In Erstaufnahmeeinrichtungen findet das Leben auf engen Raum statt. Damit das Zusammenleben klappt, existieren Regeln und Standards. Die Mitarbeiter*innen in den Unterkünften sollen dabei helfen, dass diese umgesetzt und eingehalten werden. Diese Regeln gelten generell für alle Heime, also auch für Gemeinschaftsunterkünfte und – außer in wenigen Ausnahmefällen - auch für Notunterkünfte.
- Jedes Heim hat eine Hausordnung. In dieser Hausordnung stehen die Regeln, die für die Unterkunft gelten. Zum Beispiel, wann man Besuch bekommen darf oder ab wann man abends leise sein muss. Die Heimleitung ist für die Einhaltung dieser Regeln zuständig.
- Die Security (das Sicherheitspersonal) ist für die Sicherheit der Bewohner verantwortlich und soll für Ordnung sorgen. Außerdem dürfen die Sicherheitsleute die Ausweise von Besuchern kontrollieren. Dabei muss immer mindestens eine weibliche Security-Mitarbeiterin anwesend sein.
- Die Sozialarbeiter*innen kümmern sich um die sozialen Probleme im Heim. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an diese Mitarbeiter*innen wenden. Sie helfen Ihnen z.B. bei der Anmeldung für die Kita, bei der Suche nach einer Wohnung oder wenn Sie Adressen von Ärzt*innen oder Beratungsstellen brauchen.
Bitte beachten Sie: Die Mitarbeiter*innen im Heim sind nicht für rechtliche Fragen zu Ihrem Asylverfahren zuständig. Sie haben auch keinen Einfluss auf Ihr Asylverfahren oder die Höhe Ihrer Sozialhilfe. Sie dürfen auch keine Informationen über Sie an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder andere Behörden weitergeben.
Die Heime müssen dafür sorgen, dass sich alle Bewohner*innen im Heim sicher fühlen, ihre Privatsphäre geachtet wird und sie über Hilfsangebote informiert sind. Das ist Ihr Recht. Im Juli 2016 hat das Familienministerium gemeinsam mit UNICEF und anderen Organisationen wie z.B. Plan International Deutschland e.V. Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften entwickelt, an die sich alle Heime halten sollten. Laut dieser Mindeststandards müssen Kinder, Jugendliche und Frauen vor Bedrohung und Gewalt geschützt und ihnen der Zugang zu medizinischer und psychosozialer Versorgung garantiert werden. Für Kinder und Jugendliche soll es außerdem eigene Räume geben, in denen sie gemeinsam spielen und lernen können.
Folgende Standards und Rechte gelten zur Unterbringung im Heim.
- Als Ehepaar oder Familie haben Sie ein Recht darauf, gemeinsam in einem Zimmer zu wohnen.
- Frauen dürfen nur mit anderen Frauen zusammen in einem Zimmer untergebracht werden.
- Sie haben das Recht auf ein abschließbares Zimmer und einen Schlüssel. Wenn Sie mit anderen Personen ein Zimmer teilen, haben Sie das Recht auf einen abschließbaren Schrank.
- Generell haben Sie allerdings keinen Einfluss darauf, in welchem Zimmer Sie untergebracht werden. Alleinreisende können zudem nicht auswählen, mit wem sie ihr Zimmer teilen müssen. Bei Problemen mit Ihren Mitbewohner*innen wenden Sie sich an die Sozialarbeiter*innen oder die Heimleitung.
- Die Heimleitung darf nicht ohne Ihre Erlaubnis in Ihr Zimmer gehen.
- Eine Zimmerkontrolle in Ihrer Abwesenheit oder ohne Vorankündigung ist nicht erlaubt.
- Sie haben das Recht, tagsüber Besuch zu empfangen.
- Sie haben jede Woche das Recht auf frische Handtücher und alle zwei Wochen das Recht auf frische Bettwäsche.
- Wenn Sie über Nacht abwesend sind, müssen Sie die Heimleitung informieren. Wenn Sie länger als drei Tage nicht anwesend sind, kann das Heim Ihr Zimmer / Bett an eine andere Person vergeben. Ihre persönlichen Sachen müssen aber natürlich aufbewahrt werden.
- Sie haben das Recht auf saubere, jederzeit zugängliche und nach Geschlechtern getrennte Toiletten und Duschen.
- Sie haben das Recht auf gesundes, abwechslungsreiches und ausreichendes Essen. Es darf kein Schweinefleisch enthalten.
- Die Heimleitung muss Sie täglich über für Sie angekommene Post informieren.
Obwohl bereits viel getan wurde, um die Situation in den Heimen zu verbessern, gibt es immer wieder Unterkünfte, die sich nicht an die Regeln und Standards halten. Falls es in Ihrem Heim Probleme gibt und Ihre Rechte missachtet werden, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder den Flüchtlingsrat in Ihrem Bundesland. Hier finden Sie eine Liste mit Beratungsstellen in Ihrem Bundesland.
Wenn Sie in Ihrer Unterkunft beleidigt, diskriminiert, bedroht oder mit sexueller oder physischer Gewalt konfrontiert werden, wenden Sie sich direkt an die Heimleitung oder die Sozialarbeiter. Wenn diese nicht helfen oder Teil des Problems sind, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. Auf der Seite der Antidiskriminierungsstelle finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Frauen können außerdem bei www.frauen-gegen-gewalt.de und frauenhauskoordinierung.de nach einer Beratungsstelle in Ihrer Sprache und in Ihrer Nähe suchen. Sie können auch das Hilfetelefon unter der Nummer 08000- 116016 anrufen. Die Mitarbeiterinnen dort sind Tag und Nacht und in vielen verschiedenen Sprachen für Sie erreichbar.
