Sie möchten Ihre Tasche packen und Deutschland für eine Weile verlassen? Ob Sie aus beruflichen oder familiären Gründen verreisen wollen oder einfach nur im Ausland Urlaub machen möchten: es ist gar nicht so einfach herauszufinden, ob Sie als Geflüchtete*r in Deutschland ins Ausland reisen dürfen oder nicht. Hier erfahren Sie, ob Sie mit Ihrem Aufenthaltsstatus und Reiseausweis in ein anderes Land verreisen dürfen.
Ausländer*innen in Deutschland sind generell verpflichtet einen gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Für die Ausstellung und Verlängerung von Pässen sind in der Regel die Botschaft oder das Konsulat des Herkunftsstaats zuständig.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch bestimmte Personengruppen, denen ein Passersatz ausgestellt werden kann:
- Asylberechtigte und "anerkannte Flüchtlinge" nach der Genfer Flüchtlingskonvention
-Sogenannte "Staatenlose" Menschen
-Personen, die subsidiären Schutz haben
-Personen, bei denen ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde und die keine zumutbare Möglichkeit haben, einen Pass ihres Heimatstaates zu erlangen.
Diese Personengruppen bekommen in der Regel ein Passersatzpapier aus Deutschland, das es in drei Arten gibt:
- Den Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“)
- Den Reiseausweis für Staatenlose
- Den Reiseausweis für Ausländer
Den Reiseausweis für Flüchtlinge bekommen Sie in der Regel gemeinsam mit Ihrem Aufenthaltstitel in der Ausländerbehörde. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Blauer Pass“. Als Staatenlose*r oder Ausländer*in mit einer Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter oder aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots, müssen Sie den Reiseausweis für Ausländer und Staatenlose („Grauer Pass“) in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass es für Sie nicht möglich oder zumutbar ist, einen Pass von Ihren Heimatbehörden zu bekommen. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.de.
Alle wichtigen Informationen zum Reiseausweis für Flüchtlinge finden Sie in unserem Kapitel „Blauer Pass“.
Mit einem Reiseausweis für Ausländer oder Staatenlose („Grauer Pass“) können Sie grundsätzlich ins Ausland reisen. Für die meisten Länder brauchen Sie allerdings ein Visum. Und nicht alle Länder erkennen diesen Ausweis an. Ob das Land, in das Sie reisen möchten, Ihren Reiseausweis anerkennt und Ihnen ein Visum ausstellt, müssen Sie in der Botschaft des betreffenden Landes erfragen. Auf der letzten Seite dieses Dokuments vom UNHCR können Sie vorab prüfen, ob das Land, in das Sie reisen möchten, den „grauen Pass“ grundsätzlich anerkennt. Der Erfolg Ihres Visumsantrags hängt von verschiedenen Faktoren, wie Ihrem Herkunftsland, ihrer Nationalität, Ihrer Situation in Deutschland und weiteren Faktoren ab. Ob jemand ein Visum erhält, lässt sich schwer vorhersagen.
In die Schengen-Staaten dürfen Sie mit einem Reiseausweis für Ausländer oder Staatenlose („Grauer Pass“) ohne Visum einreisen und bis zu drei Monate bleiben. Welche Länder aktuell zu den Schengen-Staaten gehören, erfahren Sie auf auswaertiges-amt.de.
Bitte beachten Sie: Sie könnten Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter oder aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots haben und in Ihr Heimatland reisen. Denn wenn die Ausländerbehörde von Ihrer Reise erfährt, kann sie ein Widerrufsverfahren einleiten und Sie könnten Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren.
Wichtig: Was sind die „Schengen-Staaten“?
Die "Schengen-Staaten" sind eine Gruppe von Ländern in Europa, die sich darauf geeinigt haben, ihre Grenzen für den freien Reiseverkehr offen zu halten. Das bedeutet, dass die Einwohner*innen dieser Länder ohne Passkontrollen oder Visumspflicht von einem Schengen-Land in ein anderes reisen können, als wären sie im eigenen Land. Das heißt, dass Sie dann zu touristischen Zwecken innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen drei Monate lang in die Schengen-Staaten einreisen dürfen.
Nicht alle europäischen Länder gehören zum Schengen-Raum. Einige Länder haben sich dagegen entschieden und behalten ihre eigenen Grenzkontrollen bei. Es ist daher immer eine gute Idee, sich vor der Reise zu informieren, ob das Land, in das Sie verreisen möchten, zum Schengen-Raum gehört oder nicht.
Wenn Sie subsidiär schutzberechtigt sind oder aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland haben und noch einen gültigen Pass aus Ihrem Heimatland besitzen, können Sie mit diesem Pass ins Ausland reisen und anschließend mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland zurückkehren. Ob Sie ein Visum für das Land brauchen, in das Sie reisen möchten, hängt von Ihrem Herkunftsland ab.
