Verbleib in Deutschland
Welche Möglichkeiten auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland habe ich?

Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit benötigen bis zum 31.12.2024 kein Visum für die Einreise nach Deutschland. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Darf ich nach Deutschland einreisen?“. Allerdings beschränkt sich Ihr visumsfreier Aufenthalt auf 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland. Sie müssen also innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise nach Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben. 

Beachten Sie: Wenn Sie nach den 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, so wird Ihr weiterer Aufenthalt in Deutschland illegal sein.

Wichtig: Menschen ohne ukrainischen Pass, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine waren und bis zum 31. Dezember 2024 nach Deutschland eingereist sind, brauchen für einen Zeitraum von 90 Tagen ab ihrer ersten Einreise keinen Aufenthaltstitel, um sich in Deutschland aufzuhalten. Das gilt jedoch nur, wenn sie in der Ukraine einen unbefristeten Aufenthaltstitel oder internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder am 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel nach ukrainischem Recht legal in der Ukraine gelebt haben. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, benötigen sie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den langfristigen Aufenthalt in Deutschland (UkraineAufenthÜV).

Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite: Nationales Visum Typ D. 

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Um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bekommen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

1. Sie beantragen ein längerfristiges Visum. In der Regel müssen Sie ein längerfristiges Visum in der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen. Aktuell gibt es hier aber eine Ausnahme für alle von der Visumspflicht befreiten Personen. Ob Sie dazugehören, erfahren Sie im Abschnitt „Darf ich nach Deutschland einreisen?“. Wenn Sie die Voraussetzungen für ein längerfristiges Visum (z.B. ein Studentenvisum, ein Visum als Fachkraft, Familiennachzug, etc.) erfüllen, können Sie es ausnahmsweise auch bei den deutschen Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten der Ukraine  beantragen. Mehr zu den verschiedenen längerfristigen Visa finden Sie in unserem Kapitel „Nationales Visum“.

2. Sie stellen einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Was ist der „vorübergehende Schutz“ und wer kann ihn bekommen?“

3. Sie stellen einen Asylantrag. Das wird aktuell nicht empfohlen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Soll ich einen Asylantrag stellen?“.

4. Wenn Sie jüdischer Abstammung sind, können Sie außerdem einen Antrag auf jüdische Zuwanderung stellen. Mehr dazu erfahren Sie 

Ich habe nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit, habe aber in der Ukraine gelebt. Welche Möglichkeiten habe ich?

Die im Abschnitt „Welche Möglichkeiten auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland habe ich?“ genannten Möglichkeiten gelten teilweise auch für Menschen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit. Ob Sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 erfüllen, erfahren Sie im Abschnitt „Was ist der vorübergehende Schutz und wer kann ihn bekommen?“.

Falls Sie die Voraussetzungen für den §24 nicht erfüllen, sollten Sie sich unbedingt so schnell wie möglich beraten lassen.

Wichtige Änderungen: Wenn nicht-ukrainische Person aus einem Drittstaat,  einen  befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel haben und keine Aufenthaltserlaubnis gemäß §24 AufenthG besitzen, wird ihnen kein vorübergehender Schutz mehr gewährt. Auch wenn diese Personen bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, können sie keine weitere Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus erhalten. Ab dem 5. Juni 2024 bekommen diese Personen keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr oder werden verlängert. 

Bitte beachten Sie: Wenn Sie staatenlos sind oder Staatsangehörige einer der sogenannten “Drittstaaten”, wird Ihnen empfohlen, keinen Antrag gemäß § 24 AufenthG zu stellen, auch wenn Sie vor dem 5. Juni 2024 nach Deutschland eingereist sind, da dieser höchstwahrscheinlich abgelehnt wird. Stattdessen stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Prüfen Sie, ob Sie Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel erfüllen. Dabei müssen Sie beachten, dass die Voraussetzungen für andere Aufenhaltsarten oft ziemlich anspruchsvoll sind. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite “Nationales Visum D”

  • Sie können einen Asylantrag stellen. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Asylantrag abgelehnt werden kann, wenn Sie aus einem „sicheres Herkunftsland“ Land kommen. Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite “Asylverfahren”

Für weitere Informationen zu Ihrem individuellen Fall können Sie sich beraten lassen. Gerne können Sie auch Ihre Fragen an unsere Community-Plattform „Together in Germany“ richten.

Weitere Informationen speziell für Menschen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit finden Sie im Abschnitt „Aufenthalt für nicht-ukrainische Staatsangehörige".

Ich bin jüdischer Abstammung. Welche Möglichkeiten habe ich?