Ob Sie in eine Wohnung umziehen dürfen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab:
- Ich bin Asylberechtigte*r, anerkannter Flüchtling oder habe subsidiären Schutz: Sie haben das Recht in eine eigene Wohnung zu ziehen.
- Ich bin Asylbewerber*in: Ob Sie als Asylbewerber*in in eine Wohnung umziehen dürfen, hängt von Ihrem Herkunftsland, der bisherigen Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland und den Regelungen Ihres Bundeslandes ab. Generell gilt, dass Asylbewerber*innen mindestens sechs Wochen und höchstens 24 Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Während Sie verpflichtet sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen Sie nicht in eine Wohnung ziehen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie aus einem sogenannten "sicheren Herkunftsland" kommen, müssen für die gesamte Dauer Ihres Asylverfahrens und im Falle einer Ablehnung ihres Asylantrags bis zur Ausreise oder Abschiebung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Sichere Herkunftsländer".
- Ich habe eine Duldung: Personen mit einer Duldung haben generell kein Recht darauf in eine Wohnung umzuziehen. Offiziell ist die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Geduldete vorgesehen. Zum Teil ist dies sogar auf Ihrer Duldung als Auflage eingetragen. In einigen Gemeinden gibt es aber zu wenige Plätze in Gemeinschaftsunterkünften, um alle dort unterzubringen. In diesem Fall wird Ihnen entweder eine Wohnung zugewiesen oder Ihnen wird erlaubt eine eigene Wohnung zu suchen. Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen, können Sie versuchen, die Streichung dieser Auflage bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Zusätzlich müssen Sie beim Sozialamt beantragen, dass es die Kosten für Ihre Wohnung übernimmt. Die Behörden können Ihrem Wunsch folgen, können ihn aber auch ablehnen. Generell sind Ihre Chancen eher gering, wenn Sie nicht wichtige Gründe, z.B. psychische oder physische Erkrankungen vorbringen können. Lassen Sie sich vorab von einer Beratungsstelle oder Anwält*innen beraten. Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihr Einkommen durch Arbeit selbst verdienen und weiter in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Arbeitslohn eine hohe Miete für Ihren Platz im Heim zahlen müssen.
Ob Sie auch in andere Städte oder Gemeinden umziehen dürfen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab.
Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die Sozialleistungen vom Sozialamt oder Jobcenter bekommen, müssen in der Regel für drei Jahre in dem Bundesland bleiben, in dem sie ihr Asylverfahren durchlaufen haben. Die Bundesländer haben zudem die Möglichkeit zusätzliche Regelungen zu schaffen, in denen Sie z.B. festlegen, dass die Person auch in der Gemeinde bleiben muss, in der sie während ihres Asylverfahrens gelebt hat. Diese "Wohnsitzzuweisung" ist umstritten. Wenn Sie gute Gründe haben, warum Sie in eine andere Gemeinde umziehen möchten, können Sie einen „Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzzuweisung“ (gemäß §12a Abs. 5 Satz 2c AufenthG) bei der für Sie aktuell zuständigen Ausländerbehörde und der Ausländerbehörde Ihrer Wunsch-Stadt stellen. Lassen Sie sich dazu von einer Beratungsstelle oder Anwält*innen in Ihrer Nähe beraten.
Asylbewerber*innen und Menschen mit Duldung müssen in der Regel in der Gemeinde wohnen bleiben, der sie zu Beginn zugeteilt wurden. Nur wenn Sie Ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen bestreiten und keine finanzielle Unterstützung vom Sozialamt bekommen, dürfen Sie umziehen. Für Personen, die finanzielle Unterstützung vom Sozialamt bekommen, gibt es nur wenige Möglichkeiten dennoch die Erlaubnis für einen Umzug in eine andere Gemeinde zu bekommen. In der Regel wird die Ausländerbehörde einem entsprechenden Antrag von Ihnen nur zustimmen, wenn Sie z.B. sehr krank sind und es in Ihrer Gemeinde keine auf Ihre Krankheit spezialisierten Ärzt*innen gibt oder wenn Sie sich um ein krankes Familienmitglied in einer Stadt kümmern müssen. Ihre Gründe müssen Sie durch Atteste nachweisen. Lassen Sie sich vorab von einer Beratungsstelle oder Anwält*innen beraten.
Beachten Sie: Anwält*innen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie die Stadt, in der Sie leben, ein und suchen Sie nach Asyl, Aufenthaltsrecht oder Rechtsberatung.
Ja. Nach dem Masernschutzgesetz müssen alle Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, einen Impfschutz gegen Masern nachweisen. Wenn Sie noch nicht gegen Masern geimpft sind, müssen Sie das innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Ankunft nachholen. Die Mitarbeiter*innen in Ihrer Unterkunft helfen Ihnen weiter. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Kapitel "Impfungen".
Holen Sie täglich Ihre Post ab. Manchmal bekommen Sie kurzfristig einen wichtigen Termin bei einer Behörde zugeschickt. Es ist sehr wichtig, dass Sie zu allen Terminen pünktlich erscheinen.
Wenn Sie in einem anderen Heim untergebracht werden oder selbst umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse an die Ausländerbehörde und das BAMF schicken oder sie dort abgeben. Falls Sie das nicht machen, bekommen Sie Ihre Post nicht mehr und verpassen vielleicht wichtige Termine oder Fristen.
Frauen, die Gewalt erleben oder erlebt haben, können das kostenlose Hilfe-Telefon für Frauen unter der Telefonnummer 08000 116 016 anrufen. Die Mitarbeiter*innen dort sprechen viele Sprachen und sind rund um die Uhr für Sie da.
Beim Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes finden Sie Unterstützung und Beratung im Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht.
Hier können Sie Beratungsstellen für Geflüchtete in Ihrer Stadt finden.