Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist der amerikanischen Green Card ähnlich. Sie ist ein besonderer Aufenthaltstitel für Menschen, die in Deutschland als qualifizierte Fachkraft arbeiten wollen. Sie können eine Blaue Karte EU beantragen, wenn Sie sich bereits in Deutschland befinden oder wenn Sie sich außerhalb Deutschlands (in einem anderen EU-Land oder einem „Drittstaat“) aufhalten. Wie das geht, erfahren Sie unter "Wo kann ich die Blaue Karte EU beantragen?“.
Zum 18. November 2023 wurden die Einwanderungsmöglichkeiten mit der Blauen Karte EU fortgeführt und zum Teil erweitert. Die Voraussetzungen sind den §§18, 18b, 18c, 18g und 19f Aufenthaltsgesetz geregelt, die auf der EU-Richtlinie 2021/1883 beruhen.
Die Blaue Karte EU bietet die Möglichkeit, eine nationale Aufenthaltserlaubnis nach §18g AufenthG zu beantragen. Für akademische Fachkräfte, berufserfahrene IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss und Absolvent*innen von sogenannten „tertiären Bildungsprogrammen“ kann sie eine sehr gute Möglichkeit sein.
Vorteile durch die neue Blaue Karte EU: Es werden mehr Berufsgruppen berücksichtigt und die Grenzen für das Mindestgehalt sind gesenkt. Für die Beantragung der Blauen Karte EU müssen keine Deutschkenntnisse mehr nachgewiesen werden. Dies gilt auch für den Nachzug der Ehepartner*innen. Wichtig ist der erleichterte Zugang zum Daueraufenthalt (Niederlassungserlaubnis § 18c Abs. 2 AufenthG). Hier gelten viel kürzere Aufenthaltszeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Außerdem werden die Anforderungen an die Sprachkenntnisse für die Beantragung des Daueraufenthalts deutlich gesenkt (A1 ausreichend).
Wichtig: Die Neu-Regelungen der Blauen Karten EU sind eine Umstellung für die deutschen Behörden. Daher kann sich der Ablauf etwas verzögern.
Bitte beachten Sie: Eine Blaue Karte EU kann in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland beantragt werden. Die Voraussetzungen, wie z. B. die Höhe des Mindestjahresgehalts, sind jedoch von Land zu Land unterschiedlich.
Die Chancenkarte zur Jobsuche
Seit Juni 2024 gibt es die Chancenkarte nach §20a, b AufenthG. Qualifizierte Arbeitskräfte haben damit die Möglichkeit, einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche zu bekommen. Dafür müssen sie einige Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind und weitere Informationen erhalten Sie hier.
Visum und Aufenthalt als Fachkraft
Deutschland braucht Fachkräfte. Wenn Sie in Deutschland als Fachkraft arbeiten wollen und noch nicht hier leben, benötigen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Diese nennt man "Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung" und ist in §18a bzw. §18b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz geregelt. Viele Staatsbürger*innen aus Nicht-EU-Ländern benötigen zunächst aber den Antrag auf ein entsprechendes Visum. Damit können Sie nach Deutschland einreisen, eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeit als Fachkraft beantragen und Ihre Arbeit beginnen. Hier erfahren Sie welche Voraussetzungen Sie für das Visum und die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft erfüllen müssen.
Visum und Aufenthalt für eine Ausbildung
Eine Ausbildung in Deutschland bietet viele Chancen für eine gute berufliche Zukunft.
Wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland machen wollen und noch nicht hier leben, benötigen Sie aber eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Diese nennt man "Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung" und sie wird in §16a Aufenthaltsgesetz geregelt. Für viele Menschen aus Drittstaaten kommt zunächst aber der Antrag auf ein "Visum zum Zweck der Ausbildung" in Betracht. Damit können Sie legal nach Deutschland einreisen und dann Ihre Ausbildung beginnen. Hier erfahren Sie welche Voraussetzungen Sie für das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis als Auszubildende*r erfüllen müssen.
Visum und Aufenthalt zum Studieren
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von guten Hochschulen und Universitäten. Und viele internationale Studierende. Wenn Sie auch in Deutschland studieren wollen und noch nicht hier leben, benötigen Sie aber eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Diese nennt man "Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums" und ist in §16b Aufenthaltsgesetz geregelt. Für viele Menschen aus Drittstaaten kommt zunächst aber der Antrag auf ein "Visum zum Zweck des Studiums". Damit können Sie legal nach Deutschland einreisen und Ihr Studium beginnen. Dies gilt aber nicht für EU-Bürger*innen. Als EU-Bürger*in können Sie im Rahmen der europäischen Freizügigkeit über bestimmte Hochschulprogramme wie Erasmus etc. europaweit studieren.
Visum und Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Damit auch Menschen, die ihre Ausbildung im Ausland gemacht haben, in Deutschland in ihrem Beruf arbeiten können, können ausländische Abschlüsse in Deutschland anerkannt werden. Das machen die sogenannten Anerkennungsstellen. Manchmal fehlen allerdings einige Qualifikationen, die für eine volle Anerkennung des ausländischen Abschlusses notwendig sind. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, können Sie in Deutschland ein Qualifizierungsprogramm besuchen. Das kann z.B. eine fachliche Schulung sein oder ein berufsbezogener Deutschkurs. Um an Qualifizierungsprogrammen in Deutschland teilnehmen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes Einreisevisum und müssen hier eine Aufenthaltserlaubnis nach §16d AufenthG beantragen.