Menschen jüdischer Abstammung können zusätzlich zu den generellen Möglichkeiten auch einen Antrag auf jüdische Zuwanderung stellen. Sie können den Antrag direkt bei der Jüdischen Gemeinde in der Stadt oder Region, in der Sie sich aufhalten, stellen.[1]  Eine jüdische Gemeinde in Ihrer Nähe finden Sie auf zentralratderjuden.de. Die Jüdische Gemeinde leitet Ihren Antrag dann an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiter. Dort wird über Ihren Antrag entschieden. Voraussetzung ist, dass Sie am 24.02.2022 in der Ukraine gelebt haben und entweder die ukrainische Staatsangehörigkeit oder einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorweisen können. Außerdem müssen Sie Ihre jüdische Abstammung mit Originaldokumenten belegen können.

Sie können auch zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 stellen und erst später den Antrag auf jüdische Zuwanderung stellen. Die Aufenthaltserlaubnis, die Sie durch einen erfolgreichen Antrag auf jüdische Zuwanderung bekommen, ist unbefristet.

Mehr zu den generellen Möglichkeiten auf ein langfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland erfahren Sie im Abschnitt „Welche Möglichkeiten auf ein langfristiges Aufenthaltsrecht habe ich?“.

Kann ich mit meiner Aufenthaltserlaubnis in andere EU-Länder oder Schengen-Staaten reisen?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG, dürfen Sie für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in andere EU-Staaten oder Schengen-Staaten reisen. Voraussetzung ist, dass Sie selbst in der Lage sind, diese Reisen zu finanzieren. Für Ihre Reise brauchen Sie einen biometrischen Reisepass oder einen Reiseausweis für Ausländer. Sie brauchen kein Visum. Falls Sie keinen biometrischen Reisepass haben, benötigen Sie in der Regel ein Visum. Aktuell erlauben viele Staaten, ukrainische Staatsangehörige die Einreise auch ohne biometrischen Pass und ohne Visum. Wenn Sie sicher gehen wollen, sollten Sie vorab bei der Botschaft des gewünschten Reiselandes nachfragen.
 
Bitte beachten Sie: Die Fiktionsbescheinigung allein berechtigt Sie nicht, ins Ausland zu reisen und wieder einzureisen. Sie bestätigt Ihnen nur Ihren Aufenthalt und Reisemöglichkeit innerhalb Deutschlands.

Auf ec.europa.eu finden Sie weitere Informationen zum Reisen innerhalb der EU auf Englisch.

Mehr zum Thema Reisen erfahren Sie in unserem Kapitel „Reisen als Geflüchteter“.

Bekomme ich Unterstützung bei der Rückreise in mein Herkunftsland?

Nicht-ukrainische Staatsangehörige, die die Ukraine nach dem 24.02.2022 verlassen haben und nicht in Deutschland bleiben wollen, bekommen Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise. Sie werden vom Rückkehrförderungsprogramm REAG/GARP und ggf. StarthilfePlus gefördert. Mehr dazu finden Sie in unserem Kapitel „Freiwillige Rückkehr“. 

Die Antragstellung ist ab dem 19.04.2022 über das Online-Antragsmodul OAM möglich. Voraussetzung ist, dass Sie bereits in Deutschland registriert sind.

Bitte beachten Sie: Ihr Aufenthalt in Deutschland ist bis 04.03.2025 erlaubt. Visumsfrei dürfen Sie sich aber nur 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ab dem .Sie müssen innerhalb von 90 Tagen, nachdem Sie in Deutschland eingereist sind, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. 

Mehr zu Ihren langfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten erfahren Sie im Abschnitt „Welche Möglichkeiten auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland habe ich?“.

Wichtig: Die freiwillige Rückkehr in die Ukraine wird momentan nicht unterstützt.

Gut zu wissen: Das Projekt "Weg nach Hause" ist eine Initiative von United4Ukraine, die Ihnen bei der Rückkehr aus dem Ausland helfen kann. Sie bietet kostenlose, umfassende Unterstützung und Beratung in den Bereichen Vorbereitung auf die Rückkehr, rechtliche Fragen und Schutz der Rechte, Routenplanung, Übergangsunterkünfte in der Ukraine, finanzielle Unterstützung, humanitäre Hilfe, psychologische Unterstützung sowie Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten. Kontaktaufnahme ist über die Website von United for UkraineInstagramFacebook Messenger oder Telegram möglich, ein Anfrageformular wird bald verfügbar sein.

Für weitere Informationen zu Ihrem individuellen Fall können Sie sich beraten lassen. Gerne können Sie auch Ihre Fragen an unsere Community-Plattform „Together in Germany“ richten.

Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG
Was ist der „vorübergehende Schutz“ und wer kann ihn bekommen?