Bitte beachten Sie: Sie könnten Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter oder aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots haben und in Ihr Heimatland reisen. Denn wenn die Ausländerbehörde von Ihrer Reise erfährt, kann sie ein Widerrufsverfahren einleiten und Sie könnten Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren.
Wenn Sie noch im Asylverfahren sind oder Sie eine Duldung haben, dürfen Sie nicht ins Ausland reisen. Wenn Sie Deutschland verlassen, verlieren Sie Ihre Aufenthaltsgestattung oder Duldung und dürfen nicht wieder nach Deutschland einreisen.
Bitte beachten Sie: Für Schüler*innen, die mit ihrer Klasse verreisen, kann die Ausländerbehörde eine Ausnahme machen. Erkundigen Sie sich so frühzeitig wie möglich nach einer Genehmigung bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf bamf.de.
Eine Fiktionsbescheinigung wird immer dann ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden wurde. Zum Beispiel, wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern wollen oder einen neuen Aufenthaltstitel beantragen. In solchen Fällen erhalten Sie entweder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG oder nach §81 Absatz 3 AufenthG. Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG können Sie sich mit anerkannten Pässen oder Passersatzpapieren frei im Schengenraum bewegen und wieder nach Deutschland einreisen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass neben der Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks auch das dritte Kästchen auf der Seite 3 des Vordrucks des Ausländers angekreuzt ist. Ein- und Ausreisestempel werden im Pass oder Passersatz angebracht, nicht im Fiktionsdokument.
Diese Regel gilt leider nicht für Bescheinigungen nach §81 Absatz 3 AufenthG.
Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG wird ausgestellt, wenn Sie noch keinen Aufenthaltstitel besitzen oder wenn Ihre Identität noch nicht geklärt ist. Mit der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG. ist der Aufenthalt im Bundesgebiet und das Reisen innerhalb Deutschlands erlaubt. Eine Wiedereinreise nach einem Auslandsaufenthalt ist damit jedoch nicht gestattet. Häufig steht in der Fiktionsbescheinigung "gilt nicht für Auslandsreisen", um darauf hinzuweisen, dass damit nicht erlaubt ist, ins Ausland zu reisen.
Wenn Sie glauben, dass Ihre Fiktionsbescheinigung fehlerhaft ausgestellt wurde und korrigiert werden muss, können Sie sich an Ihre zuständige Ausländerbehörde wenden.
Wichtig: Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Art von Fiktionsbescheinigung Sie besitzen, können Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde nachfragen, ob Sie nach Ihrer Reise wieder nach Deutschland einreisen dürfen. Wenn Sie eine Reise außerhalb des Schengen-Raums planen, erkundigen Sie sich auch bei den Behörden des Ziellandes, ob Sie mit der Fiktionsbescheinigung ein- und ausreisen dürfen.
Bitte beachten Sie, dass je nach Reiseziel zusätzlich zur Fiktionsbescheinigung ein Visum erforderlich sein kann.
Eine Reisekrankenversicherung ist eine Versicherung, die Ihre Kosten für medizinische Behandlungen während Ihrer Reise übernimmt. Da die deutsche Krankenversicherung im Ausland nur teilweise oder gar nicht zahlt, ist es immer sinnvoll, eine günstige Reisekrankenversicherung abzuschließen, die medizinische Notfälle im Ausland abdeckt. Wichtig ist, die Versicherungsbedingungen genau zu lesen und den Versicherungsschutz nach den individuellen Bedürfnissen auszuwählen.
Wenn Sie Sozialleistungen wie Bürgergeld vom Jobcenter beziehen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Abwesenheit frühzeitig beim Jobcenter zu melden. Dort können Sie Ihre Ortsabwesenheit beantragen. Sie können dies auch online tun. Nachdem Ihr Antrag vom Jobcenter geprüft und Ihre Abwesenheit genehmigt wurde, erhalten Sie weiterhin für den Zeitraum Ihrer Abwesenheit Ihr Bürgergeld und Ihre Krankenversicherung. Wenn Sie aber länger als 3 Wochen verreisen oder für das Jobcenter nicht erreichbar sind, werden Ihre Bürgergeld- und Krankenversicherungsleistungen gestoppt.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigte*r, anerkannter Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigte*r oder aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots haben, ist es nicht ratsam, in Ihr Heimatland zu reisen. Wenn die Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von Ihrer Reise erfährt, können sie ein Widerrufsverfahren einleiten und Sie könnten Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren.
Unter 069–242 314 20 können Sie sich auf Deutsch und Englisch rechtlich beraten lassen.
Hier finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Geben Sie Ihren Suchbegriff und den Ort, in dem Sie leben, auf unserer Seite Lokale Informationen ein.
Beim Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes finden Sie Unterstützung und Beratung im Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht.