Wenn Sie in Deutschland als "Asylberechtigte*r" oder "Flüchtling" anerkannt sind, bekommen Sie einen sogenannten "Reiseausweis für Flüchtlinge". Der Reiseausweis ist ein Ersatz für den Reisepass aus Ihrem Herkunftsland oder dem Land, aus dem Sie geflohen sind. Der "Reiseausweis für Flüchtlinge" wird auch „Konventionspass“ oder „Blauer Pass“ genannt.
Bitte beachten Sie: Als "Asylberechtigte*r" oder "anerkannter Flüchtling" dürfen Sie keinen Pass aus Ihrem Herkunftsland beantragen. Wenn Sie einen Pass aus Ihrer Herkunftsland beantragen oder die Botschaft Ihres Herkunftslandes besuchen, verlieren Sie in der Regeln Ihren Status als "Asylberechtigte*r" oder "Flüchtling" und damit Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland.
Sie bekommen einen "Reiseausweis für Flüchtlinge" (Blauer Pass), wenn Sie in Deutschland als "Asylberechtigte*r" oder "Flüchtling" anerkannt sind. Nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) haben Sie dann grundsätzlich das Recht auf einen Reiseausweis. Nur Personen, die z.B. wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt wurden, haben keinen Anspruch auf den Reiseausweis.
Wenn Sie "subsidiär schutzberechtigt" sind oder ein "nationales Abschiebeverbot" für Sie gilt, bekommen Sie keinen "Reiseausweis für Flüchtlinge". In diesem Fall müssen Sie einen Pass bei Ihrer Herkunftsbotschaft beantragen. Wenn Ihre Botschaft Ihnen keinen Pass ausstellt, können Sie bei der "Ausländerbehörde" einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Auslandsreisen als Geflüchtete*r“.
Achtung: Wenn Sie subsidiär schutzberechtigt sind oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots bekommen haben und gegen die Entscheidung des BAMF klagen, um die Anerkennung als "Flüchtling" zu bekommen, kann ein Besuch bei Ihrer Herkunftsbotschaft zu Problemen führen. Das BAMF könnte den Botschaftsbesuch als Beweis werten, dass Sie in Ihrem Herkunftsland nicht verfolgt werden.
Sie können mit Ihrem Blauen Pass in alle Länder reisen, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben. Das sind weltweit über 100 Staaten. Auf fluechtlingskonvention.de können Sie sehen, welches Länder das sind. Für viele Länder müssen Sie aber vorab ein Visum beantragen. Ob sie dieses Visum bekommen, ist die Entscheidung des Landes, in das Sie reisen möchten.
Eine Reise in Ihr Herkunftsland kann und wird zu Problemen für Sie führen. Die deutschen Behörden werden dann Ihre Asylberechtigung bzw. Anerkennung widerrufen und Sie werden Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren.
Bitte beachten Sie: Im Ausland haben Sie keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz durch Deutschland.
Mit dem Blauen Pass können Sie in die so genannten „Schengen-Staaten“ ohne Visum einreisen, wenn
- Ihr Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert und
- Sie dort nicht arbeiten.
Welche Länder aktuell zu den Schengen-Staaten gehören, erfahren Sie auf auswaertiges-amt.de.
In der Regel erlischt Ihr Aufenthaltstitel, wenn Sie länger als 6 Monate am Stück im Ausland sind. Diese Regel gilt allerdings nicht für Personen mit dem Blauen Pass. Solange Ihr Blauer Pass gültig ist, bleibt auch Ihr Aufenthaltstitel gültig. Das heißt, Sie könnten auch länger als 6 Monate im Ausland bleiben. Jedoch wird ein anderes Land für Ihren Aufenthaltstitel zuständig, wenn Sie sich dauerhaft in diesem Land niederlassen oder Ihren Wohnsitz dorthin wechseln.
Die Ausländerbehörde vor Ort stellt Ihnen den Reiseausweis aus. Sie bekommen ihn in der Regel zusammen mit Ihrem Aufenthaltstitel.
Auch wenn Sie Sozialleistungen (z.B. vom Jobcenter) bekommen, müssen Sie für den Reiseausweis Geld bezahlen. Wie viel Sie bezahlen müssen, hängt von Ihrem Alter und Ihrem Status ab. Die Ausstellung des Reisepasses kann bis zu 100€ kosten.
Sie brauchen außerdem ein biometrisches Passbild (das Sie in einer Fotobox oder in einem Fotostudio machen können), eine Meldebestätigung („Wohnsitz an- und abmelden“) und den Bescheid über Ihre Anerkennung als "Asylberechtigte*r" oder "Flüchtling" vom BAMF. Normalerweise braucht die Ausländerbehörde sechs bis acht Wochen für die Ausstellung Ihres Reiseausweises.
Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.de.
Seit November 2007 sind die Reiseausweise mit einem elektronischen Chip versehen und heißen deswegen eReiseausweis oder ePass. Um mehr Sicherheit zu gewährleisten, werden in dem Chip Ihre Daten elektronisch gespeichert. Die Ausländerbehörde nimmt Ihnen deswegen Ihre Fingerabdrücke ab. Die Daten können nur mit speziellen Geräten und von Behörden gelesen werden. Ihre Fingerabdrücke sind noch einmal extra geschützt und können nur von Staaten eingelesen werden, die von Deutschland spezielle Zugriffsrechte erhalten haben. Sie selbst können die Daten in der Ausländerbehörde an den ePass-Lesern einsehen.
Der Reiseausweis darf nur so lange gültig sein, wie Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ihr "Reiseausweis für Flüchtlinge" (Blauer Pass) ist also ungefähr drei Jahre gültig. Nach drei Jahren müssen Sie einen neuen Reiseausweis beantragen.
Es ist ratsam rechtzeitig – am besten zwei bis drei Monate – vor Ablauf einen Antrag auf einen neuen Reiseausweis zu stellen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltserlaubnis“.
Wenn Sie Ihren Reiseausweis verlieren, müssen Sie dies umgehend bei der Polizei anzeigen. Wie Sie das machen können, erfahren Sie in unserem Kapitel "Polizei". Falls Sie ihn wiederfinden sollten, müssen Sie das auch umgehend melden. Einen neuen Reiseausweis müssen Sie bei der Ausländerbehörde vor Ort beantragen. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.de.
Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, müssen Sie die neue Adresse in Ihre Dokumente (Aufenthaltserlaubnis und Blauer Pass) eintragen lassen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Wohnsitz an- und abmelden".
Wichtig: Wenn Sie eine sogenannte "Wohnsitzuweisung" haben, dürfen Sie nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde umziehen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Wohnungssuche" im Abschnitt "Darf ich umziehen?".
Die Blaue Karte EU hat rechtlich nichts mit den Schutzformen für Geflüchtete zu tun und ist kein Pass. Sie ist ein Aufenthaltstitel für qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern, die in einem EU-Land arbeiten wollen und einen Arbeitsplatz nachweisen können. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Themenseite „Blaue Karte EU“ und auf der Seite des BAMF.
Wenn das BAMF Sie als "asylberechtigt" oder als "Flüchtling" anerkennt, bekommen Sie einen „Blauen Pass“. Sie dürfen dann keinen Pass bei Ihrer Botschaft beantragen oder in Ihr Herkunftsland reisen, sonst wird Ihr Schutzstatus widerrufen und Sie verlieren Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland.
Die Mitarbeiter der Beratungsstellen für erwachsene Zuwanderer beraten Erwachsene über 27 Jahren in mehreren Sprachen.
Hier finden Sie eine Liste von Rechtsanwälten im Bereich Asyl- und Ausländerrecht.