielle Unterstützung vom Jobcenter (Bürgergeld).
- Sie bekommen Bürgergeld und verdienen zusätzlich mindestens noch 600 Euro brutto pro Monat durch einen Job.
Bitte beachten Sie: Kennen Sie den Vater Ihres Kindes nicht oder wissen Sie nicht, wo er wohnt, können Sie trotzdem Unterhaltsvorschuss bekommen. Sie müssen aber den Behörden helfen, herauszufinden, wer der Vater ist und wo er sich gerade aufhält oder aufhalten könnte. Die Behörden brauchen diese Informationen, damit sie das Geld vom Vater Ihres Kindes zurückfordern können. Denn der Unterhaltsvorschuss ist ein Vorschuss und muss vom Vater Ihres Kindes an den deutschen Staat zurückbezahlt werden.
Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle oder der Unterhaltsvorschusskasse an Ihrem Wohnort. Normalerweise finden Sie die Vorschussstelle oder Vorschusskasse beim für Sie zuständigen Jugendamt. Falls die Unterhaltsvorschusskasse nicht beim Jugendamt ist, kann Ihnen das Jugendamt die richtige Adresse nennen. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf unterstuetzung-die-ankommt.de.
Den Vorschuss können Sie mit einem Formular beantragen. Das Formular erhalten Sie bei der Behörde vor Ort oder auf dessen Internetseite. Eventuell brauchen Sie noch weitere Unterlagen. Fragen Sie daher bei der zuständigen Behörde nach.
Der Vorschuss ist je nach Alter Ihres Kindes unterschiedlich hoch. Wenn Ihr Kind eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst macht oder arbeitet, kann der Betrag sich verringern.
In der Regel erhalten Sie monatlich diesen Betrag (Stand 2023):
- Für Kinder zwischen 0 Jahren und 5 Jahren: 187 Euro
- Für Kinder zwischen 6 Jahren und 11 Jahren: 252 Euro
- Für Kinder zwischen 12 Jahren und 17 Jahren: 338 Euro
Sie sind gesetzlich verpflichtet für Ihr Kind Unterhalt zu zahlen. Wenn Sie momentan nicht zahlen können, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Das Gericht kann Sie auffordern, einen weiteren Job anzunehmen oder in eine kleinere Wohnung umzuziehen.
- Das Gericht stellt einen sogenannten Mangelfall fest. Ein Mangelfall ist, wenn Sie nicht genügend Geld haben, um Unterhalt für all Ihre Kinder zu zahlen. Mehr zum Mangelfall, erfahren Sie im Abschnitt „Ich muss für mehrere Personen Unterhalt zahlen. Kann ich dann weniger Unterhalt zahlen?“. Falls ein Mangelfall festgestellt wird, müssen Sie weniger Unterhalt bezahlen.
- Der andere Elternteil beantragt den sogenannten Unterhaltsvorschuss. Mehr zum Unterhaltsvorschuss, erfahren Sie im Abschnitt „Was tue ich, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt?“. Allerdings kann der deutsche Staat den Unterhaltsvorschuss von Ihnen wieder zurückverlangen. Falls das der Fall ist, lassen Sie sich am besten beraten. Beratungsangebote finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.
Bei Fragen und Problemen, können die Berater*innen vom Jugendmigrationsdienst helfen. Sie sprechen oft mehrere Sprachen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Internetseite des Jugendmigrationsdienstes. Die Beratung ist kostenlos.
Wenn Sie Fragen rund um die Themen Erziehung, Familie und Kinder haben, können Sie sich an die Elternhotline wenden. Dort finden Sie anonym Unterstützung. Die Mitarbeiter*innen sprechen viele Sprachen. Sie können die Elternhotline auch nach Beratungsstellen in Ihrer Nähe fragen. Die Beratung ist kostenlos.
Auch beim Jugendamt können Sie Hilfe und Unterstützung bekommen. Diese Hilfe ist kostenlos. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie auf unterstuetzung-die-ankommt.de, wenn Sie Ihren Wohnort oder Ihre Postleitzahl eingeben. Sie müssen keine Angst haben, sich an das Jugendamt zu wenden. Eine wichtige Aufgabe des Jugendamtes ist es nämlich, Familien zu helfen und sie bestmöglich zu beraten. Mehr zu den Aufgaben des Jugendamtes, finden Sie in unserem Kapitel „Jugendamt“. In der Regel sprechen die Mitarbeiter*innen nur Deutsch.
Bei Fragen zum Unterhaltsrecht können Sie auch Anwält*innen für Familienrecht fragen. Dafür müssen Sie aber bezahlen. Anwält*innen für Familienrecht finden Sie auf anwaltsauskunft.de. Klicken Sie auf "Suche verfeinern" und wählen Sie im Feld „Rechtsgebiet“ den Begriff „Ehe- und Familienrecht“ aus. Geben Sie im Feld „PLZ / Ort“ Ihren Wohnort an. Im Feld „Fremdsprachen“ können Sie Ihre Sprache auswählen. Dann werden Ihnen nur Anwält*innen angezeigt, die Ihre Sprache sprechen.
Sie wissen nicht, wo Sie das nächste Jugendamt finden? Auf unterstuetzung-die-ankommt.de können Sie das für Sie zuständige Jugendamt suchen. Sie müssen keine Angst haben, sich an das Jugendamt zu wenden. Eine wichtige Aufgabe des Jugendamtes ist es, Familien zu helfen und sie bestmöglich zu beraten. Mehr zu den Aufgaben des Jugendamtes, finden Sie in unserem Kapitel „Jugendamt“.
Hier können Sie ein Video über die Arbeit des Jugendamts auf Arabisch und Deutsch sehen.
Der Jugendmigrationsdienst (JMD) berät deutschlandweit Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahren und deren Eltern in mehreren Sprachen.
Das Elterntelefon hilft Ihnen unter der Nummer 0800 1110550 bei Ihren Fragen und Problemen rund um das Thema Kinder.