Gut zu wissen: Wenn Sie Ihre Qualifizierung anerkennen lassen möchten, um in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen, können Sie hierfür auch eine Aufenthaltserlaubnis nach §16d Abs. 3 AufenthG beantragen. Dafür müssen Sie einen Nachweis haben, dass das Arbeitsangebot eine qualifizierte Tätigkeit ist. (Einzelne Ausnahmen bzw. Erleichterungen gibt es bei kirchlichen Tätigkeiten oder Pflegeberufen).
Sie können auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn Sie in Deutschland eine sogenannte „Qualifikationsanalyse“ machen oder an einer Prüfung teilnehmen möchten. Diese Art von Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 6 Monate erteilt. Hierfür benötigen Sie in der Regel abhängig von der Qualifikation auch Sprachkenntnisse nach A2 GER. Außerdem müssen Sie bereits einen Nachweis haben, dass Sie zu einer „Qualifikationsanalyse“ eingeladen wurden.
Visum zum Forschen
In Deutschland gibt es viele interessante Forschungseinrichtungen. Wenn Sie in Deutschland forschen wollen, aber noch nicht hier oder in einem anderen EU-Land leben, benötigen Sie dafür ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung nach §18d Aufenthaltsgesetz.
Visum zur Arbeitssuche
Viele Firmen in Deutschland sind auf der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften. Wenn Sie einen entsprechenden Berufsabschluss haben, kann das auch eine Chance für Sie sein in Deutschland zu arbeiten und wohnen. Es ist aber oft nicht einfach, aus dem Ausland einen Job in Deutschland zu finden. Darum gibt es das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitssuche nach §20 Aufenthaltsgesetz. Damit können Sie legal nach Deutschland einreisen und dann vor Ort nach einem passenden Arbeitsplatz suchen.
Visum zur Ausbildungs- oder Studienplatzsuche
Wenn Sie in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, werden Ihnen viele Chancen geboten. Es ist aber oft nicht einfach, aus dem Ausland einen Ausbildungsplatz oder einen Studienplatz in Deutschland zu finden. Darum gibt es das Visum für die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz nach §17 Aufenthaltsgesetz. Damit können Sie mit einem entsprechenden Visum einreisen, um in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis nach § 17 zu erhalten und dann vor Ort suchen. Hier erfahren Sie welche Voraussetzungen Sie für das Visum und die Aufenthaltserlaubnis erfüllen müssen, um nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz zu suchen.
Die Änderungen des § 17 AufenthG seit März 2024 im Überblick:
- Höchstalter für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis wird auf 35 erhöht.
- Die erforderlichen Deutschkenntnisse werden von B2 auf das Niveau B1 gesenkt.
- Dauer der Aufenthaltserlaubnis auf 9 Monate erhöht.
- Sie können eine Nebentätigkeit von 20 Stunden pro Woche und eine Probebeschäftigung von bis zu 2 Wochen ausüben.
- Ein sogenannter Zweckwechsel ist ohne Nachholung des Visumverfahrens möglich, d.h. der Wechsel zu einer anderen qualifizierten Beschäftigung (nach §§ 16 a, b, 19 c Abs. 2 und § 18 a, b und g AufenthG).
Visum zur Selbständigkeit
Ein eigenes Unternehmen zu gründen oder freiberuflich zu arbeiten, ist für viele Menschen ein Traum. Wenn Sie dies in Deutschland tun möchten, aber noch nicht hier leben, benötigen Sie dafür ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Zweckwechsel und Spurwechsel
Mit den Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ergeben sich Möglichkeiten, die als „Zweckwechsel“ und „Spurwechsel“ bezeichnet werden. Wenn Sie nach Deutschland einreisen, ist Ihr Aufenthalt immer an bestimmte Bedingungen gebunden. Sie brauchen z.B. ein Visum oder können bei Bedarf einen Asylantrag stellen. Ein Visum ist immer mit einem bestimmten Grund, also einem Einreise-Zweck verbunden. Grundsätzlich erhalten Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nur für diesen Zweck. Wenn Sie in Deutschland dann in einen anderen Aufenthalt wechseln wollen, ist das der sogenannte Zweckwechsel. In diesem Fall werden Sie oft auf eine Nachholung des Visumsverfahrens verwiesen.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten und Sperren. Eine Besonderheit gibt es bei Einreise wegen Asyl. Das ist dann der sogenannte Spurwechsel. Bei der Einreise wegen Asyl gab es bisher eine strenge Sperre. Die neuen Gesetze sollen nun bestimmten Asylbewerber*innen erlauben, in den Arbeitsmarkt zu wechseln, vor allem als Fachkraft. Dafür muss der Asylantrag zurückgenommen werden. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Weitere Informationen zum Spurwechsel und zum Zweckwechsel haben wir hier für Sie zusammengefasst.