Die EU hat sich darauf geeinigt, dass Menschen aus der Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten „vorübergehenden Schutz“ bekommen können. In Deutschland wird das eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz sein. Dieser Status stammt aus der europäischen Richtlinie über »Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen« (Richtlinie 2001/55/EG). 

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Ihr Aufenthaltstitel nach dem §24 Aufenthaltsgesetz ist automatisch verlängert und sie müssen dazu keinen Termin für die Verlängerung des Titels bei der Ausländerbehörde vereinbaren. 

Der Schutzstatus gilt für folgende Gruppen:

  • Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die ab dem vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.

  • Nicht-ukrainischeStaatsangehörige anderer Länder und Staatenlose, die in der Ukraine als Flüchtlinge anerkannt waren oder einen anderen internationalen oder nationalen Schutzstatus hatten und die Ukraine ab dem 24.02.2022 verlassen haben. Als Nachweis genügt hier die Vorlage eines ukrainischen Reiseausweises für Flüchtlinge oder ein Reisedokument über den komplementären Schutz („Travel Document for Person Granted Complentary Protection“).

  • Die Kernfamilie der oben genannten Gruppen, falls sie schon in der Ukraine zusammengelebt haben. Die Kernfamilie sind Ehepartner*innen und minderjährige Kinder und Adoptivkinder bzw. die Eltern von minderjährigen ledigen Kindern. Wenn ein anderes Familienmitglied in der Ukraine mit Ihnen zusammengelebt hat und von Ihnen abhängig ist (z.B. weil er oder sie pflegebedürftig ist oder finanziell von Ihnen abhängig ist), kann auch dieses Familienmitglied eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 beantragen. Auch unverheiratete Partner, die in einer dauerhaften Beziehung leben, gelten als Kernfamilie.
     
  • Nicht-ukrainische Staatsangehörige anderer Länder und Staatenlose, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und die nicht in der Lage sind, sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Auch die Dauer Ihres Aufenthalts in der Ukraine und ob Sie dort Familie haben oder hatten, spielt eine Rolle. Ob Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren können, entscheidet die Ausländerbehörde.

Wichtige Änderungen: Wenn nicht-ukrainische Person aus einem Drittstaat,  einen  befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel haben und keine Aufenthaltserlaubnis gemäß §24 AufenthG besitzen, wird ihnen kein vorübergehender Schutz mehr gewährt. Auch wenn diese Personen bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, können sie keine weitere Verlängerung erhalten.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie staatenlos sind oder Staatsangehörige einer der sogenannten “Drittstaaten”, und keinen ukrainischen unbefristeten Aufenthaltstitel oder internationalen Schutz oder vergleichbaren nationalen ukrainischen Schutz haben, wird Ihnen empfohlen, keinen Antrag gemäß § 24 AufenthG zu stellen, auch wenn Sie vor dem 5. Juni 2024 nach Deutschland eingereist sind, da dieser höchstwahrscheinlich abgelehnt wird. Stattdessen stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Prüfen Sie, ob Sie Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel erfüllen. Dabei müssen Sie beachten, dass die Voraussetzungen für andere Aufenhaltsarten oft ziemlich anspruchsvoll sind. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite “Nationales Visum D”

  • Sie können einen Asylantrag stellen. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Asylantrag abgelehnt werden kann, wenn Sie aus einem „sicheres Herkunftsland“ Land kommen. Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite “Asylverfahren”

Für weitere Informationen zu Ihrem indiv iduellen Fall können Sie sich beraten lassen. Gerne können Sie auch Ihre Fragen an unsere Community-Plattform „Together in Germany“ richten.

Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, finden Sie weitere Informationen auf unserer Themenseite zu  „Asylantrag abgelehnt“. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine der folgenden Aufenthaltsmöglichkeiten für Sie in Frage: „Beschäftigungsduldung“, „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung“, „Ausbildungsduldung“, „Chancenaufenthaltsrecht“.

Ich habe in einem anderen EU-Land den vorübergehenden Schutz beantragt. Kann ich nach Deutschland kommen?

Generell gilt: Den vorübergehenden Schutz können Sie nur in einem Land bekommen. Sobald ein EU-Land Ihnen den vorübergehenden Schutz erteilt hat, können Sie diesen Schutz in der Regel nicht in einem weiteren Land bekommen. Die Rechte und Pflichten, die Sie durch den vorübergehenden Schutz bekommen, gelten nur in dem Land, in dem Sie den Schutz bekommen haben. Sie dürfen also z.B. nur in dem Land arbeiten, in dem Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben. Sie dürfen aber innerhalb der EU reisen. 

Haben Sie den vorübergehenden Schutz bereits in einem EU-Land bekommen, können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland oder in ein anderes Land umziehen.

Ein Umzug ist nur möglich, wenn das Land, in das Sie ziehen möchten, bereit ist, Sie aufzunehmen. Zudem müssen Sie den vorübergehenden Schutzstatus im aktuellen Aufenthaltsland aufheben. Vor dem Umzug sollten Sie unbedingt den lokalen Migrationsdienst kontaktieren. Wenn möglich, lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung über Ihre Abmeldung ausstellen.

Auf ecre.org finden Sie Informationen zu Ihren aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten in den verschiedenen EU-Ländern. 

Ich habe in Deutschland vorübergehenden Schutz bekommen. Darf ich in ein anderes EU-Land umziehen?

Ja, auch wenn Sie in Deutschland bereits vorübergehenden Schutz bekommen haben, dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen in ein anderes EU-Land umziehen. Dafür müssen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Wohnsitzverlegung stellen. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde ist die Ausländerbehörde an Ihrem aktuellen Wohnort. Auf bamf.navi können Sie die Adresse finden. Hat Ihr Antrag auf Wohnsitzverlegung Erfolg, so bekommen Sie eine „Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung“. In dieser Bescheinigung steht dann, was Sie im nächsten Schritt tun müssen und an welche Behörde in dem anderen EU-Land Sie sich wenden müssen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie in Deutschland vorübergehenden Schutz bekommen haben und Sie später in einem anderen EU-Land ebenfalls den vorübergehenden Schutz beantragen, verlieren Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.

Welche Rechte und Pflichten hätte ich mit dem „vorübergehenden Schutz“ (§24 Aufenthaltsgesetz)?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz haben Sie folgende Rechte und Pflichten:

  • Sie müssen kein Asylverfahren durchlaufen, sondern bekommen die Aufenthaltserlaubnis Sie müssen keine deutschen Sprachkenntnisse oder eigenes Einkommen nachweisen.
  • Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, bekommen Sie nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (Grundsicherung). Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Hilfe vom Staat“ und „Jobcenter“.

  • Sie können sich Ihren Wohnort generell nicht selbst aussuchen, sondern werden einem bestimmten Bundesland und dann einer bestimmten Kommune zugeteilt. Wenn Sie eine langfristige Unterkunft in einer bestimmten Stadt haben, dürfen Sie dort bleiben. Das können Sie z.B. durch einen Mietvertrag oder eine polizeiliche Anmeldung nachweisen. Ein späterer Umzug in eine andere Stadt ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Mehr dazu erfahren Sie in den Abschnitten „Wohnen“ und „Kann ich später in eine andere Stadt umziehen?“. Wichtig: Wenn Sie Familie in einer bestimmten Stadt haben und dort wohnen wollen, teilen Sie das bei Ihrer Registrierung unbedingt mit. 

  • Sie dürfen nachträglich Ihre Kernfamilie nach Deutschland holen. Das sind Ehepartner*innen und minderjährige Kinder bzw. Eltern von minderjährigen Kindern. Die üblichen Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, Passpflicht, etc.) müssen nicht erfüllt sein. Hat Ihre Familie ukrainische Staatsangehörigkeit oder hat sie einen Aufenthaltstitel für Ukraine, muss sie auch kein Visum bei der Botschaft beantragen, sondern kann direkt bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. 
     
  • Sie haben voraussichtlich keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs, aber Sie dürfen an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt. In einem Integrationskurs lernen Sie Deutsch. Am Ende gibt es eine Prüfung. Mehr zum Thema Integrationskurs erfahren Sie in unserem Kapitel „Integrationskurs“.

  • Sie dürfen in Deutschland arbeiten. Sie müssen keinen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis stellen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Arbeit“.

  • Sie haben Anspruch auf Ausbildungs- und Arbeitsförderung. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt: „Wie hilft mir das Jobcenter bei der Arbeitssuche?“, und „Welche finanzielle Unterstützung kann ich vom Jobcenter erhalten?“.

  • Wenn Sie studieren, haben Sie Anspruch auf „BAföG“. Das ist eine finanzielle Unterstützung für Studierende. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „BAföG“.

  • Wenn Sie Kinder haben, haben Sie ein Recht auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss. Mehr Informationen dazu bekommen Sie im Kapitel Elterngeld und Kindergeld.

  • Ihre Kinder müssen zur Schule und dürfen in die Kita gehen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Schule“ und „Kita“.

Wann sollte ich die Aufenthaltserlaubnis nach §24 beantragen?

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat der Fortgeltung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung zugestimmt. Ihren Inhalt in deutscher Sprache finden Sie auf dserver.bundestag.de. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz stellen müssen. 

Wichtig: Es wurde eine neue Verordnung zur Regelung der Fortgeltung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für vorübergehend schutzbedürftige Personen aus der Ukraine beschlossen. Durch diese Regelung werden Aufenthaltserlaubnisse, die bis zum 01.02.2024 gültig sind, automatisch verlängert. Das bedeutet, dass ab März 2024 viele Ukrainer*innen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis besitzen werden, die scheinbar abgelaufen ist. Sie können weiterhin reisen, arbeiten und die Rechte und Pflichten nach §24 AufenthG wahrnehmen.

Bitte beachten Sie: Ihr Aufenthalt in Deutschland ist bis 04.03. 2025 erlaubt.  Visumsfrei dürfen Sie sich aber nur 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland in der Bundesrepublik aufhalten. Sie müssen innerhalb von 90 Tagen, nachdem Sie in Deutschland eingereist sind, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine frühzeitige Antragsstellung ist daher zu empfehlen. Nachdem Sie den Antrag erfolgreich gestellt haben, bekommen Sie eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Damit haben Sie alle Rechte, die Sie auch mit der Aufenthaltserlaubnis haben werden. Sie dürfen also z.B. arbeiten. Und können auch zum Jobcenter wechseln. Mehr zu Ihren Rechten und Pflichten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erfahren Sie im Abschnitt „Welche Rechte und Pflichten hätte ich mit dem ‚vorübergehenden Schutz?‘“.

Bitte beachten Sie: Seit dem 01.06.2022 ist eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Fiktionsbescheinigung. Ohne ED-Behandlung bekommen Sie also keine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung. 

Bei der ED-Behandlung werden Ihre persönlichen Daten aufgenommen. Bei Personen ab dem 14. Lebensjahr werden zusätzlich Fingerabdrücke abgenommen. Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. 

Befinden Sie sich im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung, so kann die ED-Behandlung später nachgeholt werden.

Wichtig: Da viele Menschen aktuell eine ED-Behandlung brauchen, kann es bei der Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen und Fiktionsbescheinigungen momentan zu Verzögerungen kommen. 

Sie müssen kein Geld für die Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bezahlen. 

Wo kann ich die Aufenthaltserlaubnis nach §24 beantragen?

Zuständig ist die Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie wohnen / registriert sind. Auf bamf.navi können Sie die Adresse finden. Zum Teil können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch online beantragen. Das ist z.B. in Berlin und Brandenburg der Fall.

Wichtig: Auch dann, wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis online beantragen, müssen Sie trotzdem einen Termin für eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) und für eine Vorsprache für Ihre Registrierung im Ausländerzentralregister (AZR) vereinbaren.

 

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bekommen. Kann ich später eine andere Aufenthaltserlaubnis bekommen?

Ein Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis ist möglich. Der Wechsel des Aufenthaltstitels kann in folgenden Fällen von Vorteil sein:

  • Ihr vorübergehender Schutz wird aus bestimmten Gründen nicht verlängert und Sie möchten in Deutschland bleiben.
  • Ihr Aufenthaltstitel ist ein Aufkleber im Reisepass und keine physische Karte, was unpraktisch ist, da Sie die Dienste, die einen elektronischen Identitätsnachweis erfordern, nicht nutzen können. 
  • Sie planen, langfristig in Deutschland zu bleiben und die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Beachten Sie: Derzeit besteht keine dringende Notwendigkeit, den Aufenthaltstitel vom vorübergehenden Schutz auf einen anderen zu wechseln. Der EU-Rat hat den vorübergehenden Schutz nach dem §24 AufenthG bis zum 4. März 2026 verlängert. Es kann aber zu empfehlen sein, wenn man einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland plant.

Bitte beachten Sie: Geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltstitel in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann nach Deutschland weiterwandern, wird kein vorübergehender Schutz gewährt. Das Bundesministerium des Innern meint, dass diese Personen nicht mehr unter die Regeln des EU-Ratsbeschlusses vom 4. März fallen, weil sie nicht als „Vertriebene“ betrachtet werden. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sollen aber bis zum 4 März 2025 ihre Gültigkeit behalten. 

Bitte beachten Sie, dass es Ausnahmefälle gibt, in denen die Ausländerbehörde nach eigenem Ermessen entscheidet. Lassen Sie sich vorher beraten.

Es gibt mehrere Aufenthaltstitel, zu denen ein direkter Wechsel von §24 möglich ist:

Bitte beachten Sie: Es besteht eine Sperre (nach § 19f nach § 19 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 3 AufenthG) für Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§ 16b), des studienbezogenen Praktikums EU (§ 16e), der Studienbewerbung (§ 17 Abs. 2), Forschung (§ 18d), Europäischer Freiwilligendienst (§ 19e) und Blauen-Karte-EU (§ 18g). 

Sie können trotzdem mit dem Aufenthalt nach § 24 studieren. Nur ein Wechsel in den Aufenthaltstitel zu Studienzwecken ist nicht möglich. Auch könnten Sie die Blaue Karte EU bekommen, wenn Sie als Fachkraft einen Aufenthalt nach §18 a oder b erhalten und den Aufenthalt nach § 24 aufgeben. Dann ist der Weg zur Blauen Karte EU wieder geöffnet.

Zu folgenden Aufenthaltstiteln ist kein direkter Wechsel von §24 vorgesehen. Wenn Sie jedoch die Bedingungen für einen dieser Titel erfüllen, können Sie bei Ihrer Ausländerbehörde nachfragen, ob ein Wechsel möglich ist. 

Ob ein Aufgeben des Aufenthalts nach § 24 generell sinnvoll ist, um vielleicht auch in andere Aufenthaltserlaubnisse zu wechseln, über welche Sie dann in einen Daueraufenthalt kommen, hängt immer von den Möglichkeiten des Einzelfalls ab.

Wichtig: Lassen Sie sich vor einem Wechsel des Aufenthaltstitels unbedingt gut beraten. Es ist immer ein Risiko, wenn der Aufenthalt „nur“ an die Arbeitsstelle oder Ausbildung gebunden ist.

Gut zu wissen: Es ist teilweise auch möglich, zwei Aufenthaltserlaubnisse nebeneinander zu besitzen. Besprechen Sie das mit der Ausländerbehörde und lassen sich gegebenenfalls von einer*m Anwält*in für Ihren Einzelfall beraten.

Für weitere Informationen zu Ihrem individuellen Fall können Sie sich beraten lassen. Gerne können Sie auch Ihre Fragen an unsere Community-Plattform „Together in Germany“ richten.

Kann ich von der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in die Blaue Karte EU wechseln?

Die Frage, ob ein direkter Wechsel vom vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG in die Blaue Karte EU möglich ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden.

Lassen Sie sich rechtlich beraten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel in die Blaue Karte EU möglich ist. Im Kapitel „Wo finde ich Rechtsberatung?“ finden Sie Organisationen, die Rechtsberatung für Geflüchtete aus der Ukraine anbieten.

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bekommen. Darf ich meine Familie nachholen?

Wenn Sie vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG erhalten haben, können Sie auch Ihre Familienangehörigen zu sich nach Deutschland holen. Der Familiennachzug erfolgt dann nach §29 Abs. 4 AufenthG.

Ihr*e Ehegatte*in, Ihre minderjährigen ledigen Kinder oder die minderjährigen ledigen Kinder Ihres*r Ehegatten*in können zu Ihnen nach Deutschland kommen wenn, 

  • die familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
  • der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgenommen wurde
  • oder der Familienangehörige sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.

Die Schutzbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn Ihr*e Ehegatte*in, Ihre minderjährigen ledigen Kinder oder die minderjährigen ledigen Kinder Ihres*r Ehegatten*in die Ukraine aus den gleichen Gründen wie Sie verlassen mussten.

Bitte beachten Sie: Wenn Ihre Familienangehörigen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und zu Ihnen nach Deutschland nachziehen dürfen, erhalten sie vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Ihre Rechte und Pflichten nach §24 AufenthG erfahren Sie im Abschnitt „Welche Rechte und Pflichten hätte ich mit dem „vorübergehenden Schutz“ (§24 Aufenthaltsgesetz)?“

Registrierung und Pass
Wo muss ich mich registrieren?

Generell gilt: Wenn Sie privat unterkommen und keine dringende finanzielle oder medizinische Hilfe benötigen, können Sie mit der Registrierung auch einige Wochen warten.

Wichtig: Dies gilt nicht für Minderjährige, die allein nach Deutschland gekommen sind. Minderjährige, die ohne ihre Eltern in Deutschland sind, müssen sich sofort registrieren. Dafür gibt es spezielle Clearingstellen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“.

Wenn Sie eine Unterkunft oder finanzielle oder medizinische Hilfe benötigen, sollten Sie sich sofort registrieren. Wo Sie sich registrieren müssen, hängt von der Stadt ab, in der Sie sich befinden. 
Für folgende Städte oder Bundesländer gibt es aktuell detaillierte Informationen zur Registrierung:

Für alle anderen Städte oder Bundesländer gilt: Sie können sich überall an die Ausländerbehörde oder die Polizei wenden. Die Mitarbeiter*innen dort geben Ihnen dann die Adresse, an die Sie sich wenden müssen

hier gibt es ein onlienformular zur Antargstellung einer AE, um die richtige Abh zu finden bzw. die  richtige Stelle zu finden: 

https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/online-services/aufenthaltserlaubnis#/

Wichtig: Falls Sie Familie in einer bestimmten Stadt haben und dort wohnen möchten, sollten Sie das bei der Registrierung unbedingt mitteilen. Die Behörden werden dann versuchen, dass Sie in der Nähe Ihrer Familie bleiben können.

Was passiert nach der Registrierung?

Das hängt von der Stadt ab, in der Sie sich registrieren. Auf jeden Fall erhalten Sie noch am gleichen Tag eine Bestätigung für Ihre Registrierung. Das kann ein Ankunftsnachweis, eine Fiktionsbescheinigung oder eine Anlaufbescheinigung sein. Diese Bestätigung ist die Grundlage für alles Weitere. Passen Sie also gut darauf auf. In einigen Städten müssen Sie nach dieser Registrierung zu einer weiteren Behörde, um dort dann eine Unterkunft oder finanzielle Hilfen zu bekommen und – falls möglich - eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. In anderen Städten passiert alles an einem Ort. Wichtig: Falls Sie keine längerfristige private Unterkunft haben, kann es passieren, dass Sie nach Ihrer Registrierung in ein anderes Bundesland oder in eine andere Stadt weiterreisen müssen.

Bitte beachten Sie: Gerade in den großen Städten wie Berlin, Hamburg oder München wollen sich gerade viele Leute registrieren. Es kann also zu langen Wartezeiten kommen.

Muss ich mich anmelden?

Grundsätzlich müssen sich alle Menschen, die nach Deutschland kommen und länger als drei Monate bleiben möchten, nach spätestens zwei Wochen mit ihrer Wohnadresse bei den Behörden melden. Wenn Sie privat bei Familie oder Freunden oder kostenlos bei Unterstützer*innen wohnen, müssen Sie sich aber erst nach 3 Monaten beim Meldeamt melden. Falls Sie möchten, dürfen sich aber auch bereits jetzt anmelden. Das kann nützlich sein, wenn Sie finanzielle Hilfen vom Staat benötigen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Hilfen vom Staat“. Wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen von den Behörden zugewiesenen Unterkunft wohnen, müssen Sie sich sofort beim Meldeamt anmelden.

Die Anmeldung erfolgt persönlich im Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt. In der Regel benötigen Sie dafür einen Termin. Die Adresse Ihres Einwohnermeldeamtes oder Bürgeramtes finden Sie auf melderegister-auskunft.de. Mehr zum Thema Anmeldepflicht erfahren Sie in unserem Kapitel „Polizeiliche Anmeldung“ auf Russisch oder Englisch. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie dafür benötigen.

Brauche ich einen Reisepass, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?

Grundsätzlich benötigen Sie einen Pass oder anerkannten Passersatz, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dieser Ersatzausweis gilt allerdings nur innerhalb Deutschlands. Sie können damit also nicht in andere Länder reisen. Um diesen Ersatzausweis zu bekommen, müssen Sie nachzuweisen, dass Sie sich vorher in der Ukraine aufgehalten haben oder dort Ihren Wohnsitz hatten.  Das können Sie zum Beispiel durch einen Mietvertrag, einen Arbeitsvertrag oder einen Studentenausweis beweisen.

Darf die Behörde oder die Polizei meinen Pass behalten?

Der Aufenthalt von Menschen, die aus der Ukraine flüchten, sind bis zum  04.03.2025 erlaubt. Bis zum 31.12.2024 brauchen Sie kein Visum für Ihre Einreise. Nach Ihrer Einreise dürfen Sie sich in Deutschland 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen) visumsfrei aufhalten. Für diesen Zeitraum brauchen Sie keine Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie länger in Deutschland bleiben wollen, dann müssen Sie innerhalb dieser 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben. Die Behörden oder die Polizei haben darum kein Recht, Ihren Pass zu behalten. Das gilt sowohl für ukrainische Staatsangehörige als auch für Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit. Die Behörden oder die Polizei dürfen Ihren Pass nur behalten, wenn es einen besonderen Grund gibt. Das kann zum Beispiel der Verdacht sein, dass Ihr Pass gefälscht ist.

Ich habe meinen Pass / Ausweis nicht dabei oder verloren. Was kann ich tun?

Die ukrainische Botschaft oder eines der ukrainischen Konsulate in Deutschland bzw. die Botschaft Ihres Herkunftslandes können Ihnen eine Bescheinigung über Ihre Identität oder sogar einen neuen Ausweis / Pass ausstellen. Die Adressen finden Sie auf auswaertiges-amt.de.

Falls Sie keinen Pass von Ihrer Botschaft bekommen können, kann die Ausländerbehörde Ihnen einen „Reiseausweis für Ausländer“ ausstellen. Sie müssen dafür aber durch offizielle Dokumente Ihre Identität nachweisen.

Meine Aufenthaltserlaubnis wurde gestohlen oder ist verloren gegangen. Was kann ich tun?

Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verloren haben oder diese gestohlen wurde, müssen Sie den Verlust sofort bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis gestohlen wurde, müssen Sie das zusätzlich der Polizei melden. Die nächste Polizeistation finden Sie auf polizei.de. Auf der Seite müssen Sie das Bundesland auswählen, in dem Sie leben.

Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion Ihrer Aufenthaltserlaubnis aktiviert haben, müssen Sie außerdem die „Sperr-Hotline“ anrufen. Dort können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis sperren lassen. So dass niemand sonst ihre Aufenthaltserlaubnis verwenden kann. Die Sperr-Hotline erreichen Sie rund um die Uhr unter der Nummer: 0180-1-33 33 33. Für die Sperrung benötigen Sie ein Sperr-Kennwort und Ihre PUK. Diese haben Sie mit dem Brief erhalten, in dem Ihnen die PIN zur Aktivierung der elektronischen Funktion des Aufenthaltstitels mitgeteilt wurde. Falls Sie das Sperr-Kennwort nicht mehr haben, müssen Sie sich umgehend an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden.  Die Ausländerbehörde kann Ihre Aufenthaltserlaubnis dann direkt sperren. Sie müssen dafür Ihren Pass vorzeigen.

Wichtig: Wenn Sie nur das Zusatzblatt nicht mehr haben, müssen Sie Ihren Aufenthaltstitel nicht sperren. Sie müssen lediglich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt beantragen.

Beachten Sie: Die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 3 Monaten dauern. Bis dahin erhalten Sie ein vorläufiges Papier. Sie müssen auch die Bearbeitungsgebühren zahlen. Die Summe der Gebühr variiert vom Bundesland zu Bundesland.

Ich bin in Deutschland. Mein Reisepass läuft bald ab oder ist bereits abgelaufen. Was kann ich tun?

Wenn Ihr Reisepass bald abläuft oder Sie keinen gültigen Pass/Passersatz haben, müssen Sie sich umgehend an die Botschaft der Ukraine bzw. die Botschaft Ihres Herkunftslandes wenden. 

Wichtig: Wollen Sie Ihren ukrainischen Reisepass verlängern, müssen Sie zunächst einen Termin bei der Botschaft der Ukraine in Deutschland vereinbaren. Ohne einen zuvor vereinbarten Termin, wird Ihre Angelegenheit nicht bearbeitet. Sie können einen Termin auf online.mfa.gov.ua/application buchen. Bei der Terminvereinbarung müssen Sie das Land, in dem Sie sich aufhalten, sowie den Ort der Botschaft wählen. Sie müssen auch angeben, in welcher Angelegenheit Sie einen Termin wünschen. Anschließend werden Ihnen die verfügbaren Termine angezeigt. Bitte beachten Sie, dass momentan lange Wartezeiten bestehen und Sie auf einen Termin bis zu drei Monaten warten müssen.

Momentan werden abgelaufene ukrainische Reisepässe in der ukrainischen Botschaft handschriftlich verlängert. Dabei werden auch die Daten der Kinder und die Lichtbilder der Kinder in die Pässe der Eltern eingefügt. Diese Ergänzungen werden von den deutschen Behörden nur anerkannt, wenn sie zusätzlich mit einem konsularischen Siegel oder Stempel ausgestattet sind.

Bitte beachten Sie: Seit September 2022 stellt die Botschaft der Ukraine in Deutschland keine Identitätsbescheinigungen mit Fotos mehr aus. Es werden aber neue Reisepässe ausgestellt. Auf einen neuen Reisepass müssen Sie aber bis zu sechs Monaten warten. Während der Wartezeit können Sie einen sogenannten „Reisepass für Ausländer“ von der Ausländerbehörde bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Identität und Ihre ukrainische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei nachweisbar sind. Wichtig:Der Antrag auf einen Reisepass kostet in der Regel Geld. Fragen Sie vorab, wie viel Sie bezahlen müssen.

Bitte beachten Sie: Nach der aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung ist die Passpflicht keine Voraussetzung für den vorübergehenden Schutz. Die Ausstellungsregeln von Reisepässen für ukrainische Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren in Deutschland haben keine Auswirkungen auf den Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz.

Bitte beachten Sie: Geflüchtete aus der Ukraine können ihre Reisepässe auch in Polen verlängern lassen. Zurzeit werden diese Dienstleistungen in WarschauKrakau, Gdansk und Breslau angeboten.

Auf berlin.pasport.org.ua finden Sie eine Karte mit den Städten und Ländern, in denen Passzentren „Dokument“ vorhanden sind.